Kein Zahlungsanspruch

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Werkunternehmer keinen Zahlungsanspruch gegen den Besteller hat, wenn der Vertrag gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt und daher nichtig ist (BGH, Urteil v. 18.4 2014, VII ZR 241/13).

Keine Mängelansprüche

In einem anderen Verfahren hat er mit derselben Begründung entschieden, dass der Besteller keine Mängelansprüche gegen den Werkunternehmer geltend machen kann (BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/113).

Jetzt ist ein drittes Urteil zur Schwarzarbeit ergangen:

Der Kläger hatte einen Handwerker mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer. Entsprechend wurde nach Fertigstellung der Arbeiten eine Rechnung ohne Steuerausweis erstellt. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Als er später Mängel feststellen musste, forderte er 8.300 EUR zurück.

Das Oberlandesgericht gab ihm Recht, der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Leistungen können nicht zurückgefordert werden

Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. So sei es im vorliegenden Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen das gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung. Die Durchsetzung des vom Gesetzgeber mit dem Gesetz verfolgten Ziels, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.

(BGH, Urteil v. 11.7.2015, VII ZR 216/14)

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