Kompensationsmittel a. d. Bundeshaushalt

Die soziale Wohnraumförderung war bis 2006 Aufgabe von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. Mit der Neuordnung der Zuständigkeiten ist für diese Mitwirkung des Bundes, die bis dahin in der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen und der Beteiligung an der Finanzierung bestand, kein Raum mehr. Art. 143c GG enthält deshalb finanzielle Übergangs- und Folgeregelungen, die auch die bisherigen Bundesfinanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung nach Art. 104a Abs. 4 GG betreffen. Den Ländern standen danach ab 2007 bis 2019 als Ausgleich Beträge aus dem Bundeshaushalt zu. Mit diesen Beträgen wurden aber auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund in den zurückliegenden Programmjahren eingegangenen Verpflichtungen abgegolten. Die Einzelheiten werden im Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) geregelt, das als Art. 13 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5.9.2006 (BGBl I S. 2098) Teil des gesamten Reformpakets ist. Anders als bei den früheren Bundesfinanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung nach Art. 104a Abs. 4 GG war eine Komplementierung der Kompensationsmittel des Bundes durch zusätzliche Landesmittel nicht mehr erforderlich.

In den letzten Jahren haben sich die Wohnungsmärkte in Deutschland regional zunehmend deutlich verändert. Die vor allem in den Ballungsräumen wachsende Wohnungsnachfrage wird durch eine erhöhte Zuwanderung zusätzlich verstärkt. Um der Unterversorgung mit bezahlbarem Wohnraum zu begegnen, hatte der Bund die Entflechtungsmittel für die Jahre 2016 bis 2019 mehrfach erhöht. Diese Mittel unterlagen nach Art. 143c GG nur einer investiven Zweckbindung; eine Zweckbindung für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung bestand nicht.

Finanzhilfen des Bundes

Unter anderem damit der Bund den Ländern auch nach Auslauf der Entflechtungsmittel über das Jahr 2019 hinaus Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau gewähren kann, haben Bund und Länder ihre Finanzbeziehungen neu geregelt. Ab 2020 bekommen die Länder anstelle der Entflechtungsmittel einen festen Anteil aus dem Umsatzsteueraufkommen. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.3.2019 (BGBl I S. 404), in Kraft getreten am 4.4.2019, wurde ein zusätzlicher Art. 104d in das Grundgesetz aufgenommen, der es dem Bund ermöglicht, den Ländern Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren. Für die Jahre 2022 bis 2026 stellt der Bund insgesamt 14,5 Mrd. EUR für den sozialen Wohnungsbau bereit, die wie folgt auf die einzelnen Jahre entfallen: 2,0 Mrd. EUR auf das Jahr 2022, für 2023 dann 2,5 Mrd. EUR, dann 3,0 Mrd. EUR auf das Jahr 2024 und auf die Jahre 2025 und 2026 jeweils 3,5 Mrd. EUR. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Finanzhilfen werden für jedes Programmjahr in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern geregelt. Für das Jahr 2023 wurden 2 Verwaltungsvereinbarungen – die Verwaltungsvereinbarung "Sozialer Wohnungsbau 2023" über 2 Mrd. EUR und die Verwaltungsvereinbarung "Junges Wohnen 2023" über 500 Mio. EUR – geschlossen, die am 24.3.2023 in Kraft getreten sind. Die mit der Verwaltungsvereinbarung "Junges Wohnen 2023" bereitgestellten Mittel sind zur Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende vorgesehen. Die Finanzhilfen werden nach dem sog. "Königsteiner Schlüssel" für das Jahr 2019 vom 21.4.2021 (BAnz AT 6.5.2021 B8) wie folgt auf die Bundesländer verteilt:

 
Bundesland Anteil in % Anteil "Sozialer Wohnungsbau 2023" in EUR Anteil "Junges Wohnen 2023" in EUR
Baden-Württemberg 13,04061 260.812.200 65.203.050
Bayern 15,56072 311.214.400 77.803.600
Berlin 5,18995 103.799.000 25.949.750
Brandenburg 3,02987 60.597.400 15.149.350
Bremen 0,95379 19.075.800 4.768.950
Hamburg 2,60343 52.068.600 13.017.150
Hessen 7,43709 148.741.800 37.185.450
Mecklenburg-Vorpommern 1,98045 39.609.000 9.902.250
Niedersachsen 9,39533 187.906.600 46.976.650
Nordrhein-Westfalen 21,07592 421.518.400 105.379.600
Rheinland-Pfalz 4,81848 96.369.600 24.092.400
Saarland 1,19827 23.965.400 5.991.350
Sachsen 4,98208 99.641.600 24.910.400
Sachsen-Anhalt 2,69612 53.922.400 13.480.600
Schleswig-Holstein 3,40578 68.115.600 17.028.900
Thüringen 2,63211 52.642.200 13.160.550
  100,00000 2.000.000.000 500.000.000

Die den Bundesländern zustehenden Beträge sind von diesen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus nach den jeweiligen Landesprogrammen einzusetzen.

Eigene Mittel der Länder

Gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern müssen die Länder dem Barwert nach eigene Mittel in Höhe von 30 % der jeweils von ihnen in Anspruch genommenen Bundesmittel bereitstellen.

Die Refinanzierung der Wohnraumförderungsprogramme durch die Bundesländer erfolgt im Wesentlichen aus folgenden Quellen:

  • aus den Finanzhilfen aus dem Bundeshaushalt
  • aus den Rückflüssen eigener früher gewährter Förderdarlehen
  • aus Zuschüssen aus dem Haushalt des Landes
  • aus Kreditaufnahmen etwa durch eine Landeskreditanstalt/Förderbank.

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