Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bilanzierung von mit dem Risiko der Rückforderung behafteten Zahlungen, die ein Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhält

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche sind als erhaltene Anzahlungen zu passivieren, sofern mit deren Realisierung noch nicht sicher gerechnet werden kann.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig. Provisionsabrechnungen erfolgen durch die Versicherungsgesellschaft monatlich. Dabei werden zustehende Provisionen um negative Geldwerte aus Storno vermindert. Außerdem ist der Auftraggeber in bestimmten Fällen berechtigt, die Provisionen in Raten gutzuschreiben oder den Geldwert einem Rückstellungskonto zuzuführen. Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass die Provision das Schicksal der Prämie teile und vorschüssig in der Erwartung gut geschrieben würden, dass die zur Erfüllung der Stornohaftungszeit erforderlichen Prämien gezahlt würden. Geschehe dies nicht, würden die gutgeschriebenen Einheiten jeweils anteilig belastet. Außerdem legt die Versicherungsgesellschaft ein Stornoreservekonto für mögliche Rückforderungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an. Der Kläger bildete für vereinnahmte aber noch stornobedrohte Provisionen einen Passivposten für erhaltene Anzahlungen. Ferner wies er für die Stornoreserve sowohl eine sonstige Forderung sowie eine Rückstellung in gleicher Höhe aus.

 

Entscheidung

Eine Realisierung der Provision ist gegeben, wenn der Kläger einen praktisch nicht mehr entziehbaren Anspruch auf Provisionszahlung erlangt hat. Sind die Zahlungen nur als Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche anzusehen, mit deren Entstehung noch nicht sicher gerechnet werden kann, kommt eine Erfassung als realisierter Gewinn noch nicht in Betracht. Solche Vorschüsse sind als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren.

Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich, dass der Kläger für neu vermittelte Versicherungsverträge zunächst eine...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      330
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      328
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      311
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      242
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      242
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      182
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      180
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      179
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      157
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      145
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      139
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      131
    • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
      126
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      123
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      122
    • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
      122
    • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
      118
    • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
      118
    • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
      116
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      116
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Niedersächsisches FG 2 K 38/12-1
    Niedersächsisches FG 2 K 38/12-1

      Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Streitwertberechnung, wenn mit der Anfechtung des Einkommensteuerbescheides neben der Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 eine für eine Verlustfeststellung nach dem JStG 2010 bindende Feststellung eines negativen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren