Der Zutritt zu Arbeitsplätzen ist nur noch möglich, wenn die sog. "3G-Regelungen" eingehalten werden, Arbeitnehmer also geimpft, genesen oder getestet sind (§ 28b Abs. 1 IfSG). Dafür ist der Arbeitgeber zuständig.
Erneut werden Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten auf Büroarbeitsplätzen, so das möglich ist, die Arbeit im Homeoffice anzubieten (§ 28b Abs. 4 IfSG). Die Beschäftigten können das nur ablehnen, wenn sie nachvollziehbare Einwände äußern.
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