Überblick

Der Bundesrat fordert ein deutlich schärferes Vorgehen gegen überhöhte Mieten. Ein Ende 2019 beschlossener Gesetzentwurf wurde jetzt dem Bundestag zur Beratung vorgelegt.

Der Bundesrat will eine Verschärfung des als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestalteten "Verbots der Mietpreisüberhöhung". Er hat daher einen Gesetzentwurf "zur besseren Bekämpfung von Mietwucher" vorgelegt. Beabsichtigt ist eine Änderung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG).

Eine Miete sei bereits dann überhöht, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 % übersteigt und das Angebot an günstigerem Wohnraum gering ist, heißt es in dem Entwurf. Außerdem sieht der Entwurf auch noch eine Verdoppelung des Bußgeldrahmens auf 100.000 EUR vor. Das derzeit geltende Bußgeld von 50.000 EUR sei angesichts des angespannten Wohnungsmarkts nicht mehr zeitgemäß und "vermag heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung mehr zu entfalten", begründet die Länderkammer.

Mieter sollen auch zukünftig ihre Rechte wegen überhöhter Mieten leichter durchsetzen können. Die Vorschriften im BGB über Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen hält der Bundesrat für in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen. Und § 5 WiStG sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Nach dieser Vorschrift müssen Mieter derzeit nachweisen, dass sie sich vergeblich um eine günstigere Wohnung bemüht haben und der Vermieter diese Zwangslage ausgenutzt hat, indem er eine überteuerte Miete (20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete) verlangt hat.

Das Vorliegen einer Zwangslage lässt sich in der Praxis jedoch kaum nachweisen, führt der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf aus – die geltende Vorschrift laufe damit faktisch ins Leere. "Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden", schlägt der Bundesrat vor.

Inhalt des Gesetzentwurfs ist allein eine Änderung des § 5 WiStG. § 291 StGB, der den Straftatbestand "Wucher" regelt, ist dagegen nicht Gegenstand des Entwurfs. Dieser Paragraf stellt die deutlich überteuerte Vermietung von Wohnraum unter Ausnutzung einer Zwangslage unter Strafe.

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