Fachbeiträge & Kommentare zu BaFin

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die neuen Regelungen des Kr... / III. Fazit

Ob es durch das KrZwMG gelingt, einen funktionierenden Sekundärmarkt für notleidende Kredite tatsächlich wesentlich zu beleben, bleibt abzuwarten. Die zahlreichen neuen Anforderungen an Kreditkäufer, -verkäufer, Kreditinstitute und Kreditdienstleister könnten durchaus ein neues Vertrauen in den Zweitmarkt schaffen, es ist aber ebenso zu befürchten, dass eine "Überregulierung...mehr

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Die neuen Regelungen des Kr... / 6. Übergangsbestimmungen

Für Gesellschaften, die bereits vor Inkrafttreten des KrZwMG Kreditdienstleistungen erbracht haben, gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, § 46 KrZwMG. Innerhalb dieser Übergangszeit bis zum Ablauf des 29.6.2024 ist die Erbringung von Kreditdienstleistungen ohne Erlaubnis möglich. Intendiert das Unternehmen, Kreditdienstleistungen über die...mehr

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Die neuen Regelungen des Kr... / 1. Anwendungsbereich

Das KrZwMG umfasst gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht die Ansprüche aus und die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, der nicht von einem in einem Vertragsstaat niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde. Es umfasst weiterhin im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 KrZwMG nur solche Forderungen aus notleidenden Krediten, die nach dem 30.12....mehr

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Die neuen Regelungen des Kr... / b) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss die in § 10 Abs. 3 KrZwMG aufgelisteten Unterlagen enthalten. Darunter fallen u.a. der Handelsregisterauszug sowie Kopien des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens, die erforderlichen Nachweise über die oben genannten Merkmale der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sowie ein tragfähiger, nachvollziehbarer ...mehr

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Die neuen Regelungen des Kr... / I. Hintergrund

Das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde am 14.12.2023 vom Bundestag i.d.F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/9782) verabschiedet und nach Zustimmu...mehr

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Die neuen Regelungen des Kr... / 3. Pflichten des Kreditkäufers

Kreditkäufer innerhalb der EU werden gem. § 7 Abs. 1 KrZwMG dazu verpflichtet, ein Kreditinstitut, oder ein Unternehmen, das nach der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, zu beauftragen, wenn der erworbene Kreditvertrag mit einer natürlichen Person oder einem sog. KMU (Kleinst-, kleinen und mittlerem Unternehmen: Weniger als 250 Personen s...mehr

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Aus dem Schrifttum (Zeitsch... / 2.11 Bilanzierungsverstöße

Müller, Vergleich der korrespondierenden Prüfungsanordnungen und Fehlerbekanntmachungen in der Bilanzkontrolle durch die BaFin - Wie viel Information steckt in den Prüfungsanordnungen? , IRZ 4/2023, S. 183; Stawinoga, Nachhaltigkeitsberichterstattung und Enforcement, DK 2/2023, S. 60.mehr

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Aus dem Schrifttum (Zeitsch... / 2.38 Prüfung des Jahresabschlusses

Bruckner/Thomas, Chancen und Risiken der Digitalisierung aus Sicht der Wirtschaftsprüfung, IRZ 4/2023, S. 145; Bußian, IT and more: Data Lakes in der Wirtschaftsprüfung zur Unterstützung analytischer Prüfungshandlungen, WPg 5/2024, S. 247; Diederichs/Giesing/Goedecke/Hax/Meyer/Modeß/Oberhauser/Riesch, Qualitative und quantitative Risikobeurteilung sowie Risikoaggregation, WPg ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Durchsetzungsrechte der BaFin

Tz. 109 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Sofern konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, kommen der BaFin besondere Durchsetzungsrechte zu. Wenn erforderlich, dürfen Bedienstete der BaFin Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen. Sie dürfen Gegenstände sicherstellen oder ggf. beschlagnahmen, sofern diese als Beweismittel für die...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / C. BaFin-Bilanzkontrollverfahren

I. Prüfungsanordnung 1. Prüfungsanlass Tz. 83 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Das Gesetz unterscheidet nach § 107 Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB zwei Gründe, die zur Einleitung einer Prüfung durch die BaFin führen: Tz...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Prüffelder und Sachverhaltsermittlung

Tz. 106 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Grundsätzlich orientieren sich der Verfahrensablauf einschließlich der Prüffelder und der Sachverhaltsermittlung an den "ESMA Guidelines on enforcement of financial information" (vgl. Feldmüller/Probst, WP-Handbuch2023, Tz. 273). Obgleich bei Prüfungsanordnung der Umfang der einzelnen Prüfung festgelegt werden "soll" (§ 107 Abs. 1 Satz 4 WpH...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Prüfungsanlass

Tz. 83 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Das Gesetz unterscheidet nach § 107 Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB zwei Gründe, die zur Einleitung einer Prüfung durch die BaFin führen: Tz. 84 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Während...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / E. Anzeigepflichten gegenüber und Interaktionsmöglichkeiten mit Dritten

Tz. 134 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Die BaFin trifft bestimmte Mitteilungspflichten nach Maßgabe von § 110 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG. Diese Pflichten bestehen gegenüber zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie zuständigen Börsenaufsichtsbehörden. Tz. 135 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Voraussetzung fü...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Veröffentlichung

Tz. 117 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Werden ein oder mehrere Fehler festgestellt, macht die BaFin die Fehlerfeststellungen unter Nennung des betroffenen Unternehmens sowie den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt. Dies erfolgt sowohl auf der Internetseite der BaFin als auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Info...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / V. Finanzierung

Tz. 45 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Die Finanzierung der Bilanzkontroll-Aktivitäten der BaFin erfolgt im Wesentlichen über ein Kostenumlageverfahren (vgl. hierzu ausführlich die Webseite der BaFin zum Thema BaFin-Finanzierung). Die Kostenumlage wird jährlich bei sämtlichen Unternehmen, die der Bilanzkontrolle unterliegen, erhoben und ist insoweit unabhängig davon, ob bei dem um...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Anzinger/Hönsch, Kommentierung zu §§ 106–113 WpHG, in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht-Kommentar, 8. Aufl. 2023; Arbeitskreis "Externe Unternehmensrechnung", Enforcement der Rechnungslegung, DB 2002, S. 2173–2177; Arbeitskreis "Externe Unternehmensrechnung", Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Bilanzkontrollgesetzes, DB 2004, S. 329–332; Assmann, Ad hoc-P...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Veröffentlichung während des Verfahrens

Tz. 110 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 § 107 Abs. 8 WpHG ermöglicht der BaFin, bereits während des Verfahrens wesentliche Verfahrensschritte sowie im Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Rechnungslegung unter Nennung des betroffenen Unternehmens bekannt zu machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht. Das heißt, es kann nicht nur das abs...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / F. Recht sprechungsreport

Tz. 156 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main und verwaltungsgerichtliche Beschlüsse zum Enforcement-Verfahren (abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de) OLG Frankfurt am Main, WpÜG 1/06, Beschluss vom 12.02.2007, nicht anfechtbar Leitsatz: Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen der BaFin im Enforcementverfahren seine Arbeitspapiere hinsichtlich ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Prüfung vor Ort

Tz. 108 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Wenn es die BaFin aus fachlichen Erwägungen und Risikogesichtspunkten als erforderlich und verhältnismäßig erachtet, kann die BaFin auch vor Ort prüfen. Im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2021 sind zumindest mehr Vor-Ort-Prüfungen beabsichtigt (Hanenberg/Kostjutschenkow, BaFin-Journal Dezember 2021, S. 16). Um Vor-Ort-Prüfungen prakti...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Ziele

Tz. 5 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Das BilKoG sollte vordringlich das durch die Bilanzskandale verloren gegangene Vertrauen der Anleger in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts wiederherstellen und nachhaltig stärken (vgl. Begr.RegE BilKoG, BT-Drucks. 15/3421, S. 11). Das FISG verfolgt eine ähnliche Zielsetzung, nämlich die Wiederherstellung und dauerhafte Stärkung des Vertr...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Ermessensspielräume

