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Berechnung von Verdienstausfall

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Leitsatz

Kann ein Geschädigter aufgrund eines Unfalls nicht mehr arbeiten, hat er gegen den Schädiger einen Anspruch auf Verdienstausfall gemäß § 843 Abs. 1 BGB. Das Arbeitseinkommen erhält er in der Höhe, in der er es ohne Unfall erzielt hätte. Dabei kann der dem Geschädigten tatsächlich entstandene Schaden entweder nach der so genannten modifizierten Nettolohnmethode oder nach der so genannten modifizierten Bruttolohnmethode ermittelt werden. Beide Methoden führen zu gleichen Ergebnissen . Bei Anwendung der modifizierten Bruttolohnmethode müssen Abzüge hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vorgenommen und steuerliche Ersparnisse des Geschädigten berücksichtigt werden.

Ist der Geschädigte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist er für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld beitragsfrei versichert. Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger werden jedoch durch diese Beitragsfreiheit nicht beeinträchtigt (§ 224 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V). Dies bedeutet, dass trotz der Beitragsfreiheit des Versicherten, d. h., des Geschädigten, der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auch die entsprechenden Beiträge zur Krankenversicherung umfasst. Diese Krankenkassenbeiträge kann jedoch der Geschädigte selbst nicht geltend machen , da sie gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Krankenversicherungsträger übergegangen sind . Dies bedeutet, dass die Krankenkasse die Beiträge vom Schädiger verlangen, notfalls einklagen kann.

Gleiches gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge , die ohne den Unfall hätten abgeführt werden müssen. Diese Beiträge sind jedoch gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangen , so dass der Geschädigte dies...

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  Leitsatz (amtlich) Zur Frage, ob bei der Berechnung von Verdienstausfall nach der modifizierten Bruttolohnmethode die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge abzuziehen und inwieweit steuerliche Vorteile ...

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