Dr. iur. Nils Petersen
, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 226
Bei einer Personenmehrheit (GbR, KG, OHG, Grundstücksgemeinschaft) erfolgt die Ermittlung der Einkünfte anhand einer zweistufigen Prüfung. Zunächst ist festzustellen, wer die Einkünfte erzielt. Das ist die Personenmehrheit, wenn die Gesellschafter (Gemeinschafter) in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Tatbestand des § 21 EStG erfüllen (Rz. 52f.). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG können einem einzelnen Miteigentümer nur dann (anteilig) zugerechnet werden, wenn und soweit er in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG erfüllt.
Rz. 227
Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten auf der Ebene der Personenmehrheit. Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen als sie bei den gemeinschaftlich erzielten Einnahmen erwachsen sind. Sonderwerbungskosten, die der einzelne Gesellschafter getragen hat, z. B. eigene Finanzierungskosten, Fahrtkosten usw., sind dem Gesellschafter zuzurechnen, der die Aufwendungen getragen hat. Erfüllen einzelne Gesellschafter die Abzugsvoraussetzungen nicht, weil sie z. B. ganz oder teilweise auf die Erzielung von Einnahmen verzichten, sind ihnen die anteiligen Aufwendungen auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie diese getragen haben. Vereinbaren Gesellschafter einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass Werbungskostenüberschüsse dem Kommanditisten nur bis zur Höhe seines Kapitalkontos zugerechnet werden, gilt dies auch mit steuerrechtlicher Wirkung. AfA können nur dem Gesellschafter zugerechnet werden, der entsprechende Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Kauft der Gesellschafter Anteile an einer vermögensverwaltenden GbR, erwirbt er anteilig die Wirtschaftsgüter. Die Verteilung der Anschaffu...