Geringe Leistung der Anlage gerügt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einer auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichteten Fotovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, die lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von 5 Jahren Anwendung findet. Um diesen Fall ging es:

Aufwendige Konstruktion

Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle. Die Fotovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1.237 mm lang, 1.082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte. Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 % der Nettovergütung.

Das OLG München hatte in 2. Instanz der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von 5 Jahren keine Anwendung finde.

Anlage als "Bauwerk"

Doch der VII. Senat des BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen: Für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin finde die lange Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gelte die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Fotovoltaikanlage sei durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sei. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten sei. Schließlich diene die Fotovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.

Rechtsfrage ungeklärt

Hinweis: Der VIII. Senat des BGH (BGH, Urteil v. 9.10.2013, VIII ZR 318/12, NJW 2014 S. 845) hat eine kurze Verjährung angenommen, da die auf dem Scheunendach errichtete Fotovoltaikanlage mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes darstelle. Ebenso entschied das OLG München (NJW 2015 S. 3314) betreffend einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines bereits zuvor errichteten Reihenhauses. Es kommt damit bei der Frage der Verjährung wohl auf den Einzelfall an.

(BGH, Urteil v. 2.6.2016, VII ZR 348/13)

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