Begriff

Seit August 2018 müssen sich Verwalter und Makler regelmäßig fortbilden: 20 Stunden in 3 Jahren. Die Berechnung dieses Zeitraums wird nun präzisiert.

20 Stunden Fortbildung innerhalb von 3 Jahren müssen Verwalter von Wohnimmobilien und Immobilienmakler absolvieren. Diese Fortbildungspflicht wurde zum 1.8.2018 mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler eingeführt und ist im neuen § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.

Um eventuelle Unklarheiten bei der Berechnung des 3-Jahreszeitraums zu beseitigen, wird die GewO nochmals angepasst und klargestellt, dass es sich bei dem Weiterbildungszeitraum um Kalenderjahre handelt. Ferner wird ausdrücklich festgeschrieben, dass der 3-jährige Weiterbildungszeitraum jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, in dem die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt beziehungsweise eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch einen Beschäftigten des Gewerbetreibenden aufgenommen wurde.

Zudem können sich Immobilienverwalter, über deren Gewerbeerlaubnis nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden wird, künftig auf die sogenannte Genehmigungsfiktion berufen. Demnach gilt der Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach Ablauf dieser Frist als erteilt, auch wenn keine ausdrückliche Entscheidung vorliegt. Für Immobilienmakler gilt dies bereits.

Bundestag und Bundesrat haben den Änderungen, die im Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung enthalten sind, zugestimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen