Über die Menge der verkehrsrechtlich als Pkw eingestuften Fahrzeuge hinaus hatte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[1] in § 2 Abs. 2a KraftStG einen weiteren Katalog von Kraftfahrzeugen normiert, die – unabhängig von ihrer verkehrsrechtlichen Einstufung – kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw gelten. Diese ergänzenden Begriffsbestimmungen sind mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[2] mit Wirkung vom 12.12.2012 aufgehoben worden. Lediglich die Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG hatte aufgrund der bis 31.12.2020 geltenden Übergangsfrist nach § 18 Abs. 12 KraftStG noch gewisse Bedeutung.

Nach § 18 Abs. 12 KraftStG waren in Fällen, in denen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1.7.2010 geltenden Fassung führen, weiterhin die für Pkw gültigen Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden. Durch diese Übergangsvorschrift blieb die von der Zulassungsbehörde festgestellte und in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I[3] und Teil II[4] dokumentierte Fahrzeugart selbst unberührt. Durch die Anwendung der Pkw-Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG aufgrund der bis 31.12.2020 geltenden Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG fand findet die Regelung des formal mit VerkehrStÄndG v. 5.12.2012 zum 12.12.2012 aufgehobenen § 2 Abs. 2a KraftStG faktisch auch weiterhin Anwendung. In Betracht kamkommt dies für folgende Fahrzeuge

  • Nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung fallen Geländewagen und andere Fahrzeuge mit 3 – 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (Klasse N1), die über einen Aufbau als Lkw (Aufbauart BA) oder als Van (Aufbauart BB) verfügen unter die Regelung des § 18 Abs. 12 KraftStG und werden nach den Tarifen für Personenkraftwagen besteuert, wenn sie vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind. Hiervon geht der Gesetzgeber insbesondere dann aus, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ist. Für diese Einordnung bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates.[5] Hiernach sind Merkmale für Geländewagen insbesondere Allradantrieb und Sperrdifferenzial. Darüber hinaus muss ein solches Fahrzeug Mindeststandards in Bezug auf Steigfähigkeit, Überhangwinkel und Bodenfreiheit erfüllen. Sind die Bedingungen erfüllt, werden die verkehrsrechtlich als Fahrzeuge der Klasse N1 (s. o.) eingestuften Kfz innerhalb dieser Fahrzeugklasse mit dem Symbol "G" gekennzeichnet.

    Die daneben in § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung genannte Kategorie "andere Fahrzeuge" beinhaltet Fahrzeuge mit oder ohne Kastenaufbau, die jedoch nicht die o. g. speziellen Voraussetzungen des Geländewagens erfüllen, verkehrsrechtlich gleichwohl zur Klasse N1 mit den Aufbauarten BA (Lkw) oder BB (Van, Lkw mit Kastenaufbau) der Richtlinie 70/156/EWG gehören. In Betracht kommen hier sog. Vans und insb. Pick-Up-Fahrzeuge. Im Ergebnis werden durch § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung ganz bestimmte Fahrzeuge der (Nutz-) Fahrzeugklasse N1 als Pkw i. S. d. KraftStG qualifiziert.

  • Nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung bestimmte Mehrzweckfahrzeuge. In Betracht kommen solche Fahrzeuge, die über eine entsprechende Aufbauart AF nach Anhang II Abschn. C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG verfügen und nicht schon verkehrsrechtlich als Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) eingestuft sind und bereits gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG als Pkw zu besteuern wären. Handelt es sich bei dem Mehrzweckfahrzeug jedoch verkehrsrechtlich um ein Fahrzeug der Klasse N (Lkw), greift die Vorschrift des § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung mit der Folge, dass auch solche Fahrzeuge als Pkw besteuert werden, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ist.

    In Betracht kommen als Mehrzweckfahrzeuge, die zwar nicht zur Klasse M1 gehören, gleichwohl kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw zu beurteilen sind, im Ergebnis in erster Linie sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) und Van sowie Großraumlimousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge.

  • Nach § 2 Abs. 2a Nr. 3 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung Büro- und Konferenzmobile, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Regelmäßig ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn die zur Beförderung von Personen dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ist. Maßgebend für die Einordnung eines solches Fahrzeugs ist die vom KBA herausgegebene "Systematisierung von Kraft...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge