Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere PV-Anlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese wird sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen.
Die geplanten gesetzlichen Änderungen können als Sensation bezeichnet werden, denn sie bringen eine echte steuerliche Vereinfachung und erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer PV-Anlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.
Bisher: Einkommensteuer
Wer eine PV-Anlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus – angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen – oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.
Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer PV-Anlage als eine steuerliche Liebhaberei zu deklarieren.
Bisher: Umsatzsteuer
Die meisten Betreiber einer PV-Anlage sind dem Grunde nach Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.
Vorgesehene Neuregelung
Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer PV-Anlage nur mithilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, ist nun eine echte Vereinfachung geplant.
Das JStG 2022, das aktuell im Gesetzgebungsverfahren ist, bringt zumindest für eine übliche PV-Anlage an oder auf einem Gebäude erfreuliche Änderungen mit sich. Ab 2023 soll die Besteuerung komplett entfallen – sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer.
Einkommensteuer ab 2023
In Art. 4 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen. Nach Art. 30 Abs. 6 des JStG 2022 soll die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:
Steuerfreiheit
Für kleine PV-Anlagen kommt es ab 2023 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht nur aufgrund eines Liebhabereiantrags.
Dies gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW.
Mehrere Anlagen
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW. Die 100-kW-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Stromverwendung spielt keine Rolle
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus PV-Anlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Mehrfamilienhaus und Mischnutzung
Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (anteiliger Bruttoleistung) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
Keine Gewinnermittlung
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten PV-Anlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
Mittelbare Auswirkung auf Ausgaben
Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer PV-Anlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine PV-Anlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von PV-Anlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, zu keiner gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
Ende der "Liebhaberei...