Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete und damit auch für Mietspiegel ist von 4 auf 6 Jahre verlängert worden. Zum 1.1.2020 ist die Änderung in Kraft getreten.

Um den Anstieg bei bestehenden und künftigen Mieten zu dämpfen, wurde der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete auf 6 Jahre erweitert. Das sieht das "Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete" vor, das Bundestag und Bundesrat am 19./20.12.2019 beschlossen haben und das am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB wurde zum 1.1.2020 entsprechend geändert.

Bisher flossen in den Betrachtungszeitraum der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit auch von Mietspiegeln der Städte und Gemeinden nur Mietverträge ein, die in den vorangegangenen 4 Jahren abgeschlossen wurden. Bis Ende 2020 können Mietspiegel mit Stichtag vor dem 1.3.2020 noch nach der bisherigen Regelung erstellt werden.

Ziel des Gesetzes ist, die Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen des Mietwohnungsmarktes auf die Vergleichsmiete zu verringern und den Anstieg der Mieten zu verlangsamen.

Neben Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen ist auch die Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverträge an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gekoppelt. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete in neu abgeschlossenen Mietverträgen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete war eine der Maßnahmen, die bereits auf dem Wohngipfel im September 2018 beschlossen worden waren.

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