Grundsatz

Ein gemeinschaftliches Testament ist nach §§ 2268, 2077 BGB unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Leben die Eheleute bereits mehr als 3 Jahre getrennt, wird sogar gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).[1]

Eine Ausnahme besteht nach § 2268 Abs. 2 BGB; danach bleibt ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig, wenn anzunehmen sei, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollten.

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