Keine Kostenerstattung für Anwalt, der sich selbst verteidigt

Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse. Der Status des Verteidigers ist nach Rechtsprechung und Lehre mit der Stellung des Angeklagten unvereinbar.

In dem Fall hatte ein Rechtsanwalt gegen einen Bußgeldbescheid mit eigener Unterschrift und dem Stempel seiner Anwaltskanzlei Einspruch eingelegt.  Im Termin zur Hauptverhandlung vertrat sich der in Robe erscheinende Anwalt selbst – und zwar erfolgreich.

Erfolgreiche juristische Selbstverteidigung

Er wurde freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in einer Kostengrundentscheidung der Staatskasse auferlegt wurden.

Der Anwalt beantragte daraufhin Kostenfestsetzung, wobei er

  • Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr eines Verteidigers
  • und eine Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG

geltend machte. Doch das Amtsgericht Neuss wies den Antrag durch Beschluss zurück. Dagegen legte der Anwalt sofortige Beschwerde ein, der das Amtsgericht Neuss jedoch nicht abhalf.

Eine Frage der angemessenen Distanz

Auch das Landgericht Düsseldorf hielt die zulässige sofortige Beschwerde für unbegründet. Das Amtsgericht Neuss habe den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.

Auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung könne der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Gebühren wie ein Verteidiger abrechnen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Anwalt seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Stempel seiner Anwaltskanzlei versehen habe und ob er im Hauptverhandlungstermin in Robe erschienen sei.

  • In jedem Fall sei er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden.
  • In Straf- und Bußgeldverfahren sei aber eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist.

Der Status des Verteidigers einerseits, welcher nach seinem gesetzlichen Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, und die Stellung des Angeklagten andererseits seien miteinander unvereinbar.

Konsequenz:

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(LG Düsseldorf, Beschluss v. 16.11.2016, 61 Qs 51/16).



Hintergrund:

Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO kann der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeldverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte.

Dies ist jedoch bei der Selbstverteidigung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren - anders als im Zivilprozess, in dem § 78 Abs. 4 ZPO dem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Selbstvertretung eröffnet - nicht der Fall.

Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nämlich nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann.

Schlagworte zum Thema:  Anwaltsgebühren, Gebühren, Rechtsanwalt