Fachbeiträge & Kommentare zu CSRD

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 4 Berichtspflichten nach der CSRD

Mit der neuen CSR-Richtlinie wird nicht nur der Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Berichtspflichten auf große Teile der europäischen Unternehmen ausgedehnt. Nach Schätzungen des Centre for European Policy Studies sollten in Zukunft ca. 13.200 Unternehmen verpflichtet sein, Nachhaltigkeitsberichte zu erstatten.[1] Das BMJ geht inzwischen von 14.631 betroffenen Unter...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 1 Einführung

Nachhaltigkeit ist eines der bestimmenden Themen des 21. Jahrhunderts. Die ökologischen[1] und sozialen[2] Fragen der Gegenwart und Zukunft stellen das moderne Wirtschafts- und Rechtssystem vor neue Herausforderungen. Unternehmen haben im Bereich der Nachhaltigkeit inzwischen zahlreiche Berichtspflichten zu erfüllen, die zugleich Herausforderungen und Chancen für den deutsch...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 3.2.2 Nachhaltigkeitsbericht

Am 14.12.2022 hat die EU die nicht-finanzielle Erklärung von Unternehmen durch den sog. "Nachhaltigkeitsbericht" ersetzt und umgestaltet.[1] Inzwischen liegt sowohl ein Referenten- als auch ein Regierungsentwurf des BMJ vor, der die Vorgaben der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nahezu wörtlich in deutsches Recht überträgt.[2] Die Umgestaltung beschränkt sich nicht auf...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 4.1 Anwendungsbereich

Die Regelungen der CSRD sehen eine zeitlich abgestufte Anwendungsregelung vor, die abhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße ist[1]: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Regelungen für große Unternehmen von öffentlichem Interesse bereits in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am oder nach dem 1.1.2024 beginnt.[2] Für sonstige große Unternehmen ist der Stichtag am 1.1.2...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / Zusammenfassung

Überblick Mit der neuen europäischen Nachhaltigkeitsrichtline Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) wird der Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Berichtspflichten in Zukunft auf große Teile der europäischen Unternehmen ausgedehnt. Zudem werden auch die inhaltlichen Anforderungen an die unternehmensbezogene Berichterstattung mithilfe delegierter Verordnunge...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 4.2 Inhalt

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung ist wesentlich umfangreicher und detaillierter, als die bisherige nicht-finanzielle Erklärung.[1] Mit der CSRD sind die inhaltlichen Anforderungen gestiegen.[2] Der Nachhaltigkeitsbericht ist nicht mehr nur eine Erklärung über das Verständnis des Geschäftsverlaufs, das Geschäftsergebnis, die Lage des Unternehmens sowie die Auswirkung...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 2 Rolle von HR und Betriebsrat bei der Berichterstattung

Die Neuerungen im Nachhaltigkeitsrecht betreffen auch immer mehr den Bereich HR. Nachhaltigkeit und HR ist ein Thema mit vielen Facetten. Es geht dabei nicht nur um die soziale Verantwortung von Unternehmen für die eigenen Mitarbeiter.[1] Die HR-Optimierung hat auch Auswirkungen, wie eine nachhaltige Unternehmensentwicklung von Geschäftspartnern und Investoren im Außenverhält...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 4.3 EU-Berichtsstandards

Die CSRD [1] sowie der Referenten- und Regierungsentwurf des BMJ[2] verweisen in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung der Nachhaltigkeitsberichte auf die umfangreichen Regelwerke der Kommission.[3] Zur Konkretisierung der Berichtspflichten hat die Kommission inzwischen mehrere Standards erlassen.[4] Diese sog. "European Sustainability Reporting Standards" (ESRS) gliedern sich...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 4.2.1 Berichtspflichten für große Unternehmen

Der Nachhaltigkeitsbericht für große Unternehmen muss zwingend folgende Informationen im Zusammenhang mit oder in Hinsicht auf Nachhaltigkeitsaspekte enthalten:[1] Eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken, zu Chancen und zur Art und Weise, wie das Geschäftsmodell mit der Begre...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 5.1 Anwendungsbereich

Der Begriff "eigene Belegschaft" i. S. d. ESRS S1 ist weit zu verstehen: Er umfasst nicht nur angestellte Beschäftigte, sondern auch Leiharbeitnehmer und Selbstständige:[1] Zu den Selbstständigen zählen auch alle Auftragnehmer, die im Unternehmen Aufgaben übernehmen, die sonst von Beschäftigten ausgeübt werden (i) oder für das Unternehmen Dienstleistungen im öffentlichen Bere...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 4.2.2 Pflichten für kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse werden sich dagegen fakultativ auf folgende Informationen beschränken können:[1] Eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens Eine Beschreibung der Unternehmenspolitik Die wichtigsten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens sowie Maßnahmen zur Ermittlung, Über...mehr

