1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung ist durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v. 22.12.2005 in das EStG als neue Vorschrift § 15b EStG eingefügt worden und ersetzt den durch das gleiche Gesetz aufgehobenen § 2b EStG.
Rz. 1a
Durch das AIFM-StAnpG v. 18.12.2013 ist ein § 15b Abs. 3a EStG eingefügt worden, der die steuerliche Behandlung sog. "Goldfingermodelle" regelt (Rz. 30a ff.). Diese Regelung gilt erstmals für Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28.11.2013 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind (Rz. 30a ff.).
Durch das ModBestVerfG v. 18.7.2016 wurde Abs. 4 redaktionell an die Änderung des § 180 Abs. 1 AO durch das ZollKodexAnpG v. 22.12.2014 angepasst.
1.2 Sinn und Zweck der Regelung
Rz. 1b
§ 15b EStG ist im Aufbau ähnlich wie § 15a EStG, im Inhalt ähnlich wie § 2b EStG, und verbietet den sofortigen Verlustausgleich oder den Verlustausgleich nach § 10d EStG der Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 15b Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 EStG), soweit die Verluste 10 % des gezeichneten Kapitals übersteigen. Die Verluste sind aber nicht endgültig verloren, sondern mindern die Einkünfte, die der Stpfl. in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Vorschrift ist zulasten der Stpfl. deutlich enger als § 2b EStG, der nach Auffassung des Gesetzgebers nicht den erhofften Erfolg gebracht habe, sodass die Vorschrift als entbehrlich aufgehoben worden ist.
Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung d...