Leitsatz

Ob eine im Übrigen nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer anzusehen ist, bleibt offen. Ein Vorsteuerabzug aus einer im Jahr 1997 vorgenommenen Anschaffung ist jedenfalls nicht möglich, wenn dieser erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 1997 geltend gemacht wird.

 

Sachverhalt

Von 1997 bis Mai 2000 wurde von den Eigentümern des Einfamilienhauses der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom zunächst selbst verbraucht und nur die überschießende Strommenge eingespeist ("Altfall"). Ab Mai 2000 wurde der gesamte Solarstrom eingespeist. Hintergrund ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das eine höhere Einspeisevergütung vorsah ("Neufall"). Die Betreiber der Photovoltaikanlage begehrten den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, bei Betreibern von Solarstromanlagen sei die Unternehmereigenschaft nur zu bejahen, wenn der gesamte erzeugte Strom eingespeist werde. Dies sei 1997 noch nicht der Fall gewesen.

Der BFH hat den Vorsteuerabzug versagt. Es bestehen Bedenken, dass keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wurde. Insbesondere sei nicht maßgebend, aus welchen Gründen die Solarstromanlage angeschafft wurde. Für die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist unerheblich, zu welchem Zweck – und damit auch aus welchen Gründen – eine Tätigkeit ausgeübt wird.

Letztlich sei ein Vorsteuerabzug bereits deshalb nicht zulässig, weil die angeschaffte Photovoltaikanlage nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet worden war. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes". Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, denn die Betreiber hatten erst 5 Jahre danach, eine entsprechende Umsatzsteuererklärung abgegeben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht.

 

Hinweis

In Neufällen (ab den Jahren 2000) wird der produzierte Strom vollumfänglich entgeltlich eingespeist, sodass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.4.2008, V R 10/07.

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