Angaben zum Mietverhältnis

Die Frage der Nachbesserung einer vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft bezüglich der Vermieter-Kontaktdaten beschäftigt immer wieder die Gerichte – in letzter Zeit auch wiederholt den Bundesgerichtshof (BGH), wie folgende Übersicht zeigt.

Widersprüchliche Erklärungen?

Ein häufiger Fall: Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie begehrte die Nachbesserung der vom Schuldner nach § 802c ZPO erteilten Vermögensauskunft. Der Schuldner hat am 30.11.2015 die Vermögensauskunft abgegeben. Dabei hat der Schuldner auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften" geantwortet, er erhalte vom Jobcenter "Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft". Die Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen)" hat der Schuldner verneint. Die Gläubigerin begehrt die Nachbesserung der Vermögensauskunft, da die Erklärungen in der Vermögensauskunft widersprüchlich seien, weil nach ihnen ein Mietverhältnis bestehe und die Erklärung unter Nr. 17 daher nicht zutreffen könne. Doch mit dem Antrag drang sie auch mit der Rechtsbeschwerde nicht durch.

Voraussetzung für Nach­besserung

Der BGH stellte im Grundsatz klar: Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Ein Nachbesserungsverlangen zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint worden sind (hier: Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution), ist unzulässig. Die Gläubigerin hat nach diesen Maßstäben im Streitfall keinen Anspruch auf Ergänzung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.

(BGH, Beschluss v. 11.5.2017, I ZB 84/16, NJW-RR 2017 S. 896)

Weitere Leitsätze des BGH aus jüngerer Zeit:

Unvollständige Angaben

Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Bei äußerlich erkennbarer Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses (hier: im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Rückzahlung einer eventuell geleisteten Mietkaution) ist der Schuldner zur Nachbesserung der Vermögensauskunft verpflichtet.

(BGH, Beschluss v. 15.12.2016, I ZB 54/16, MDR 2017 S. 604 = NJW-RR 2017 S. 633)

Auskunftsverlangen

Auskunft über Mietkaution und Erstattungsforderungen für Betriebs­kosten

Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat; ein solches Auskunftsbegehren (hier: auf Benennung des Vermieters) ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen.

Verneint der Schuldner, dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht beantwortet worden ist.

(BGH, Beschluss v. 29.3.2017, I ZB 62/16, NJW-RR 2017 S. 632 = WuM 2017 S. 351; ferner Schmidt, JurBüro 2016, S. 565)

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