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Feststellung einer Steuerhinterziehung aufgrund von Wahrscheinlichkeiten

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung reicht es nicht aus, wenn diese mit Wahrscheinlichkeitserwägungen dargelegt wird.

 

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist im Urteil nicht abgedruckt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass die Finanzverwaltung Mitarbeiter eines Kreditinstituts wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung aufgrund der Hilfeleistungen im Zusammenhang mit einem Geldtransfer ins Ausland in Haftung genommen hat. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass hier eine Haftung für quasi eine potenzielle Steuer erfolgte, da die Steuerpflichtigen (hier 1.149 Personen) nicht persönlich ermittelt werden konnten. Die Finanzverwaltung nahm gleichwohl eine Haftung nach § 70 AO an, da in Parallelfällen rund 94 % der Personen, die Geld ins Ausland transferiert hatten, auch Steuern hinterzogen hätten. Insofern sei es wahrscheinlich, dass auch bei den nicht zu ermittelnden Kunden eine Steuerhinterziehung gegeben sei. Gegen diese Haftungsinanspruchnahme wandten sich die Kläger.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Es sei - so das FG Düsseldorf - nicht möglich, das Vorliegen einer Steuerhinterziehung anhand von Wahrscheinlichkeiten zu ermitteln. Vielmehr müsse diese im jeweiligen Einzelfall nachgewiesen werden. Auch die Tatsache, dass bekannt sei, dass in vielen Fällen eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung geschehen sei, und auch strafrechtliche Verurteilungen erfolgt seinen, führe nicht dazu, dass eine Beweiserleichterung anzunehmen sei. Im Rahmen des § 70 AO trage die Finanzverwaltung die Beweislast. Den Beweis für eine Steuerhinterziehung habe die Finanzverwaltung nicht geführt.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist in vollem Umfang zu begrüßen. Es kann nicht zutreffend sein, dass der "Beweis für eine Steuerhinterziehung" anhand von...

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    FG Düsseldorf 8 K 4290/06 H
    FG Düsseldorf 8 K 4290/06 H

      Entscheidungsstichwort (Thema) Feststellung einer Steuerhinterziehung aufgrund von Wahrscheinlichkeitsaussagen  Leitsatz (redaktionell) Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids ist nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die ...

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