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Nachhaltigkeit: Herausforde... / 5 Berichtselemente mit sozial- und arbeitsrechtlichen Bezügen

Mit der Umsetzung der CSRD werden die Nachhaltigkeitsberichte deutscher Unternehmen umfangreicher und detaillierter.[1] Wesentlicher Grund dafür ist die europarechtliche Vereinheitlichung der Berichtspflichten, die in Zukunft durch einheitliche europäische Regelwerke standardisiert werden.[2] In der Praxis bestand bis vor kurzem noch eine große Gestaltungsfreiheit bei der Er...mehr

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Aktuelle Brennpunkt-Themen / Nachhaltigkeitsberichterstattung für Klein- und Mittelbetriebe

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Aktuelle Brennpunkt-Themen / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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CSDDD: Die EU-Lieferkettenr... / 4.2 Reichweite der Lieferkette und der jeweiligen Sorgfaltspflichten im Rahmen der CSDDD

Bereits nach dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zeichnete sich ab, dass die CSDDD hinsichtlich der Reichweite der Lieferkette schlussendlich in einigen wesentlichen Punkten dem Konzept des LkSG folgen dürfte. Auch in den nachfolgenden politischen Verhandlungen kam es entgegen ursprünglicher Versuche nicht zu einer Erweiterung im downstream-Bereich der Lieferkette (d. h. ü...mehr

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CSDDD: Die EU-Lieferkettenr... / 3.3 Ursprüngliche Verhandlungspositionen zur CSDDD

In den 3 Vorschlägen für die CSDDD war der inhaltliche Schutzbereich im Detail jeweils unterschiedlich definiert. Allen Vorschlägen gemein war bereits, dass infolge der CSDDD mit einer gewissen Erweiterung des Schutzbereichs zu rechnen ist. Das gilt insbesondere für Umweltaspekte sowie die Pflicht zur Aufstellung eines Klima-Plans: Im Vorschlag der EU-Kommission ging es um (p...mehr

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CSDDD: Die EU-Lieferkettenr... / 3.2.1 Pflicht zur Aufstellung und Umsetzung eines Klima-Plans

Die in den Trilog-Verhandlungen gefundene Einigung auf die – im LkSG bislang nicht vorgesehene – Pflicht zur Aufstellung und Umsetzung eines "Klima-Plans" ist im Grundsatz auch in den nachfolgenden politischen Verhandlungen erhalten geblieben. Die der CSDDD unterfallenden Unternehmen müssen künftig einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, m...mehr

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ESRS: Implementierungshilfe... / Zusammenfassung

Überblick Mit sog. Implementation Guidances schafft die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Implementierungshilfen, die bisher als unverbindliche Empfehlungen für die Umsetzung der ESRS-Anforderungen galten; sie stellen keine rechtlich verbindlichen Vorgaben dar. Jetzt hat aber die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Author...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 158 Die Umsetzung der CSRD führt zu zwei Änderungen im § 264 HGB. Zum einen wird der Abs. 2 Satz 3 aufgehoben. Der sog. Bilanzeid (Rz 88) wird künftig inhaltlich fast unverändert im § 289h HGB-E geregelt. Demnach haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Bilanzeid