Tz. 75 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Rechnungslegung ist keine exakte Wissenschaft. Viele Bilanzposten beruhen auf Annahmen oder Schätzungen über zukünftige Ereignisse und Entwicklungen, die zwangsläufig subjektive Wertungen enthalten. Folglich kann eine Bandbreite von Wertansätzen in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften sein, was im Umkehrschluss nicht bedeutet,...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Veröffentlichung bei Anordnung des Verfahrens

Tz. 98 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Ordnet die BaFin ein Bilanzkontrollverfahren an und besteht öffentliches Interesse an dieser Information, kann sie die Anordnung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 6 WpHG unter Angabe des Unternehmensnamens und des Grundes für die Anordnung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Personenbezogene Daten darf diese Bekanntmachung jedoch nicht enthalten (...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Unternehmenspflichten und Rechtsschutzmöglichkeiten

Tz. 99 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Die gesetzlichen Vertreter wie auch die sonstigen Personen, derer sie sich bedienen, sind in einem Bilanzkontrollverfahren verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen. Ein Verstoß hiergegen kann durch die BaFin mit einem Bußgeld iHv. maximal 200.000 Euro geahndet werden (§ ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Fehlerfreie Rechnungslegung

Tz. 111 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Die BaFin muss im Rahmen eines Bilanzkontrollverfahrens zu der Entscheidung kommen, ob ein Abschluss insgesamt fehlerhaft ist oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, dass keine Fehlerhaftigkeit vorliegt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Für den Fall, dass die Anordnung der Prüfung bekannt gemacht wurde, ist auch die Öffentlichkeit über das Pr...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / IV. Rechtsschutzmöglichkeiten

Tz. 129 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Die BaFin hat die Bekanntmachung der Fehlerfeststellung sowie des oder der festgestellten Fehler "unverzüglich" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorzunehmen. Entsprechend der Regierungsbegründung zum FISG wartet die BaFin zunächst stets die Zustellung des Bescheids und etwaige Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab (vgl. Tz. 132). "S...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Prüfungsgegenstand

Tz. 58 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Bis zum 31.12.2019 unterlagen nach § 106 WpHG der zuletzt festgestellte Jahresabschluss oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss – jeweils mit dem zugehörigen Lage- bzw. Konzernlagebericht sowie die den Finanzberichten zugrunde liegende Buchführung (vgl. zum Buchführungsfehler im Enforcement-Verfahren Lüdenbach/Freiberg, BB 2020, S. 811ff...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Fehlerhafte Rechnungslegung

Tz. 112 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Entscheidet die BaFin, dass der Abschluss fehlerhaft ist, teilt sie das endgültige Prüfungsergebnis dem Unternehmen mit. Oftmals weist die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung mehrere Einzelfehler auf (vgl. Tz. 135). Für Prüfverfahren, die mit der Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung enden, stellt das OLG Frankfurt am M...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Hinweise

Tz. 116 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Um ihrer präventiven Aufgabe gerecht zu werden, erteilt die BaFin gegenüber den geprüften Unternehmen auch Hinweise, die zu einer höheren Qualität der künftigen Rechnungslegung beitragen sollen. Derartige Hinweise zielen damit auf künftige Abschlüsse ab und sind entsprechend nicht Teil des Prüfungsergebnisses des jeweils untersuchten Abschlu...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Unternehmenskreis

Tz. 52 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie unterliegen Unternehmen dem Enforcement, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren iSv. § 2 Abs. 1 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben (sog. Herkunftsstaatsprinzip). Aktienemittenten und Emittenten von Schuldtiteln m...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Prüfungsansatz

Tz. 69 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Die Aufgabe der BaFin ist im Kern die gleiche wie die eines Abschlussprüfers, nämlich zu einem Urteil über einen Abschluss zu kommen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers gemäß § 322 Abs. 3 HGB stellt hierbei ein Positivurteil dar. Dies setzt seitens des Abschlussprüfers einen so umfangreichen Prüfungsumfang voraus,...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Anordnung der Fehlerkorrektur

