Fachbeiträge & Kommentare zu Sexuelle Belästigung

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.18 ESRS S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten

Rz. 161 Die Angabepflichten gem. ESRS S1-17 setzen sich zum Ziel, einen Überblick darüber zu geben, inwieweit arbeitsbedingte Vorfälle und schwerwiegende Fälle von Menschenrechtsverstößen die eigene Belegschaft beeinträchtigen (ESRS S1.101). Insbes. sind auch alle damit verbundenen wesentlichen Geldbußen, Sanktionen oder Entschädigungszahlungen für den Berichtszeitraum darzu...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.2 ESRS S1-1 – Strategien im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft

Rz. 40 Das Ziel dieser Angabepflicht besteht darin, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, die sich speziell mit der Identifizierung, Bewertung, Verwaltung und/oder Behebung wesentlicher Auswirkungen auf die eigene Belegschaft befassen, sowie über Richtlinien, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang m...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 1.2 Abzudeckende Themen

Rz. 5 ESRS 1.AR16 enthält die strukturierte Darstellung von Nachhaltigkeitsaspekten, die i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse eines berichtspflichtigen Unternehmens mind. zu würdigen sind (§ 3 Rz 61). Dieser umfassende Katalog fußt für die Kategorisierung der Themen auf Art. 29b Abs. 2 Buchst. b) der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die für die "eigene Belegsc...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.15 ESRS S1-14 – Parameter für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Rz. 129 Die Angabepflichten gem. ESRS S1-14 verlangen – unter der Maßgabe der Wesentlichkeit – vom berichtspflichtigen Unternehmen offenzulegen, inwieweit die eigene Belegschaft durch sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt ist und wie viele Vorfälle es im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und Todesfällen in seiner eigenen Bel...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 12. Sexuelle Belästigung

Rz. 236 Eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Für das Bewirken genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Ein vorsätzliches Verhalten der für dieses Ergebnis objektiv verantwortlichen Person ist nicht erforderlich. Eine sexuel...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / V. Erforderlichkeit einer Abmahnung – Steuerbares Verhalten

Rz. 264 Nach der Rspr. des BAG ist eine Abmahnung erforderlich, wenn wegen eines nicht vertragsgerechten, steuerbaren Verhaltens gekündigt werden soll.[649] Dies gilt, wenn erwartet werden kann, dass in Zukunft eine Wiederherstellung der Vertragstreue und des Vertrauens erwartet werden kann.[650] Die frühere Unterscheidung zwischen Störungen im Leistungsbereich einerseits un...mehr

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§ 2 Außerordentliche Kündig... / III. Verhaltensbedingte Kündigung

Rz. 45 Eine fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erfordert ein vertragswidriges Verhalten des Gekündigten. Der Gekündigte muss objektiv, rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben. Fahrlässigkeit reicht aus.[117] Umstritten ist, ob bei einem besonders schwerwiegenden Fall einer schuldlosen Vertragspflichtverletzung ausnah...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schadensersatz / 1.1 Steuerbefreiung

Steuerfrei sind Schadensersatzleistungen für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird); für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadensersatzverpflichteten verursacht worden sind; für Schäden immaterieller Art (z. B. dauernde Gesundheitsschäden, Schmerzen); dies gilt auch für Entschädigungen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.3.2.2 Kündigung durch den Auszubildenden

Rz. 11 § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gilt auch für Kündigungen durch den Auszubildenden. Typischerweise sind hier Zahlungsrückstände im Hinblick auf die geschuldete Ausbildungsvergütung oder die Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG) zu nennen. Dabei muss auch der Auszubildende das Verhalten des Ausbildenden zuvor abgemahnt haben, bevor er eine auß...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.1 Besonderer Fall

Rz. 76 Bei dem Begriff des "besonderen Falles" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Würdigung durch die Verwaltungsbehörde in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.[1] Ein "besonderer Fall" liegt vor, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetzgeber als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Besondere Maßregelungsverbote