Rz. 88 Mit dem in § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB geforderten sog. Bilanzeid haben die gesetzlichen Vertreter (im Lagebericht seit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz wird genauer von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs gesprochen) einer KapG bzw. eines MU, das Inlandsemittent gem. § 2 Abs. 14 WpHG und keine KapG i. S. d. § 327a HGB ist,[1] bei Unterzeichnung eine gesonderte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Relevant ist die Regelung zunächst nur für KapG und KapCoGes. Darüber hinaus gilt die Vorschrift durch gesetzliche Verweisung für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB), VersicherungsUnt (§ 341a HGB) sowie für publizitätspflichtige Institutionen (§§ 1, 5 PublG). Zudem verweist § 87 Abs. 1 Satz 1 BHO für Bunde...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 20 In § 329 HGB wird neben der Änderung in Abs. 3 mit dem Nachvollzug der Verschiebung der Offenlegungsvorgaben für Zweigniederlassungen von § 325a HGB nach § 328a HGB ein Abs. 3a ergänzt. Damit wird der das Unternehmensregister führenden Stelle erlaubt, für die Erfüllung der Prüfungsaufgaben auch von den nach § 315h Abs. 1, 2 oder 3 HGB oder § 315j Abs. 1, 2 oder 3 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Relevant sind die Regelungen des § 329 HGB für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 329 HGB einhalten. Die Anwendung reicht über Jahresabschluss und Lagebericht hinaus auch auf die Offenlegung von Zahlungsberichten, da auf die Abs. 1, 3 und 4 des § 329 HGB verwiesen wird. Anders verhält es sich dagegen bei dem nichtfinanziellen (Konzern-)Berich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 111 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Abs. 1–4 bleiben unverändert. Abs. 5 soll gestrichen werden.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 34 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses zu dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CRSD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Das CSRD-Umsetzungsgesetz sieht eine Streichung von § 324 HGB vor. Ersetzt wird diese durch die beabsichtigte Einführung eines § 324m, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 56 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine finale Fassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz soll die Vorschrift in Abs. 1 und Abs. 2 formal geändert werden, indem dort das Wort "Prüfungsbericht" durch das Wort "Bericht" ersetzt wird. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 101 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Beitrags lag noch keine verabschiedete Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen zu erwarten. Die Abs. 1–5 und 7 sollen unverändert bleiben. In Abs. 6 soll anstelle der bisher schriftlich zu begründenden Kündigung des Abschlussprüfers ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 52 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht in einer verabschiedeten Form vor. Die zu erwartenden Änderungen werden auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz nachfolgend dargestellt: Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sollen unverändert bleiben. In Abs. 3 soll der Begriff "Prüfungsbericht" durch "A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 156 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen in § 317 HGB vorgesehen: Die Abs. 1, 3, 3a, 3b, 4a und 6 der Vorschrift bleiben unverändert. In Abs. 2 werden aufgrund der geplanten Änderungen beim Lage...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 215 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung liegt keine verabschiedete Gesetzesfassung für das CSRD-Umsetzungsgesetz vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Die Abs. 1–5 und 6a sollen unverändert bleiben. In Abs. 6 soll der Verweis "gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- bzw. Kon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 67 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Kommentierung lag noch keine verabschiedete Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen: In Abs. 1 wird das bisherige Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss" ersetzt (rein formale Anpassung). Abs. 2 bleibt unverändert....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 238 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die vorliegende Kommentierung lag noch keine finale Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Die Überschrift des § 321 HGB soll geändert werden in "Abschlussprüfungsbericht". In Abs. 1 sollen in Satz 3 die Worte "... oder s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Demnach ist ein Konzernlagebericht innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Stichtag für das vergangene Konzern-Gj zu erstellen. Die Frist verringert sich bei kapitalmarktorientierten Unt, die nicht die Erleichterung nach § 327a HGB nutzen können, gem. § 325 Abs. 4 Satz 1 HG...mehr

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Corporate Social Responsibi... / 2.2 Begriffsklärung: Corporate (Social) Responsibility (CSR) oder ESG?

Für die Bezeichnung des Gegenstands von CSR sind in der Praxis verschiedene Begriffspaare anzutreffen. Ist der Begriff "Corporate" vorangestellt, so bezieht sich die Wahrnehmung von Verantwortung in der Regel auf rechtsfähige Körperschaften, wie insbes. privatwirtschaftliche oder kommunale Unternehmen mit Gewinninteresse. Da Verantwortung aber von allen Arten von Organisation...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Immaterialressourcenbericht (Abs. 3a)

Rz. 82a Mit der Umsetzung der CSRD in das HGB wird primär der Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht als eigenständiger Abschnitt erweitert. Hinzu kommt aber auch als Pflichtangabe des Konzernlageberichts neu ein Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen nach Art. 2 Nr. 19 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 4 i. V. m. Art. 29 der Bilanzrichtlinie 201...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Bilanzeid (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 64 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines MU, das als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a ist (also wenn das MU ausschl. Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Angaben zu den bedeutsamen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Abs. 3)

Rz. 77 Mit der Umsetzung der CSR-Richtlinie wurde der bisher in § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB stehende Satz als eigener Abs. 3 gefasst. Allerdings ergeben sich daraus keine weiteren inhaltlichen Änderungen. Auch hat der Gesetzgeber diese klarere Positionierung nicht dazu genutzt, um die für große kapitalmarktorientierte Unt (§ 315b Rz 5) bestehende Gefahr der Dopplung von Angaben ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Anforderungen, Form und Umfang

Rz. 11 Der Konzernlagebericht ist aufgrund seiner Bedeutung nach § 290 Abs. 1 HGB als ein eigenständiges Element klar und deutlich als solcher zu kennzeichnen. Aufgrund seiner eigenständigen Bedeutung muss er grds. eigenständig lesbar sein, ohne auf andere Bestandteile im Konzernabschluss zu verweisen. Allerdings liegen mit der Konzernerklärung zur Unternehmensführung (§ 315...mehr

