In den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Zweitwohnungsteuer gekippt, weil sie auf den Wertverhältnissen von 1964 basiert. Das verstößt gegen das Grundgesetz, entschieden die Richter. Die Zweitwohnungsteuer ist eine verfassungsrechtlich anerkannte Aufwandsteuer mit örtlich beschränktem Wirkungskreis. Bemisst sich die Steuer aber nach der sog. "Jahresrohmiete", die den Mietwert einer Wohnung auf Grundlage der Einheitswerte des Mietspiegels von 1964 feststellt und dann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochrechnet, ist das verfassungswidrig, so das BVerfG. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass diese Form der Berechnung noch bis Ende März 2020 angewendet werden darf.

Sonthofen und Oberstdorf müssen die entsprechenden Satzungen überarbeiten. Andere Gemeinden, wie etwa die Metropolen München oder Stuttgart, gehen von einem jährlichen Mietaufwand zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer aus. Zugrunde gelegt wird die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten wäre. Dieses "Modell" ist im Ansatz verfassungsgemäß.

Grundlage der aktuellen Entscheidung zur Zweitwohnungsteuer ist das BVerfG-Urteil zur Grundsteuer von April 2018. Damals hatte der Erste Senat die Vorschriften zur Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage von 1964 für verfassungswidrig erklärt. Auf demselben verfassungswidrigen Prinzip wie die alte Grundsteuer fußen auch die nun beanstandeten Zweitwohnungsteuern. Und eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex sei nicht geeignet, diese Wertverzerrungen auszugleichen, so die Verfassungsrichter.

(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 18.7.2019, 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13)

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