Teure Ehescheidung

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen (§ 1360a Abs. 4 BGB). Doch gilt das auch nach Rechtskraft der Scheidung?

Vorschusspflicht?

Die seit dem 30.7.2012 rechtskräftig geschiedene Antragstellerin begehrt die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein am 2.5.2012 vom Verbund abgetrenntes Zugewinnausgleichsverfahren. In diesem Verfahren legte das Amtsgericht der Antragstellerin durch Beweisbeschluss vom 9.12.2015 auf, einen Sachverständigenvorschuss i. H. v. 10.000 EUR zu zahlen.

Zuvor hatte das Amtsgericht bereits den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einen Verfahrenskostenvorschuss i. H. v. rd. 59.000 EUR für das Scheidungsverbundverfahren zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30.8.2011 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sämtliche zur Fortführung und Beendigung des güterrechtlichen Verfahrens anfallenden Sachverständigengebühren im Wege des Verfahrenskostenvorschusses zu zahlen. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der noch anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten gegenüber der Antragstellerin verfahrenskostenvorschusspflichtig ist. Diese Anträge hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18.7.2012 erhob die Antragstellerin hinsichtlich der zukünftigen Gerichts- und Sachverständigenkosten in der Hauptsache einen Feststellungsantrag. In diesem Verfahren begehrt sie zuletzt neben der Feststellung der Verfahrenskostenvorschusspflicht des Antragsgegners für alle im güterrechtlichen Verfahren noch anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i. H. v. 10.000 EUR für die Sachverständigenkosten aus dem Beweisbeschluss vom 9.12.2015.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurück- und ihren Antrag insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

Zeitliche Grenze

Der Bundesgerichtshof verneint sowohl den Leistungsanspruch auf Zahlung des Kostenvorschusses als auch den Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schulde ein geschiedener Ehegatte seinem früheren Ehegatten keinen Verfahrenskostenvorschuss. Die Regelung des § 1360a Abs. 4 BGB, durch die dem Ehegatten ein über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ausdrücklich zugebilligt werde, sei nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf den Familienunterhalt – und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt – beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt sei § 1360a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten und mit derjenigen von Ehegatten nicht vergleichbar sei.

Vorauszahlungspflicht erst nach Scheidung

Ein weiterer Verfahrenskostenvorschussanspruch der Antragstellerin sei vor Rechtskraft der Scheidung nicht entstanden. Ein Vorschuss könne nur verlangt werden, wenn und solange der bedürftige Ehegatte selbst dem Gericht (oder seinem Rechtsanwalt) gegenüber vorschusspflichtig sei. Die Vorauszahlungspflicht für die Sachverständigenkosten sei aber nicht durch die Anhängigmachung der güterrechtlichen Folgesache, sondern erst durch die Anordnung der Vorschusszahlung im Beweisbeschluss vom 9.12.2015 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe der Beteiligten aber schon über 2 Jahre rechtskräftig geschieden gewesen und jede Vorschusspflicht des Antragsgegners damit erloschen.

Kein Feststellungsinteresse

Die Antragstellerin könne einen Verfahrenskostenvorschuss auch nicht dadurch erlangen, dass sie 6 Tage vor Rechtskraft der Scheidung einen entsprechenden Feststellungsantrag erhoben habe. Das OLG sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein derartiger Antrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Denn ein Feststellungsantrag setze ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis voraus. Hieran fehle es bei einer erst nach der Rechtskraft der Scheidung angeordneten Vorauszahlungspflicht.

Fazit

Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen.

Hinweis

Besteht eine Verfahrenskostenvorschusspflicht und "droht" in einer Folgesache die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sollte der Berater des Berechtigten versuchen, eine Abtrennung der Folgesache zu vermeiden. Denn solange der Verbund bestehen bleibt, kann die Scheidung nicht rechtskräftig werden und der Berechtigte kann den vom Gericht eingeforderten Vorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege des Verfahrenskostenvorschusses geltend machen. Trennt das Gericht das Verfahren dennoch ab, ist die Einlegung einer Bes...

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