In der Dunkelheit ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug angefahren

Bei einem Unfall überwiegt regelmäßig der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Wird also ein falsch geparktes Auto angefahren, stehen die Chancen des Parksünders gut, den Schaden ersetzt zu bekommen. Doch es gibt auch besondere Situationen, in denen der Falschparker einen Teil des Gesamtschadens selbst tragen muss.

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet neben dem Auffahrenden auch der Halter des geparkten Autos anteilig  für die Unfallfolgen.

Der Zusammenstoß ereignete sich in diesem Fall bei nächtlicher Dunkelheit unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel. Dort hatte der Kläger sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand im Halteverbot verkehrswidrig geparkt.

Kollision im Dunklen verursacht Kettenreaktion

Der Beklagte sah das abgestellte Fahrzeug zu spät und fuhr mit seinem Auto ungebremst gegen die hintere linke Ecke des parkenden Pkws. Es kam zu einer Kettenreaktion:

  • Das Fahrzeug des Falschparkers wurde gegen ein vor ihm geparktes Fahrzeug geschoben,
  • das wiederum mit noch einem weiteren Auto kollidierte.

Das Landgericht hatte die Klage des Falschparkers abgewiesen und die Schuld komplett bei ihm gesehen. Doch das OLG Frankfurt kam zu einer anderen Einschätzung und verurteilte den Auffahrenden dazu, 75 Prozent des Schadens zu übernehmen.

Wann haftet der auf ein parkendes Auto Auffahrende voll?

Auch Falschparker-Autos sind kein Freiwild: Grundsätzlich haftet der Auffahrende voll, auch wenn er auf ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug auffährt, so das OLG. Begründung:

  • regelmäßig überwiege der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers
  • bei Tageslicht könne ein Autofahrer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und den Zusammenstoß leicht verhindern,

 was in der Regel dazu führe, dass der Halter des beschädigten, verbotswidrig parkenden Autos in diesen Fällen den vollen Schadensersatz erhalte.

Warum den im Dunkelheit falsch Parkenden eine Mitschuld trifft

Hier lag ein Sonderfall vor denn:

  • das klägerische Fahrzeug war in der Dunkelheit schlecht zu sehen
  • das Fahrzeug war zudem so geparkt worden, dass es eine erheblichen Erschwerung des fließenden Verkehrs führte
  • zudem habe vor dem Fahrzeug des Klägers ebenfalls ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe dazu geführt, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät sehe und dann nicht rechtzeitig nach links lenke.

Der Auffahrer Fahrer trage allerdings die größte Verantwortung für den Unfall. Der falschparkende Kläger erhält deshalb den größten Teil seines Schadens – 75 Prozent – ersetzt.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 15.03.2017, 16 U 212/17).

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