Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren, sofern mit deren Realisierung noch nicht sicher gerechnet werden kann.
Sachverhalt
Der Kläger ist als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig. Provisionsabrechnungen erfolgen durch die Versicherungsgesellschaft monatlich. Dabei werden zustehende Provisionen um negative Geldwerte aus Storno vermindert. Außerdem ist der Auftraggeber in bestimmten Fällen berechtigt, die Provisionen in Raten gutzuschreiben oder den Geldwert einem Rückstellungskonto zuzuführen. Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass die Provision das Schicksal der Prämie teile und vorschüssig in der Erwartung gut geschrieben würden, dass die zur Erfüllung der Stornohaftungszeit erforderlichen Prämien gezahlt würden. Geschehe dies nicht, würden die gutgeschriebenen Einheiten jeweils anteilig belastet. Außerdem legt die Versicherungsgesellschaft ein Stornoreservekonto für mögliche Rückforderungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an. Der Kläger bildete für vereinnahmte aber noch stornobedrohte Provisionen einen Passivposten für erhaltene Anzahlungen. Ferner wies er für die Stornoreserve sowohl eine sonstige Forderung sowie eine Rückstellung in gleicher Höhe aus.
Entscheidung
Eine Realisierung der Provision ist gegeben, wenn der Kläger einen praktisch nicht mehr entziehbaren Anspruch auf Provisionszahlung erlangt hat. Sind die Zahlungen nur als Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche anzusehen, mit deren Entstehung noch nicht sicher gerechnet werden kann, kommt eine Erfassung als realisierter Gewinn noch nicht in Betracht. Solche Vorschüsse sind als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren.
Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich, dass der Kläger für neu vermittelte Versicherungsverträge zunächst eine...