Leitsatz
Absolviert ein in Deutschland lebender Ausländer einen Sprachkurs, so können die Aufwendungen vorweg genommene Werbungskosten sein, wenn er nachweist, dass die dort vermittelten Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für die von ihm beabsichtigte Berufstätigkeit sind.
Sachverhalt
Die Kläger haben im Streitjahr geheiratet und Zusammenveranlagung für das Streitjahr beantragt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Vor der Heirat lebte sie in Thailand und besuchte den Kläger in Deutschland lediglich einmal für einen längeren Zeitraum. Sie war weder in Thailand noch später in Deutschland berufstätig gewesen. In Thailand hatte sie vor ihrer Heirat eine Schule besucht und mit einem Abschluss beendet, der einem Realschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für Sprachkurse "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv I bis III" als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend mit der Begründung, dass diese Kenntnisse grundlegende Bedeutung für eine angestrebte kaufmännische Ausbildung in Deutschland seien. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen der Klägerin für die Kurse "Deutsch für Ausländer" sind als vorweg genommene Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Für die Annahme...