Organspende ohne Einwilligung der Mutter: Schmerzensgeld

Ärzte dürfen auch bei einer Widerspruchslösung nicht ohne Weiteres Organe entnehmen. Sind die Angehörigen nicht rechtzeitig zu erreichen und findet trotzdem eine Explantation statt, verstößt dies gegen geltende Menschenrechte, entschied  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

In dem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verhandelten Fall hatte eine lettische Staatsbürgerin gegen den Staat auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € geklagt, da ihrem 23-jährigen Sohn nach einem Autounfall ohne ihre Einwilligung sowohl Nieren als auch die Milz entnommen wurden.

Nach Autounfall noch drei Tage bewusstlos

Sie hatte keine Möglichkeit einzugreifen und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, weil sie unfallbedingt bewusstlos war.

In Lettland gilt die sogenannte Widerspruchslösung, bei welcher grundsätzlich die Organe entnommen werden dürfen, wenn der Spender zu Lebzeiten nicht explizit widerspricht  bzw. die Angehörigen im Falle seines Todes einer Entnahme nicht widersprechen.

Lettische Gerichte lehnten Schmerzensgeldanspruch ab

Über die Organentnahme wurde die Mutter damals nicht informiert, sondern erfuhr davon erst aus einem Obduktionsberichts im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Unfallverursacher. Die nationalen Gerichte wiesen die Klage der Frau ab und begründeten dies damit, dass das Krankenhaus über keine Kontaktdaten verfügt habe.

Auch seien die Ärzte nicht zur weiteren Recherche verpflichtet gewesen. Es sei Sache der Angehörigen, bei einem Unfalltod selbst aktiv zu werden und mit der Klinik in Verbindung zu treten.

EGMR: Regelungslücke führt zu Willkür

Der EGMR entschied jedoch im Sinne der Mutter und stellte fest, dass die Organentnahme das Recht auf Achtung des des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte verstoßen habe.

Nationalen Vorschriften zur Organspende zu ungenau

Die nationalen Vorschriften zur Organspende seien zu ungenau und müssten hinreichend präzise formuliert sein, um den Bürgern ausreichend Schutz vor willkürlichem Verhalten zu bieten.

  • Sie könnten zwar einer Entnahme widersprechen, wie sie dieses Recht wahrnehmen können, sei jedoch völlig unklar.
  • Es gebe auch keine Vorgaben, inwieweit Ärzte und Krankenhäuser den Kontakt zu Angehörigen suchen müssten.

Der Staat Lettland wurde schließlich verpflichtet, an die Mutter ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR plus 500 EUR Schadenersatz zu bezahlen.

(EGMR, Urteil v. 24.06.2014, 4605/05).

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