Rz. 8 Der in § 612a BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Gedanke des Maßregelungsverbots findet sich, bezogen auf besondere Situationen oder Personengruppen, in verschiedenen Vorschriften, die sich deshalb als spezielle Maßregelungsverbote einordnen lassen und zumeist nicht ausschließlich, aber zumindest auch einen Schutz vor Kündigungen bieten. Rz. 9 Nach schließlich erfolgt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Besonders schutzbedürftige ... / 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Grundlage für Antidiskriminierung im Betrieb

Mit Blick auf die demografischen Herausforderungen und dem Konzept der Teilhabe müssen soziale Gruppen, die lange als "Randgruppen" in der Arbeitswelt betrachtet wurden, verstärkt in die Unternehmen eingebunden werden. Unternehmen, die ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden und sich für diese Personen über das gesetzliche Maß hinaus engagieren, gelten zunehmend als beso...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.4 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 39 Die Darlegungs- und Beweislast für die Auflösungsgründe trägt jeweils die Seite, die den Auflösungsantrag stellt. Pauschale Behauptungen oder Wertungen genügen nicht. Es bedarf einer konkreten Darlegung der Tatsachen, aus denen sich der Auflösungsgrund ergeben soll. Hieran scheitern viele Anträge in der arbeitsgerichtlichen Praxis, weil sich die Darlegung auf Wertungen...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Abmahnung / 2.3 Entbehrlichkeit

Aus der Rechtsprechung des BAG folgt, dass eine Abmahnung in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann entbehrlich ist, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzungen handelt, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitne...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing im Unternehmen / 8.1 Vorteile einer Anti-Mobbing-Betriebsvereinbarung

Der Betrieb signalisiert soziales Problembewusstsein. Mitarbeiter können sich an dem verbindlichen Verhaltenscodex orientieren. Führungskräfte erhalten eine Grundlage, mit der sie konsequent gegen Mobber vorgehen können. Mobber kennen die arbeitsrechtlichen Sanktionen, die ihnen drohen. Praxis-Tipp Denken Sie weiter! Wenn Sie eine Anti-Mobbing-Betriebsvereinbarung erarbeiten woll...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 31 Pflichtv... / 2.6.2.1 Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit für die Beurteilung des Tatbestands der Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen, durch arbeitsvertragswidriges Verhalten i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Rz. 69 Das LAG Niedersachsen hat rechtsextremistische Aktivitäten auch in der Öffentlichkeit mit breiter Medienberichterstattung dem außerdienstlichen Verhalten zugeordnet, mit dem keine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt würden, zumal der Arbeitgeber kein öffentlicher Arbeitgeber ist und keine politische Tendenz verfolge (LAG Niedersachsen, Urteil v. 21.3.2019, 13...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebsrat / 8.1 Erforderliche Betriebsratsschulung, § 37 Abs. 6 BetrVG

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.[1] Die Schulung muss zum einen für die Teilnehmer erforderlich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mobbing / Zusammenfassung

Begriff Mobbing meint nicht ein schlechtes Betriebsklima, einen gelegentlich ungerechten Vorgesetzten oder den üblichen Büroklatsch. Bei Mobbing wird eine Person systematisch oft und während einer längeren Zeit mit dem Ziel der Ausgrenzung direkt oder indirekt angegriffen. Mobbing kann jeden treffen. Häufig findet es auf der gleichen Hierarchieebene statt, oft von oben nach ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ESRS: Begriffsbestimmungen / Belästigung

Eine Situation, in der ein unerwünschtes Verhalten im Zusammenhang mit einem geschützten Diskriminierungsgrund (z. B. Geschlecht gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] oder Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates[2]) mit dem Ziel oder der Wirkung eintritt, die W...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ESRS: Begriffsbestimmungen / Arbeitsbezogene Vorfälle

