Arbeiten "ohne Rechnung"

Arbeit ohne Rechnung ist der Versuch, eine billige Werkleistung zu bekommen. Der Auftragnehmer hatte für den Auftraggeber eine Auffahrt seines Grundstücks neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 EUR vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer bezahlt werden sollte. Als sich später Mängel zeigten und der Auftraggeber u. a. Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigung i. H. v. 6.096 EUR verlangte, sprach das Landgericht dem Auftraggeber diese Summe zu. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das abweisende Urteil bestätigt.

Gesetzliche Regelungen

Wie die Obergerichte bereits mehrfach entschieden haben, verstößt ein solcher Vertrag gegen das Verbot des § 134 BGB und ist daher nichtig:

§ 134 BGB besagt:

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Dass ein Verstoß vorliegt, wenn ohne Rechnung gearbeitet wird, um Steuern zu sparen, steht in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden Steuerpflichten nicht erfüllt.

In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) heißt es:

Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Nichtiger Vertrag

Gegen diese Bestimmungen hatten sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer verstoßen. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Keine Gewährleistung

Da der Vertrag damit nichtig ist, können auch keine Gewährleistungsansprüche aus ihm hergeleitet werden. Die Klage war daher abzuweisen.

Abgesehen davon, dass der Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar ist, zeigt sich, dass man auch an der falschen Stelle sparen kann.

(BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13)

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