Kommunen in Baden-Württemberg können die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten weiterhin unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Das Landeskabinett hat – nach Anhörung der betroffenen Verbände – die Umwandlungsverordnung bis 2028 verlängert. Neubauten sind davon nicht erfasst.

Nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB sind die Länder ermächtigt, in einer Erhaltungssatzung Gebiete zu bestimmen, in denen die Begründung von Wohn- oder Teileigentum einer Genehmigung bedarf. Die Kommunen entscheiden dann selbst, ob sie von dem Instrument Gebrauch machen.

Umwandlungsverordnung: Seit 2013 in Kraft

In 2013 teilte das Ministerium mit, dass die neu geschaffene Umwandlungsverordnung zunächst auf 5 Jahre nach Inkrafttreten befristet sei. Zwischenzeitlich wurde sie durch die Verordnung vom 13.11.2018 auf Grundlage einer Evaluation erstmals um weitere 5 Jahre bis zum 18.11.2023 verlängert.

Ziel der Verordnung war und ist unter anderem, Mietwohnungen in zentralen Lagen für alle Bevölkerungsschichten erhalten zu können. Eine Umwandlung in Eigentumswohnungen darf vom Grundbuchamt nur dann vorgenommen werden, wenn der Antragsteller eine entsprechende Genehmigung oder ein Negativattest vorlegt. Neubauten sind davon nicht betroffen.

Auf der Homepage des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg heißt es: Eine Umwandlungsgenehmigung ist in gesetzlich geregelten Fällen zu erteilen, wenn

  • das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
  • das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
  • ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
  • das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
  • sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von 7 Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern.

Eine Regelung, die die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gänzlich verbietet wie teilweise in Bayern, ist in Baden-Württemberg derzeit nicht geplant.

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