Tz. 120 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 § 109 Abs. 2 Satz 4 WpHG ermöglicht es der BaFin, im Einklang mit den materiellen Rechnungslegungsvorschriften anzuordnen, den Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr (vgl. Tz. 123) oder im nächsten Abschluss oder Bericht zu bericht...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Hinderungsgründe

Tz. 93 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Nach § 107 Abs. 3 WpHG ist es der BaFin verwehrt zu prüfen, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7 AktG anhängig ist oder wenn nach §§ 142ff. bzw. 258ff. AktG ein Sonderprüfer bestellt ist und soweit der Gegenstand der Sonderprüfung mit dem des Enforcement übereinstimmt. Damit soll vermieden werden, dass über einen Sachverhalt div...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / IV. Internationale Abstimmung

Tz. 25 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Ein wichtiges Element der internationalen Zusammenarbeit der BaFin im Bereich der Bilanzkontrolle bildet die Teilnahme an der Financial Reporting Working Group (EECS) (FRWG EECS), die in der Enforcement Guideline noch als European Enforcers Coordination Sessions (EECS) bezeichnet wird. Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung dagegen...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Nachweispflicht

Tz. 79 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Im Enforcement-Verfahren lassen sich zwei Grundfälle unterscheiden, die bei der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung zum Tragen kommen: Zum einen kann die Fehlerhaftigkeit bereits unmittelbar aus dem Abschluss bzw. dem Lagebericht als solchem zu erkennen sein (zB Fehlen bestimmter Anhangangaben), sodass es hier keiner Erhebun...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 5. Rechtsschutzmöglichkeiten

Tz. 110e Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Zwar gelten die konkreten Anforderungen an eine "Teilfehlerfeststellung" bzw. die Bekanntmachung wesentlicher Verfahrensschritte sowie die in diesen Fällen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten noch als nicht abschließend geklärt (vgl. Benzing/Denninger/Röger, NZG 2022, S. 143f.), es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Regelungen fü...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Rechtsentwicklung

Tz. 4a Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Mit dem BilKoG wurde ein zweistufig ausgestaltetes Enforcement-System eingeführt. Die erste Stufe verkörperte die privatrechtlich organisierte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR eV (DPR) bzw. deren Vereinsorgan "Prüfstelle", die zweite Stufe die staatliche Behörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die DPR wurde...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Prüfungsanordnung

1. Prüfungsanlass Tz. 83 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Das Gesetz unterscheidet nach § 107 Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB zwei Gründe, die zur Einleitung einer Prüfung durch die BaFin führen: Tz. 84 Stand: EL 53 – E...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Prüfverfahren

1. Prüffelder und Sachverhaltsermittlung Tz. 106 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Grundsätzlich orientieren sich der Verfahrensablauf einschließlich der Prüffelder und der Sachverhaltsermittlung an den "ESMA Guidelines on enforcement of financial information" (vgl. Feldmüller/Probst, WP-Handbuch2023, Tz. 273). Obgleich bei Prüfungsanordnung der Umfang der einzelnen Prüfung festgeleg...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Entscheidungsfindung und Verfahrensabschluss

1. Fehlerfreie Rechnungslegung Tz. 111 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Die BaFin muss im Rahmen eines Bilanzkontrollverfahrens zu der Entscheidung kommen, ob ein Abschluss insgesamt fehlerhaft ist oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, dass keine Fehlerhaftigkeit vorliegt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Für den Fall, dass die Anordnung der Prüfung bekannt gemacht wurde, ist auch ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Neuaufstellung des Abschlusses

Tz. 123 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Der BaFin steht es grundsätzlich offen, entweder die Fehlerkorrektur im nächsten Abschluss oder Bericht oder eine Neuaufstellung des Abschlusses oder Berichts zu verlangen. Entsprechend der Regierungsbegründung zum FISG dürfte eine Rückwärtsberichtigung im Rahmen einer rechtmäßigen Ermessensbetätigung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betrac...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Wesentlichkeit

