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Einmalzahlungen

Rainer Hartmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen neben den laufenden Zuwendungen auch solche, die nicht regelmäßig zufließen, etwa Einmalzahlungen, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Abfindungen und Tantiemen. Zur Abgrenzung gegenüber dem laufenden Arbeitslohn verwendet der Gesetzgeber hierfür die Bezeichnung sonstige Bezüge. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Lohnsteuerberechnung anderen Regeln folgt, je nachdem, ob es sich um laufenden Arbeitslohn oder um Einmalzahlungen handelt. Während für den laufenden Arbeitslohn das Monatsprinzip gilt, erfolgt die Steuerberechnung für sonstige Bezüge nach dem Jahresprinzip, das im Normalfall zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Die Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist auch deshalb von Bedeutung, weil die zeitliche Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr bei gleichzeitiger Zahlung auseinanderfallen kann. Schließlich ist bei sonstigen Bezügen der ermäßigte Steuerabzug zu prüfen, wenn es sich hierbei um steuerbegünstigte Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Für Lohnzahlungen seit 1.1.2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Gesetzgeber aufgehoben worden und nur noch nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zulässig (§ 34 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG; § 39b Abs. 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.2.2024, BStBl 2024 I S. 666).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Definition der sonstigen Bezüge ergibt sich aus § 38a Abs. 1 EStG, der auch die unterschiedliche zeitliche Erfassung des Arbeitslohns regelt, je nachdem ob es sich um laufende oder sonstige Bezüge handelt. Die Besonderheiten, die für die Einbehaltung der Lohnsteuer von Einmalzahlungen...

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