Reiter stürzt

Der Kläger nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt in der Umgebung von Hanau teil. Der Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Er durfte frei herumlaufen. Als nach etwa einer Stunde der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich rief, lief dieser von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem Pferd des Klägers befand, erschreckte sich dieses, rannte in einem seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab. Der Kläger verlangte nunmehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden.

Jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss nahm der Kläger seine Klage zurück.

Tierhalterhaftung

Gesetzliche Grundlage für die Haftung des Tierhalters ist § 833 BGB:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit des Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Mitverschulden des Reiters

Auf den ersten Blick erscheint damit eine Haftung des Hundehalters festgeschrieben. Allerdings ist – wie das Gericht zu Recht ausführt – eine Haftung/Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht ein erhebliches Mitverschulden des Klägers angenommen. Er müsse sich in erster Linie die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes anrechnen lassen. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckte und ihn abgeworfen habe. Abgesehen davon habe sich der Kläger bewusst den bestehenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich seinen eigenen Interessen gedient habe. Der Hund habe sich in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, er sei lediglich an dem Pferd des Klägers wie auch an den anderen Pferden vorbeigelaufen. Ein eventueller Verursachungsbeitrag der Beklagten als Halterin des Hundes trete mithin vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.

Unschuldiger Hund

Außerdem sei völlig unklar, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Der Hund habe unstreitig die Reitergruppe über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Lediglich sein Pferd soll sich erschreckt haben, obwohl der Hund im gleichen Abstand zu den anderen Pferden vorbeigelaufen sei, die sich nicht erschreckt hätten.

Tiergefahr?

Zweifelhaft sei zudem, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen sei. Diese äußere sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten. Folge das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen, verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden. Hier sei der Hund vor allem dem Lenken und Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.

(OLG Hamm, Beschluss v. 20.2.2018, 9 U 149/17)

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