Tz. 72 Stand: EL 53 – ET: 05/2024 Die für die Beurteilung von Abschlüssen schwierigste Frage liegt darin, festzustellen, ab wann ein Verstoß gegen eine Rechnungslegungsnorm als wesentlich einzustufen ist. Grundsätzlich sollte der Beurteilungsmaßstab der BaFin bei der Feststellung eines Fehlers dem des Abschlussprüfers bei der Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsverme...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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Frotscher/Drüen, KStG § 20 ... / 4.3 Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 Abs. 2 Satz 2 HGB (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 55 Nach der Vorgabe von § 20 Abs. 2 Satz 3 KStG haben Niederlassungen der Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 Abs. 2 Satz 2 HGB (Rz. 56) für Zwecke des Satz 1 (Rz. 47ff.) und des Satz 2 (Rz. 50f.) die aufgrund des § 55a VAG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der BaFin (Rz. 57) ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 20 ... / 3.1.1 Handelsrecht

Rz. 30 § 20 Abs. 1 KStG entspricht inhaltlich der handelsrechtlichen Regelung in § 341h Abs. 1 HGB, die mit "Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen" überschrieben ist. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip ist der Ansatz und die Bewertung von Schwankungsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz identisch. [1] Gleiches gilt für die den Schwankungsrückstellungen ä...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 20 ... / 3.1.2 Steuerrecht

Rz. 34 Für Schwankungsrückstellungen existiert ein BMF-Schreiben aus dem Jahre 1979[1], das nach wie vor gültig ist.[2] Dort werden die vom ehemaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen – BAV (heute BaFin) – erlassenen Anordnungen[3], steuerlich anerkannt, die aber mittlerweile durch die Anlage zu § 29 RechVersV ersetzt worden sind. Das BMF-Schreiben enthält Ergän...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 20 ... / 2.1 Persönlich

Rz. 20 § 20 KStG ist bei Versicherungsunternehmen (Rz. 22) anzuwenden. Die Vorschrift selbst formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, bezieht sich aber sachlich auf die versicherungstechnischen Rückstellungen i. S. d. § 341g und § 341h HGB. Aus diesem Grund entspricht der persönliche Anwendungsbereich zwangsläufig der zugehörigen Anwendungsregelung in § 341 HGB .[1] ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.4.5 Auslegung des Begriffs "Unternehmen bei der öffentlichen Hand"

Rz. 28a Die Frage nach der Reichweite der neuen Befreiungsvorschrift stellt sich auch für Umstrukturierungen im Bereich der öffentlichen Hand. Erfasst wird auch die Umwandlung von Rechtsträgern durch Verschmelzung, durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) und durch Vermögensübertragung. Eine Vollübertragung des Vermögens (vgl. § 174 Abs. 1 UmwG) oder Teilübert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.5 Form des Kontenabrufes nach § 93 Abs. 8a AO

Rz. 72 Ab dem 1.1.2020 müssen Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 AO grundsätzlich elektronisch durchgeführt werden. § 93 Abs. 8a AO wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialmissbrauch neu eingefügt.[1] Diese Änderung dient im Wesentlich dem Abbau personellen Bearbeitungsaufwands und der Beschleunigung der Rückmeldung der Konteninformation. Die Anbindung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3.2 Voraussetzungen

Rz. 58 Ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke kann im Einzelfall erfolgen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Stpfl. nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.[1] Die Erforderlichkeit, die von der Finanzbehörde im Weg einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, setzt keinen begründeten Verdac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3 Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO

Rz. 54a Obgleich der Zugriff unter Verwendung zwischengeschalteter technischer Datenbanken erfolgt, richtet sich der Abruf doch an die kontenführende Bank. Es handelt sich damit um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Auskunftsersuchens an Dritte nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO und nicht um eine besondere Form der Amtshilfe durch zwischengeschaltete Institutionen (BZSt. und BAFIN...mehr