Einziger Vermögenswert

Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klar.

Im April 2008 erhielt der Schuldner einen Nießbrauch an einem Grundstück mit einem monatlichen Erlös von 800 EUR. Weiter bezogen der Schuldner und seine Ehefrau gesetzliche Altersrenten in geringer Höhe. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.10.2008 eröffnet. Der Schuldner beantragte, die monatlichen Einnahmen aus dem Nießbrauch pfandfrei zu stellen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Auf die Beschwerde des Schuldners hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen wollte. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Umfassender Schutz

Der BGH befand, dass das Amtsgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Pfändungsschutz § 850i ZPO zu Unrecht nicht angewandt habe. Diese Regelung sei weit auszulegen. Sie umfasse sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeitseinkommen seien, mithin auch die Einnahmen des Schuldners aufgrund des Nießbrauchs.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse falle, welches ihm zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehöre und das er im Laufe des Verfahrens erlange. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Vorschrift nimmt ausdrücklich § 850i ZPO in Bezug. Danach werden auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit erfasst, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse.

Neue Rechtslage

Hinweis: § 850i ZPO ist im Jahr 2010 dahin geändert worden, dass der Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert wurde. Die Entscheidung des BGH v. 21.12.2004 (NZM 2005 S. 192) ist deswegen überholt, worauf der Senat ausdrücklich hinweist.

(BGH, Beschluss v. 26.6.2014, IX ZB 88/13, DB 2014 S. 1737, dazu Buck, FD-InsR 2014, S. 360710)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen