Gerät ein Rechtsanwalt in Geldnot, wird ihm oft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen vermutetem Vermögensverfall die Zulassung entzogen. Dies soll eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden unterbinden. Zugleich wird seine berufliche Qualifikation nahezu wertlos und die Chance, sich finanziell und beruflich zu rehabilitieren, wird gering. Eine unangemessene Schlechterstellung gegenüber anderen Berufstätigen?

Der Empfang von E-Rechnungen wird ab 1.1.2025 für alle Unternehmen im B2B Bereich verpflichtend. Wie viel Prozent Ihrer B2B Mandanten übergeben ihre Belege aktuell noch im Papierformat/Pendelordner?
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Schlagworte zum Thema:  Anwaltszulassung, Vollstreckung, Widerruf