Kapitel
Gesetzliche Regelung und Auffassung der Finanzverwaltung

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind nach Meinung der Finanzverwaltung nur innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigt. Sie müssen nach der aktuellen Fassung des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG „im Haushalt“ erbracht werden, um steuerlich anerkannt zu werden.

Ob die steuerliche Förderung nach diesem Wortlaut nur für Leistungen innerhalb der Grundstücksgrenzen gilt oder auch auf angrenzende öffentliche Bereiche ausstrahlt, muss nun der BFH klären. Die Entscheidung ist insbesondere für den Abzug von Hausanschlusskosten und Kosten der Schneeräumung auf Gehwegen relevant. Mieter und Eigentümer können die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, dabei gelten jedoch die folgenden Begrenzungen:

  • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Minijobs vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 510 EUR pro Jahr.
  • Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Jahr, abziehbar.
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können mit 20 % der begünstigten Kosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, angesetzt werden.

Abziehbar sind nur die Arbeitslöhne zuzüglich etwaiger Maschinen- und Fahrtkosten des Dienstleisters bzw. Handwerkers sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten werden hingegen steuerlich nicht anerkannt.

Beispiel: Herr Meier lässt den Garten seines selbstgenutzten Ferienhauses an der Côte d’Azur von einem selbstständigen Gärtner in Schuss halten. Die jährlichen Bruttolohnkosten i. H. v. 1.200 EUR kann er mit 20 % als haushaltsnahe Dienstleistungen von seiner deutschen Einkommensteuer abziehen. Voraussetzung ist allerdings wie auch bei inländischen Leistungen, dass er eine Rechnung erhalten und den Betrag unbar bezahlt hat.

Leistungen müssen „im Haushalt“ erbracht werden

Der Gesetzgeber setzt für alle Fälle der Förderung voraus, dass die Leistungen „in einem Haushalt“ erbracht werden. Eine genauere Definition bleibt er schuldig, weshalb die Formulierung Raum für Auslegung lässt. Der Haushalt muss nicht zwingend im Inland liegen, sondern kann auch in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein.

Beispiel: Die Eheleute Friedrich haben ihr Einfamilienhaus im Jahr 2012 renovieren lassen. Die Rechnung des Malers weist folgende Posten aus: Arbeitslöhne 1.200 EUR, Materialkosten 650 EUR und Anfahrtskosten 90 EUR. Es handelt sich um Nettobeträge. Auf den Gesamtbetrag von 1.940 EUR entfallen 19 % Umsatzsteuer.

Außerdem beschäftigen die Eheleute eine Haushaltshilfe auf Minijobbasis. Die Aufwendungen hierfür betrugen im Jahr 2012 insgesamt 3.600 EUR.
Als Handwerkerleistung können die Friedrichs 1.535,10 EUR ansetzen. Dieser Betrag setzt sich aus Arbeits- und Anfahrtskosten i. H. v. 1.290 EUR und der darauf entfallenden Umsatzsteuer zusammen. Die Materialkosten samt anteiliger Umsatzsteuer finden keine Berücksichtigung.
Die Malerarbeiten mindern die Einkommensteuer um 20 % der begünstigten Kosten. Das sind 307,02 EUR. Die Kosten der Haushaltshilfe werden ebenfalls grundsätzlich mit 20 % angesetzt. Allerdings greift hier der Höchstbetrag von 510 EUR.

Standpunkt der Finanzverwaltung

Das BMF vertritt in seinem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG eine strenge Definition des Haushalts und erklärt, dass der Haushalt regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird.
In der Konsequenz schließt die Finanzverwaltung Dienstleistungen auf öffentlichem Gelände von der Förderung aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung auf einer konkreten Verpflichtung des Eigentümers oder Mieters beruht (z.B. Pflicht zur Schneeräumung).

Wird eine Leistung zugleich auf privatem und öffentlichem Gelände ausgeführt, fordert das BMF eine Aufteilung der Kosten in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil. Hierzu soll der Dienstleister bzw. Handwerker die Gesamtkosten bereits in der Rechnung aufteilen.

Ausdrücklich nicht begünstigt sind nach dem BMF-Schreiben zudem die Aufwendungen für originäre Entsorgungsarbeiten (z.B. Müllabfuhr) und für Gutachtertätigkeiten. Daran anknüpfend hat die OFD Münster erklärt, dass Aufwendungen für die sog. Dichtigkeitsprüfung aufgrund der Vergleichbarkeit mit einer Gutachtertätigkeit ebenfalls nicht abziehbar sind. Die strikte räumliche Trennung setzt das BMF in einer beispielhaften Aufzählung der begünstigten und nicht begünstigten Kosten fort. Danach sind die folgenden Leistungen nur dann begünstigt, wenn sie innerhalb des Grundstücks erbracht werden:

  • Abflussrohrreinigungen und Arbeiten an Zu- und Ableitungen
  • Reinigen und Warten der Abwasserentsorgung
  • Arbeiten an einem Breitbandkabelnetz
  • Gärtnerarbeiten und Laubentfernung
  • Verlegen von Hausanschlüssen
  • Pflasterarbeiten
  • Pflege der Außenanlagen
  • Straßenreinigung und Winterdienst
  • Arbeiten an Heizungsanlagen, Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen

Liegt der Leistungsort hingegen auf öffentlichem Grund, sind die vorgenannten Arbeiten ausdrücklich nicht begünstigt.