Ereignisse, die sich aus oder während der Arbeit ergeben und zu Verletzungen oder Gesundheitsschäden führen oder führen könnten. Vorfälle können z. B. auf Folgendes zurückzuführen sein: elektrische Probleme, Explosionen, Brände, Überlauf, Überschlag, Leckagen, Durchfluss, Bruch, Bersten, Zersplitterung, Kontrollverlust, Rutschen, Stolpern und Sturz, Körperbewegungen ohne Str...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitslosengeld: Beendigun... / 2 Wichtige Gründe für eine Arbeitsaufgabe

Wann ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe vorliegt, ist im Gesetz nicht bestimmt. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" ermöglicht es, einer Vielzahl von Sachverhalten, die die Beendigung einer Beschäftigung rechtfertigen können, Rechnung zu tragen. Die Entscheidungspraxis der Arbeitsverwaltung ist dabei maßgeblich durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Schadensersatz / 1.1 Steuerbefreiung

Steuerfrei sind Schadensersatzleistungen für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird); für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadensersatzverpflichteten verursacht worden sind; für Schäden immaterieller Art (z. B. dauernde Gesundheitsschäden, Schmerzen); dies gilt auch für Entschädigungen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG: Die Merkmale Geschlech... / 1.5 Belästigung und sexuelle Belästigung

Außerhalb von § 1 AGG finden sich in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 AGG gesetzliche Definitionen dessen, was unter Belästigung und sexueller Belästigung zu verstehen ist. Mit Belästigung sind nach dem AGG unerwünschte (also nicht einvernehmliche) Verhaltensweisen gemeint, die den Betroffenen in der Würde verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleid...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG: Die Merkmale Geschlech... / 2.4 Umgang mit Belästigung bzw. sexueller Belästigung; Leistungsverweigerungsrecht Belästigter

Kommt es zu (sexuellen) Belästigungen am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Wiederholung ergreifen. Andernfalls können Betroffene der Belästigung oder sexuellen Belästigung gem. § 14 AGG die Arbeit verweigern, ohne hierfür ihren Anspruch auf Entlohnung einzubüßen.[1] Die Bestimmung dessen, was geeignet ist, erfolgt nicht aus Sicht d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG: Die Merkmale Geschlech... / 3.3 Arbeitsklima

Das Arbeitsklima muss frei von Herabwürdigungen und Erniedrigungen sein. Das AGG erfasst speziell solche, die entweder an eines der Merkmale des § 1 AGG (bspw. Geschlecht und sexuelle Identität) anknüpfen oder sexuelle Belästigungen sind. Für Verstöße seitens der Mitarbeiter haftet der Arbeitgeber, da § 278 BGB ihm das Verhalten der Mitarbeiter zurechnet. Belästigungen i. S. ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG: Die Merkmale Geschlech... / Zusammenfassung

Überblick Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Merkmale "Geschlecht" und "sexuelle Identität" sind Ausdruck einer erhöhten gesellschaftlichen Sensibilität für geschlechtsbezogene Themen. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie Praktiken und tradierte Rollenbilder, die früher gesellschaftlich akzeptiert waren, rechtlich auf den Prüfstand stellen müssen. Die Rec...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
AGG: Die Merkmale Geschlech... / 3.5 Beförderungen

Statistik als Indiz Dieses Urteil[1] bedeutet für Arbeitgeber, dass sie auf ihre bisherige Beförderungshistorie Acht geben müssen. Haben sie in der Vergangenheit so gut wie ausschließlich Männer für die jeweilige Position befördert, begründet das die Vermutung gem. § 22 AGG, dass künftige Entscheidungen für Männer aufgrund des Geschlechts fallen. An die Statistik stellt das G...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerordentliche Kündigung:... / 20 Sexuelle Belästigung/Nachstellen

Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung, u. U. auch eine außerordentliche Kündigung, rechtfertigen.[1] Der Begriff wird definiert in § 3 Abs. 4 AGG. Der Arbeitgeber hat schon wegen § 12 Abs. 3 AGG die Pflicht zu handeln und die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verhaltensbedingte Kündigun... / 22 Sexuelle Belästigung

Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung, u. U. auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist allerdings stets zu prüfen, ob vorrangig abzumahnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn erwartet werden kann, dass es zukünftig zu keinen vergleichbaren Pflichtverletzungen mehr kommen w...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verhaltensbedingte Kündigun... / 21 Sexuelle Äußerungen

Herabsetzende sexuelle Äußerungen eines Vorgesetzten gegenüber Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit sind geeignet, die Ehre der Arbeitnehmerinnen zu beeinträchtigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar in einem Gespräch mit diesen Arbeitnehmerinnen erfolgt sind.[1] Im Übrigen stellen sie eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG dar.[2] Sie berech...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.4 ESRS G1-1 – Unternehmenskultur und Geschäftsgebaren

Rz. 17 Nach ESRS G1.7 haben Unternehmen ihre Strategien in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik anzugeben sowie zu erläutern, wie es ihre Unternehmenskultur fördert. Die Berichterstattung nach ESRS G1.7 hat auch Angaben über die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Unternehmenskultur begründet, entwickelt, fördert und bewertet, zu umfassen. Ziel dieser Offenlegungsp...mehr

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Sustainable Human Resource ... / 2.5.3 Nachhaltige Personalführung

Einen weiteren entscheidenden Einfluss auf die Personalerhaltung und Leistungsstimulation übt die "nachhaltige Personalführung" aus. Wichtig Was ist Nachhaltige Personalführung? Nachhaltige Personalführung "zielt durch eine dauerhafte Balance ökonomischer und sozialer Zielvorstellungen auf eine auf die Erfüllung des Unternehmungszweckes gerichtete Verhaltenssteuerung der Mitar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 562 Besuch einer Abendschule Der Besuch einer Abendschule kann der Annahme oder dem Antritt einer...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.5 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers

Rz. 360 Arbeitnehmer benötigen in gleicher Weise wie Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB, um zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt zu sein. Auch dabei gilt die Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den wichtigen Grund für die Kündigung darzulegen und nachzuweisen. Wi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.6 Gleichbehandlungssachverhalte

Rz. 363 Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ist Grundprinzip des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer in gleicher oder vergleichbarer Lage sind gleich zu behandeln. Damit werden die Gestaltungsrechte des Arbeitgebers eingeschränkt, Für eine unterschiedliche Behandlung muss es billigenswerte Gründe geben. Ansonsten steht es dem Arbeitnehmer zu, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung,...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.4.3 Einzelne verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Rz. 324 Bei der nachfolgenden Zusammenstellung werden Sachverhalte dargestellt, die tendenziell eine verhaltensbedingte Kündigung eher zur Folge oder eher nicht zur Folge haben. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Manche der Sachverhalte können je nach Ausprägung auch eine außerordentliche Kündigung begründen (wird z. T. angegeben). Auf die Notwendigkeit einer eige...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.10 Sachverhaltsfeststellungen

Rz. 740 Die Agentur für Arbeit hat jedenfalls den grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, ob eine Sperrzeit eingetreten ist. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen oder arbeitsgerichtliche Vergleiche entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung. Die Sozialgerichte müssen daher von Amts wegen selbst prüf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.3 Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 350 Ob für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Arbeitsgerichtsbarkeit in 2 Stufen. Zunächst ist relevant, ob die Tatsachen, auf die der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützt, an sich geeignet sind, als wichtiger Grund nach § 626 BGB herangezogen zu werden, z. B. eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.2 Verdachtskündigung

Rz. 336 Eine Verdachtskündigung gründet sich auf einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonst schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. BAG, Urteil v. 2.3.2017, 2 AZR 698/15). Es kommt darauf an, dass auf objektive Tatsachen beruhende erhebliche Verdachtsgründe vorhanden sind, die sich an sich dazu eignen, das für die Fortset...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 32. Sexuelle Belästigung

