Zusammenfassung

 
Überblick

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Mieter mit Anfragen zur Installation von Steckersolargeräten oder steckerfertigen Erzeugungsanlagen (der Begriff "Steckersolargerät" ist derzeit kaum bekannt und wird im Entwurf der noch nicht abgeschlossenen Norm für steckerfertige PV-Systeme künftig verendet werden) – sogenannten "Balkonkraftwerken"[1] – auf die Wohnungsunternehmen zukommen. Diese Geräte sind für Mieter und Wohnungseigentümer attraktiv, weil der erzeugte Strom direkt vor Ort verwendet und nur noch der zusätzlich benötigte Strom aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird. Dementsprechend verringert sich die vom Lieferanten bezogene Strommenge sofort und die Rechnung fällt geringer aus. Durch diese Einsparungen macht sich die Installation der Balkon-PV schnell für den Mieter im Geldbeutel bemerkbar.

[1] Weitere Namen sind: steckbare PV-Anlagen, Mini-PV, Balkon-PV, Guerilla-PV, Plug and Play-PV.

1 Vorwort

Die Geräte sind eine attraktive und effektive Möglichkeit, auch Mietern eine aktive Rolle an der Energiewende zuteilwerden zu lassen. Hinzu kommt die nicht zu unterschätzende positive Wirkung in optischer wie emotionaler Hinsicht, die mit der Balkon-PV auf Mieter und Dritte wirkt. Eine unüberlegte kategorische Ablehnung kann so schnell zum Bumerang für das Unternehmen werden.

Im Internet und einschlägigen Fachzeitschriften existiert bereits eine Fülle an Ratgebern, FAQs und Anleitungen, die die Installation und Inbetriebnahme von Balkon-PV für Mieter beschreibt. Dabei werden viele Aspekte als unproblematisch beschrieben, die mitunter später zu Problemen führen können. Anders als in Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Umfang der elektrischen Leitung überschaubarer und der Einfluss eines Schadens besser abgegrenzt werden kann, sind in Mehrfamilienhäusern im Falle eines Schadens direkt mehrere Parteien betroffen.

Die Entscheidung, ob den Mietern die Installation einer Balkon-PV-Anlage erlaubt werden soll, liegt grundsätzlich beim Wohnungsunternehmen, das auch für die Sicherheit der gebäudeinternen Elektroinstallation verantwortlich ist. Das Erfordernis der Genehmigung ergibt sich ferner auch aus den Mustermietverträgen des GdW. Bei der Entscheidung sollten sowohl die gesellschaftlich/politisch angestrebte Energiewende als auch die eigene Klimastrategie berücksichtigt werden. Dabei kann jede noch so kleine Solaranlage einen Beitrag leisten. Bei Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen kann sich das dem Vermieter zustehende Ermessen allerdings zu einer gebundenen Entscheidung für oder gegen die Zulassung einer solchen Mieteranlage reduzieren.

Mit der vorliegenden Information soll ein Überblick gegeben werden, welche Aspekte in der Mieterkommunikation, Genehmigung, Installation und Betrieb der Geräte zu beachten sind – von der Frage nach dem richtigen Stecker, über den geforderten Zählerwechsel bis hin zur Zustimmung des Vermieters und der Anmeldung beim Netzbetreiber.

Grundlage hierfür bildet u. a. das Vorschriftenwerk des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.) sowie die entsprechenden Normen des DIN (Deutsche Institut für Normung e. V.).

Wir gehen davon aus, dass die Anfragen der Mieter nach Installationsmöglichkeiten für Balkon-PV in nächster Zeit zunehmen werden. In der Kommunikation mit den Mietern kann mit der Erstellung eines entsprechenden Anschreibens zur Balkon-PV zu den relevanten Aspekten (Duldungs- und Zustimmungspflicht durch Wohnungsunternehmen, Sicherheitsanforderungen, Prozedere, Anmeldungen, Kosten, Wirtschaftlichkeit, Fachbetriebe) den Anfragen begegnet werden.

Dabei sind für die Wohnungsunternehmen folgende Punkte unbedingt zu beachten:

  • Erzeugungsanlagen können über spezielle Stecker unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE 0100-551-1 und DIN VDE V 0126-95 auch in vorhandene Endstromkreise einspeisen. Dabei ist unter anderem festgelegt, dass an einen Endstromkreis lediglich eine Stromerzeugungseinrichtung mit einer max. Leistung von 600 VA angeschlossen werden darf. (z. B. Verkettung mehrerer Module wäre nur zulässig, wenn die Gesamtleistung der Anlage unter der Obergrenze von 600 VA bleibt).
  • Aus Sicherheitsgründen dürfen ausschließlich Anlagen installiert werden, die sich bei Netzausfall abschalten. (Folgende Kriterien sind zu beachten: CE-Zertifizierung, Konformitätsnachweis nach VDE-AR-N 4105, Eignung des Moduls für die vorgesehene Montageart).
  • Arbeiten an elektrischen Leitungen dürfen nur durch eingetragene Installateure vorgenommen werden. Diese müssen unter anderem den Stromkreis, Sicherungen und Steckdosen nach VDE-Vorgaben prüfen sowie ggf. nachrüsten.
  • Die eingespeiste Energie wird seitens Netzbetreiber bei steckerfertigen Erzeugungsanlagen bis 600 VA meistens nicht vergütet. Um zu verhindern, dass alte Zähler mit einer Drehscheibe, im Falle einer Überschusseinspeisung, rückwärts drehen, müssen diese gegen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Laut Rechtslage darf der Stromzähler nicht rückwärts laufen, was be...

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