Bei Handwerkerleistungen kommt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Betracht: 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR im Kalenderjahr.

 
Achtung

Die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Bezweifelt wird, ob sie der Zielrichtung "Bekämpfung der Schwarzarbeit" überhaupt gerecht werden kann. Daher sollte gerade bezüglich dieser Vorschrift darauf geachtet werden, ob sich die Gesetzeslage des § 35a Abs. 3 EStG ggf. kurzfristig geändert hat.

Alle handwerklichen Tätigkeiten nach Fertigstellung des Gebäudes (Bezugsfertigkeit) sind abzugsfähig. Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend. Selbst die Schaffung neuer Wohn- bzw. Nutzflächen in einem vorhandenen Haushalt, beispielsweise durch einen Dachgeschoss- oder Kellerausbau, sind begünstigt, auch Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (BFH, Urteil v. 13.7.2011, VI R 61/10, BStBl. 2012 II S. 232).

Anders ausgedrückt: Nur die Neubaumaßnahme selbst ist nicht begünstigt (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 20 f.). Allerdings gehören nach der Verwaltung auch Gutachtertätigkeiten nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Nicht berücksichtigungsfähig sein sollen darüber hinaus Aufwendungen für technische Prüfdienste, da deren Leistungen vergleichbar seien mit Gutachtertätigkeiten (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 22 und Anlage 1, Stichwort "Prüfdienste/Prüfleistung …"). Dies ist m. E. allerdings zweifelhaft, da auch ein Handwerker durchaus "gutachterlich" tätig werden kann und eine "Begutachtung" an sich eine Vorbedingung jeglicher handwerklichen Tätigkeit ist; richtigerweise dürfte daher danach zu unterscheiden sein, inwieweit eine "Begutachtung" mit einer im Übrigen abzugsfähigen weiteren Tätigkeit in Zusammenhang steht und inwieweit sie im Haushalt des Steuerpflichtigen vorgenommen wird (insoweit berücksichtigungsfähig) und inwieweit sie außerhalb, beispielsweise im eigenen Büro des Gutachters, stattfindet (insoweit nicht abzugsfähig). Im Einzelfall kann durchaus fraglich sein, ob eine Leistung unter die angeblich nicht abzugsfähigen "Gutachtertätigkeiten" fällt. So sieht beispielsweise die OFD Münster (Verfügung v. 3.5.2013, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2010) die Kosten der Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitungen als Gutachterkosten und damit als nicht abzugsfähig an; anderer Ansicht ist das FG Köln (Urteil v. 18.10.2012, 14 K 2159/12): Hierbei stehe die Instandhaltung der Abwasserleitung eindeutig im Vordergrund; die Sache ist aktuell vor dem BFH (VI R 1/13) anhängig.

 
Praxis-Tipp

Hauseigentümer müssen ihre Abwasserleitungen in der Regel zunächst bis Ende 2015 auf Dichtigkeit überprüfen lassen. Wenn das Finanzamt die entsprechenden Kosten oder die Kosten einer auch später vorgenommenen Dichtigkeitsprüfung nicht anerkennt, empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und nach § 363 Abs. 2 AO das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH zu beantragen.

Nicht begünstigt sollen daher Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste sein. Nicht richtig ist jedenfalls die oftmals zu hörende Aussage, Kaminkehrer-/Schornsteinfegerarbeiten seien insgesamt nicht (mehr) berücksichtigungsfähig. Vielmehr gilt, dass Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch diese Personen auch nach Ansicht des BMF heute noch als Handwerkerleistung begünstigt sind (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 22). Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 dürfen Aufwendungen für Schornsteinfeger aus Vereinfachungsgründen im Übrigen sogar noch in voller Höhe als Handwerkerleistungen abgezogen werden (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 58).

Auch anlässlich einer Renovierung oder Modernisierung angefallene Architektenleistungen sollen nicht berücksichtigungsfähig sein, da sie keine "Handwerker"-Leistungen darstellen (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Anlage 1, Stichwort "Architektenleistung"). Ebenso sind Leistungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, nicht begünstigt – gemeint sein dürfte vor allem die Müllabfuhr. Anderes gilt dann, wenn die Entsorgung lediglich Nebenleistung einer abzugsfähigen Hauptleistung ist, beispielsweise Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades oder Grünschnittabfuhr bei Gartenarbeiten (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Anlage 1, Stichwort "Entsorgungsleistung").

Das Gesetz beschränkt den Abzug nicht auf Arbeiten am Gebäude oder Grundstück, was oftmals übersehen wird. Erfasst sind also nicht nur alle handwerklichen Tätigkeiten an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, sondern auch an Geräten im Haushalt des Steuerpflichtigen. So erkennt beispielsweise das BMF-Schreiben v. 10.1.2014 Reparatur-, Wartun...

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