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Geschäftsführer / Lohnsteuer

Ulrike Fuldner
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1 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

1.1 GmbH-Geschäftsführer ohne Mehrheitsanteile

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig Arbeitnehmer i. S. d. Lohnsteuerrechts.[1] Die von ihm bezogenen Vergütungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit sie der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, d. h., im Zweifel für die gleiche Leistung auch einem Fremden gezahlt würden. Ist dies nicht der Fall, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter anzunehmen, z. B. bei Überstundenvergütungen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erhält[2], und bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.[3]

Angemessenheit der Vergütung

Gleiches gilt für ein überhöhtes Gehalt. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob der Vergütungsbestandteil, den der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, auf einer steuerlich anzuerkennenden vertraglichen Rechtsgrundlage oder auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung[4] führt bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu Einkünften aus Kapitalvermögen.[5]

[1] BFH, Urteil v. 23.4.2009, VI R 81/06, BStBl 2012 II S. 262; BFH, Urteil v. 29.3.2017, I R 48/16, BFH/NV 2017 S. 1316.
[2] BFH, Urteil v. 19.3.1997, I R 75/96, BStBl 1997 II S. 577; BFH, Urteil v. 27.3.2001, I R 40/00, BStBl 2001 II S. 655.
[3] BFH, Urteil v. 14.7.2004, I R 111/03, BStBl 2005 II S. 307; BFH, Urteil v. 3.8.2005, I R 7/05, BFH/NV 2006 S. 131; BFH, Urteil v. 13.12.2006, VIII R 31/05, BStBl 2007 II S. 393; FG Münster, Urteil v. 14.4.2015, 1 K 3431/13 E.
[4] R 8.5 KStR 2022.
[5] § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

1.2 Beherrschende GmbH-Geschäftsführer

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (mehr als 50 % der Anteile bzw. umfassender Sperrminorität)[1] muss darüber hinaus beachtet werden, dass die Gewährung eines Vorteils stets einer klaren, zivilrechtlich wirksamen und vorab getroffenen Vereinbaru...

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