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Erbschaftsteuer: Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Häufig wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte bestimmte Gegenleistungen zu erbringen hat, welche geringer sind als der Wert der Leistung. Diese können darin bestehen, dass bestehende (nicht betriebliche) Verbindlichkeiten des Schenkers zu übernehmen sind oder ein Gleichstellungsgeld an andere Personen zu zahlen ist.

Möglich ist aber auch, dass der Bedachte eine Rente leisten muss oder dem Schenker bzw. einer anderen Person die Nutzung an dem übertragenen Gegenstand einzuräumen hat.

In all diesen Fällen ist von einer gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage auszugehen.

Während zur Feststellung der Bemessungsgrundlage bisher eine Verhältnisrechnung vorzunehmen war, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nunmehr die Gegenleistung direkt vom Steuerwert abgezogen werden. Dies ergibt sich aus den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 in welchen sie ihre Auffassung wiedergibt. Auch der Bundesfinanzhof ist auf diese Linie eingeschwenkt. Hiernach ist der Wert der Bereicherung durch Abzug der unter Umständen zu kapitalisierenden Gegenleistungen vom Steuerwert zu ermitteln.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die entsprechenden Vorschriften der Finanzverwaltung finden sich in den RE 7.4 ErbStR 2019 sowie die H E 7.4 ErbStH 2019 ErbStR 2019 sowie die H E 7.4 ErbStH 2019.

Wichtiges Urteil im Zusammenhang mit dem Steuerwert gemischten Schenkung ist der Beschluss des BFH v. 5.7.2018. Dieser findet Anwendung für Erwerbsfälle ab dem 1.1.2009.[2]

Des Weiteren ist das Urteil vom 21.8.2024[3] zur Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu beachten.

Zu beachten sind nun auch die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020, sowie die hierzu ergangenen gleichlautenden Ländere...

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