BSG-Urteil: Zinsen aus Schmerzensgeld auf Hartz IV angerechnet

Müssen Zinsen aus Schmerzensgeld nach einem Unfall als Einkommen auf den Hartz IV-Satz angerechnet werden? Das Bundessozialgericht sagt "ja".

Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld werden auf Hartz IV angerechnet. Das hat am 22.8.2012 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (B 14 AS 103/11 R). Solche Zinsen seien zu Recht als Einkommen anrechenbar, sagte der Vorsitzende Richter. Das Schmerzensgeld an sich ist bei der Berechnung von Hartz IV grundsätzlich ausgeschlossen.

Schmerzensgeld nach schwerem Unfall wurde gewinnbringend angelegt

Eine Mutter und ihre beiden Kinder aus Heinsberg (Nordrhein-Westfalen) hatten nach einem schweren Unfall der beiden Kinder in einer Achterbahn bei einer Kirmes in Mönchengladbach rund 132.500 Euro Schmerzensgeld bekommen. Die beiden Kinder hatten von dem Unfall bleibende Schäden behalten und sind seitdem körperlich und geistig schwerbehindert. Das Geld wurde angelegt, im Jahr 2005 kamen so rund 3.000 EUR an Zinseinkünften zusammen. Diese hatte das Jobcenter im Kreis Heinsberg daraufhin auf den Hartz IV-Satz der Familie angerechnet.

BSG entschied entgegen der Vorinstanzen

Dagegen wehrte sich die Familie und hatte in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das SG Aachen und das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden, die Freistellung des Schmerzensgeldes erstrecke sich auch auf die Zinsen daraus.

Das BSG hob jedoch die Urteile auf und verwies den Fall zurück an das LSG. Das muss nun entscheiden, ob die Familie Geld zurückzahlen muss und wenn ja, in welcher Höhe. Abhängig ist dies davon, ob das Einkommen grob fahrlässig verschwiegen wurde. Davon sei aber nach Aussage des Jobcenters nicht auszugehen.

Herkunft des Geldes ist für das BSG nicht maßgeblich

Der Anwalt der Familie beklagte nach dem Urteil, das BSG habe nicht nach der Herkunft des Geldes unterschieden. Geld aus Arbeit sei anders zu bewerten als Schmerzensgeld. Er hatte argumentiert, die Zinsen seien Teil des Schmerzensgeldes, beides müsse als Einheit gesehen werden. Ferner seien die Zinsgewinne wegen der Inflation lediglich "kapitalerhaltend" gewesen. Das sah der 14. Senat des BSG anders.

dpa
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