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Gefahrstoffe, Schutzmaßnahmen Lagerung / Checkliste

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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  Check OK Bemerkungen
I. Allgemeine Schutzmaßnahmen    
1) Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben? □ Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen.
2) Sind die Verpackungen und Behälter so beschaffen und geeignet, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann? □ Dies ist i. d. R. dann erfüllt, wenn die Gefahrstoffe in den Originalbehältern/Verpackungen lagern, sofern sich diese in einwandfreiem Zustand befinden.
3) Sind die Gefahrstoffe mit einer Kennzeichnung versehen, die ausreichende Informationen über die Einstufung enthält? □  
4) Werden Gefahrstoffe ausschließlich in geschlossenen Verpackungen oder Behältern gelagert? □  
5) Ist sichergestellt, dass Gefahrstoffe nicht in Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann? □  
6) Werden Gefahrstoffe nicht an solchen Orten gelagert, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können? □

Dazu gehören insbesondere:

Verkehrswege (u. a. Treppenräume, Fluchtwege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe), Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- oder Sanitätsräume.
7) Befinden sich in unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter mit entzündbaren Gefahrstoffen keine wirksamen Zündquellen? □  
8) Werden Aerosolpackungen (Spraydosen) und Druckgaskartuschen keiner Erwärmung von mehr als 50 °C ausgesetzt? □  
9) Ist sichergestellt, dass Gefahrstoffe nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffen, Kosmetika und Genussmitteln gelagert werden? □  
10) Befinden sich Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen ...

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