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Corporate Social Responsibi... / 4.2 Ganzheitliche Verankerung von CSR im Unternehmen

Die Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen sollte sich entsprechend der Definition der ISO 26000 und dem EU-Verständnis aus dem Jahr 2011 an den unternehmensspezifischen Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt ausrichten. Eben diese Auswirkungen werden heute anhand der o. g. ESG-Kriterien abzubilden versucht – die Verantwortung eines Unternehmens k...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt hat. Rz. 2 D...mehr

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Corporate Social Responsibi... / 5.2 Identifikation von relevanten Stakeholdern für die Personalarbeit

Wie oben ausgeführt, ist ein zentraler Baustein des CSR-Managements die Identifikation von relevanten Stakeholdern und deren berechtigten Interessen. Wichtige interne Stakeholder für die Personalarbeit sind zunächst alle Unternehmensmitglieder mit ihren verschiedenen Voraussetzungen (z. B. Herkunft, Bildung, Geschlecht), Funktionen und Aufgaben (z. B. Vorstand, Geschäftsführ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 322 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme betreffen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE). Für diese sind für nach dem...mehr

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CSRD-Umsetzungsgesetz: Über... / 1 CSRD-Umsetzungsgesetz: Gesetzgebungsverfahren und Zielsetzung

Erst am 22.3.2024 hat das BMJ den RefE eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainabillity Reporting Directive (CSRD), Richtlinie (EU) 2022/2464, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unterneh...mehr

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CSRD-Umsetzungsgesetz: Über... / 11 Ausblick zum CSRD-Umsetzungsgesetz

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren scheinen nunmehr kaum noch Änderungen zu erwarten zu sein, auch nicht bezüglich der zur Prüfung zugelassenen Personen, auch wenn dies ein relevantes und noch strittiges Mitgliedstaatenwahlrecht ist. Ansonsten hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der CSRD kaum Spielräume. Die flankierenden Punkte, etwa in der Art der Sicherstellung der Qual...mehr

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CSRD-Umsetzungsgesetz: Über... / 7 CSRD-Umsetzungsgesetz: Konzernnachhaltigkeitsbericht

Der Gesetzgeber überträgt gem. Vorgabe der CSRD die gesamten Vorgaben auch auf den Konzernlagebericht.[1] Da dies bis auf die sprachlichen Anpassungen inhaltlich identisch zu den Regelungen auf Einzelunternehmensebene erfolgt, soll darauf hier nicht weiter eingegangen werden.mehr

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CSRD-Umsetzungsgesetz: Über... / 10 Weitere zentrale Änderungen im HGB durch das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Gesetzgeber nutzt die Umsetzung auch, um den "Abschluss-" und den "Lageberichtseid" in einem gesonderten Abschnitt im HGB als § 289h HGB-E bzw. für den Konzern als § 315f HGB-E zu regeln, wobei neu aufgenommen wird, dass, wenn der Lagebericht gemäß § 289b-E um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist, in der Erklärung nach bestem Wissen auch zu versichern ist, dass ...mehr

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CSRD-Umsetzungsgesetz: Über... / 5 Regelung der Offenlegung aufgrund des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Die geänderten Regelungen führen zu Folgeänderungen auch bei den Offenlegungsvorschriften. Zudem wird die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (bisher nur § 325a HGB Zweigniederlassungen) völlig neu geregelt durch die unterschiedlichen Anforderungen der CSRD an die Offenlegung. Es erfolgt eine Unterteilung in Offenlegung der...mehr

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CSRD-Umsetzungsgesetz: Über... / Zusammenfassung

Überblick Nachdem am 16.12.2022 die CSRD im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, hätte dieser bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, was Deutschland versäumt hat. Am 22.3.2024 hat das BMJ erst den RefE für ein CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht – ein RegE folgte am 24.7.2024, sodass eine Umsetzung bis zum Jahresende noch möglich erscheint. Mit dem g...mehr

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CSRD-Umsetzungsgesetz: Über... / 2 Konkrete Berichterstattungspflicht

Zentral in der Umsetzung ist, dass die §§ 289b ff. HGB und §§ 315b ff. HGB neu gefasst werden müssen: Statt der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung besteht künftig die Verpflichtung zur (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichterstattung. Gefordert wird ein Nachhaltigkeitsbericht, in den ESRS wird dieser zwar als Nachhaltigkeitserklärung bezeichnet, doch bleibt der Gesetz...mehr