Steuerfrei ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegenen bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG von Todes wegen durch Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder (Enkel, Urenkel …) i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 ErbStG; siehe Kapitel 21.1), soweit

  • der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder
  • bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.

Diese Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein (Familienheim) und ist nur begünstigt, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Es gelten dieselben Einschränkungen wie beim Erwerb eines Familienheims durch Ehegatten/Lebenspartner von Todes wegen (siehe Kapitel 21.5), sie werden daher hier nicht nochmals aufgeführt.

 
Achtung

Die Steuerbefreiung fällt auch hier mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Etwas anderes gilt, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG).

Ist das Kind wegen Minderjährigkeit rechtlich gehindert, einen Haushalt selbstständig zu führen, wird dies als objektiv zwingender Grund, der eine Selbstnutzung verhindert, akzeptiert (R E 13.4 Abs. 7 Satz 5 ErbStR).

Soweit das Familienheim steuerfrei erworben wird, sind gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG im Gegenzug die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nicht abzugsfähig (siehe die Anmerkungen zu Ehegatten/Lebenspartnern in Kapitel 21.5).

 
Achtung

Im Gegensatz zum Erwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner besteht hier eine Beschränkung auf 200 qm. Das bedeutet: Hat die übertragene Wohnung beispielsweise eine Wohnfläche von 250 qm, sind nur vier Fünftel des übertragenen Werts begünstigt.

Fraglich ist, wie bei einer Wohnung verfahren werden soll, die mehr als 200 qm aufweist, von mehreren Kinder geerbt und im Anschluss von ihnen gemeinsam genutzt wird.[1] Die Verwaltung sieht die 200-qm-Grenze nicht personenbezogen, sondern objektbezogen (R E 13.4 Abs. 7 Satz 3 ErbStR). Dies ist m. E. aber so nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut abzuleiten, denn die Beschränkung auf 200 qm wird erst im Anschluss und damit eventuell nur im Zusammenhang mit der geforderten Selbstnutzung durch den Erwerber genannt.

Die Problematik besteht auch, wenn ein Grundstück durch den überlebenden Ehegatten und ein Kind (oder mehrere Kinder) des Erblassers gemeinsam erworben werden, wie das folgende Beispiel verdeutlicht.

 
Praxis-Beispiel

Vater V stirbt. Erben sind seine Ehefrau F und seine Tochter T jeweils zur Hälfte. Im Nachlass befindet sich auch ein Familienheim mit einer Wohnfläche von 250 qm.

Vorab wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl F als auch T die im Folgenden dargestellten Steuerbefreiungen grundsätzlich nur erhalten und behalten, wenn sie jeweils das Gebäude zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken (mit-)benutzen.

Dann gilt: Soweit das Familienheim von F erworben wurde (50 %, rein rechnerisch zu 125 qm) ist dies bei ihr steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Soweit das Familienheim von T erworben wurde (50 %, rein rechnerisch zu 125 qm) sollte dies bei ihr m. E. ebenfalls komplett steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sein, denn die T anteilig zuzurechnende Fläche ist nicht größer als 200 qm. Würde man für Kinder hier demgegenüber eine objektbezogene Betrachtung anstellen, käme wohl folgendes Ergebnis heraus: Die Gesamtfläche beträgt 250 qm, womit ein Fünftel über der Maximalgröße von 200 qm liegen. Somit wäre ein Fünftel des Grundstückserwerbs der T nicht steuerfrei, also ein Fünftel von 125 qm = 25 qm, was letztlich einem Wert von 10 % des Grundstücks entspricht.

[1] Die Behandlung ist in der Literatur strittig; Nachweise in Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher 2013, § 13 Rn. 75.

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