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Balkonkraftwerke (Wohnungseigentum)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)[1] hat mit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 insbesondere das Recht der baulichen Veränderungen und somit auch der Modernisierungen grundlegend reformiert. Allerdings blieben die europäischen Klimaschutzziele rund um das 1,5 %-Klimaschutzprogramm insbesondere hinsichtlich der Solarthermie auf der Strecke. Jedenfalls wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durchaus die Forderung laut, auch Solaranlagen als privilegierte bauliche Veränderungen auszugestalten. Diese Forderung wurde nicht umgesetzt.

Virulent wurde das Problem um die immer stärker in den Fokus rückenden Balkonkraftwerke und rund um das gesamte Thema "Photovoltaik" war erheblich Bewegung in die Gesetzgebung gekommen. Die aktuelle Gesetzgebung hat – auch verbunden mit Bürokratieabbau – die Ausweitung der Solarthermie allgemein, aber insbesondere auch den Bereich der Balkonkraftwerke erweitert.

Zwischenzeitlich ist das "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen" in Kraft getreten.[2] Durch Erweiterung des Katalogs der privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG haben Wohnungseigentümer nunmehr ein Anspruch auf Montage von Steckersolargeräten.

Bereits am 16.5.2024 in Kraft getreten sind entbürokratisierende Regelungen des EEG auf Grundlage des "Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung".[3]

[1] Vom 16.10.2020, BGBl. 2020 I 2187.
[2] Vom 10.10.2024, BGBl 2024 I Nr. 306, seit 17.10.2024 in Kraft.
[3] Vom 8.5.2024, BGBl I 2024 N...

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