EU-Verbraucherrichtlinie verändert Onlinehandel ab 13.6.2014

Mit der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL), die zum 13.6. 2014 in Kraft tritt und zeitgleich in nationales Recht umgesetzt wird, ergeben sich gravierende Änderungen für den Onlinehandel. Besonders einschneidend ist das bei Rücksendungen und Widerrufsbelehrungen. In diesem Bereich sind auch Rechtsprobleme zu erwarten.

Die VRRL soll im EU-Raum einen weitgehend einheitlichen Verbraucherschutz sicherstellen, da sich der grenzüberschreitende Onlinehandel hinsichtlich der bisher unterschiedlichen nationalen Widerrufsfristen schwierig gestaltet. Die deutschen Vorschriften zum Fernabsatzwiderrufsrecht werden weitgehend umgestaltet.

Onlinehändler müssen Widerrufsbelehrung und AGB zum 13.6.2014 anpassen

Für Händler und Dienstleister bedeutet die Umsetzung der VRRL in nationales Recht, die zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Richtlinie erfolgt, dass zum 13.06.2014 Widerrufsbelehrung und AGB den neuen EU-Vorgaben anpasst werden müssen. Von den Neuregelungen profitieren teils die Händler, teils die Verbraucher. Für beide wird manches strenger, manches einfacher bzw. günstiger: Während die Harmonisierung in einigen EU-Staaten einen deutlich höheren Verbraucherschutz bringt, wird sich in Deutschland der Schutz für Verbraucher sogar teilweise absenken.

Geänderte Normen: Die Pflichten beim Fernabsatzkauf waren bisher in §§ 312 b ff. BGB geregelt, künftig in den §§ 312 ff. BGB (n. F.) und ergänzend im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB).

Wo greifen die Neuregelungen?

Die neuen Pflichten gelten, wenn ein „Fernabsatzvertrag“ nach § 312 c BGB n.F. vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen (z. B. Briefe, E-Mails, Telefon, Fax, SMS usw.), der Vertragsschluss seitens des Unternehmers im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ erfolgen (§ 312 c Abs. 1 BGB n. F.) und es sich um eine entgeltliche Leistung des Unternehmers handeln, vgl. § 312 Abs. 1 BGB n. F.

Schwerpunkte der Neuregelung:

  • Europaweit gilt eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.
  • Grundlegende vertragliche Informationspflichten für Verbraucherverträge (z.B. Hinweispflicht bezüglich Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen).  
  • Weitreichende Vereinheitlichung des Rechts für Fernabsatzverträge.
  • Neufassung des Rechts der Rückabwicklung bei Verbraucherverträgen.
  • Einheitliche europäische Muster für Widerrufsbelehrungen.
  • Verpflichtung des Händlers zur Bestätigung eines Vertrages.
  • Übernahme der Kosten von Fracht-, Liefer-, Versand- und Rücksendungskosten durch Händler, sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert war.

Da könnten Probleme auftauchen:

Besonders komplexes Thema  der Neuregelung ist die geforderte die Widerrufsbelehrung. Für sie muss der Onlinehändler Vorentscheidungen treffen: Für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Frage relevant, ob die Bestellungen in einer einheitlichen Lieferung oder in Teillieferungen erledigt wird. Denn danach richtet sich die Belehrung zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist. Dies muss für alle Lieferungen des Shops einheitlich geregelt sein. Belehrt werden muss außerdem darüber, ob Ware abgeholt wird, der Händler die Rücksendekosten trägt und die Ware postversandfähig ist.

Eine einheitliche Widerrufsbelehrung für alle Verkäufe in einem Shop kann der Händler nur gestalten, wenn er festlegt: Alle Bestellungen werden in einer einheitlichen Lieferung zugestellt, egal, ob sich die Bestellung auf einen oder mehrere Artikel bezieht.

Was ändert sich weiter zum bisherigen Recht?

  • Während derzeit das Widerrufsrecht bei unterbliebener oder falscher Belehrung seitens des Händlers nicht erlischt, also ohne Frist ausübbar ist, gilt mit Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss, innerhalb der vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden muss.
  • Aktuell reicht es für die Ausübung des Widerrufsrechts aus, wenn der Verbraucher die Ware ohne Begründung an den Händler zurücksendet. Künftig muss er eine Erklärung abgeben, warum er die Ware zurückschickt.
  • Derzeit trägt in der Regel das Unternehmen die Rücksendekosten, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nur ausnahmsweise können diese Kosten dem Verbraucher auferlegt werden. Ab Juni 2014 ist vom Grundsatz her der Verbraucher derjenige, der den Rücktransport zahlen muss.  

Der Gesetzgeber gab dem Handel eine Vorbereitungszeit von fast einem Jahr, um sich auf die Änderungen einzustellen. Trotz einheitlichen europaweit geltenden Formularen zum Widerruf und zur Widerrufsbelehrung, könnten hier Probleme entstehen.

Am 14.06.2013 verabschiedete der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der VRRL. Das Gesetz wurde verabschiedet im Bundesgesetzblatt Teil I , 2013, Nr. 58 vom 27.09.2013, Seite 3642. Die Änderungen des BGB und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) treten am 13.06.2014 in Kraft.

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