Rz. 539 Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG stellt – unabhängig von ihrer Strafbarkeit – nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar, die "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG v. 29.6.2017 – 2 AZR 302/16, Rn 15; BAG v. 2.3.2017 – 2 AZR 698/15, Rn 36; BAG v. 9.6.2011, NZA 2011, 1342). Nach der Definition des § ...mehr

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§ 19 AGG / IV. Sexuelle Belästigung

Rz. 40 Die Definition der sexuellen Belästigung baut auf der Belästigungsdefinition des § 3 Abs . 3 AGG auf. Dazu gehören unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperlichen Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhaltes sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen (MüKo-BGB/Thüsing, AGG § 3 Rn 70...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers

Rz. 1041 Es entsteht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitgeber seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommt und mit der Lohnzahlung in Verzug gerät. Die Rechtsprechung stützt dieses dogmatisch auf § 273 Abs. 1 BGB (BAG v. 25.10.1984 – 2 AZR 417/83). Da der Arbeitnehmer gem. § 614 BGB vorleistungspflichtig ist, kann er seine Arbeitsleistung nicht ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Übersicht über – bei Darlegung eines entsprechenden Bedarfes für Betriebsratsarbeit – anerkannte Schulungsveranstaltungen:

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§ 19 AGG / E. Zulässige Ungleichbehandlung

Rz. 44 Ungleichbehandlungen sind unter den Voraussetzungen der §§ 5, 8, 9 und 10 AGG zulässig. Weitere Rechtfertigungsgründe gibt es nicht. Belästigungen oder sexuelle Belästigungen sind Rechtfertigungen regelmäßig nicht zugänglich (BT-Drucks 16/1780, 35), sodass eine Rechtfertigung nur bei unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung in Betracht kommt. Bei der mittelbaren ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 4. Verdachtskündigung

Rz. 273 Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG v. 31.1.2019 – 2 AZR 426/18, Rn 20; BAG v. 18.6.2015 – 2 AZR 256/14, Rn 20). Der Verdacht kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers bedi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vertragstypen / (f) Beispiele für wichtige Kündigungsgründe

Rz. 280 Wenngleich vielfach (vermeintlicher oder wirklicher) geschäftlicher Misserfolg des Geschäftsführers der Auslöser für eine außerordentliche Kündigung ist, ist dies kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB (vgl. Bosse, Checklisten Handbuch GmbH-Geschäftsführer, S. 48 sowie die nachfolgenden Fallbeispiele): Beispiele für anerkannte wichtige Kündigungsgründe (bei Künd...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Diskriminierungsfreie Unter... / 1.1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Wesentliches Instrument aufseiten des Gesetzgebers war die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2006 (im Folgenden AGG). Das AGG hat zum Ziel, Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, der zugeschriebenen "Rasse", des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern be...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Diskriminierungsfreie Unter... / 2.4 Verhältnis von Beschwerden nach § 13 AGG zu Meldungen nach dem neuen HinSchG

Mit Blick auf etwaige Diskriminierungstatbestände können Handlungen sowohl in den Anwendungsbereich des neuen HinSchG als auch in den Anwendungsbereich des AGG fallen. Das neue HinSchG ist am 2.7.2023 in Kraft getreten. Nach den Inhalten des Gesetzes müssen arbeitgeberseitig Whistleblowern die Möglichkeit gegeben werden, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch per...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Diskriminierungsfreie Unter... / 1.3 Maßregelungsverbot und der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben

Aktuell wird in den, auch öffentlich, geführten Diskussionen häufig das Wort "Machtmissbrauch" in einem Atemzug mit dem Thema Diskriminierung im Arbeitsleben genannt. Machtmissbrauch ist kein juristischer Begriff. Die dahinter liegenden Sachverhalte beschreiben im hier relevanten Zusammenhang Situationen, in denen Unternehmen bzw. Führungskräfte rechtliche Möglichkeiten sach...mehr