Die Klägerin besaß eine Hausratversicherung. Ihr Ehemann hatte in einer unverschlossenen Schublade seines Arbeitszimmers mehrere leere Feuerzeuge aufbewahrt, die er bei Bedarf nachfüllte.
Zündelndes Kind
Der 8-jährige Sohn der Familie durfte das Arbeitszimmer betreten, um am Computer des Vaters zu spielen. Eines Tages entdeckte er die Feuerzeugsammlung. Er probierte diese aus und stellte fest, dass sich eines der Feuerzeuge kurzzeitig in Gang setzen ließ. Dabei entzündete sich ein Blatt Papier, woraus sich ein Brand entwickelte, der erst von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht werden konnte.
Erheblicher Brandschaden
Am Hausrat der Familie entstand ein Brandschaden in Höhe von mehreren zehntausend Euro. Der Hausratversicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass es grob fahrlässig gewesen sei, die Feuerzeuge in einer unverschlossenen Schublade in einem für das Kind frei zugänglichen Bereich aufzubewahren. Deshalb wollte er den Schaden nur zur Hälfte ersetzen.
Die Klägerin meinte hingegen, weder sie noch ihr Mann hätten damit rechnen müssen, dass von den leeren Feuerzeugen eine Gefahr ausging. Sie verlangte daher den vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens.
Grobe Fahrlässigkeit zu bejahen
Das OLG erblickte ebenfalls eine grobe Fahrlässigkeit der Eltern darin, dass sie die vermeintlich leeren Feuerzeuge in der unverschlossenen Schreibtischschublade aufbewahrt hatten.
VO zur Brandverhütung
Das Gericht verwies auf § 6 Abs. 1 BayVVB (Bayerische Verordnung zur Verhütung von Bränden), wonach Feuerzeuge so aufbewahrt werden müssen, dass sie Kindern unter 12 Jahren nicht leicht zugänglich sind. Das gilt nach Ansicht der Richter auch für leere, zur Wiederbefüllung aufbewahrte Feuerzeuge. Denn auch diese stellen wegen möglicher Brennstoffreste eine erhebliche Gefahr dar.
Da sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Raucher seien und damit ihren Kindern regelmäßig als Beispiel für den Umgang mit Feuerzeugen dienten, hätte sich ihnen subjektiv aufdrängen müssen, dass der Sohn ein Feuerzeug zum Spielen nutzen könnte, wenn er eines solchen habhaft wurde.
Die Eltern hätten wissen müssen, dass kindliche Neugier dazu führt, dass Kinder gerade in Räumen, in denen sie sich nicht regelmäßig aufhalten dürfen, auch Schubladen und Schränke öffnen.
Leistungskürzung um 25 %
Den Schuldvorwurf ordneten die Richter im mittleren Bereich ein. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Sohn nicht bereits vor dem Schadensereignis beim Zündeln ertappt worden war. Das Gericht hielt daher eine Leistungskürzung um 25 % für ausreichend und angemessen.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 11.4.2016, 8 U 1688/15)