Grundsätzlich sollten Mandatsbedingungen nach Möglichkeit individuell ausgehandelt werden.

Mandatsbedingungen individuell festlegen

Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln "ernsthaft und ausgiebig" verhandelt wurde. Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ist nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen.[1]

Bei der Fülle von Mandaten kann/will der Steuerberater auf vorformulierte Mandatsbedingungen zurückgreifen. Deren Zulässigkeit und Wirksamkeit richtet sich nach den §§ 305 ff BGB.[2]

AGB-Verwendung rechtzeitig mitteilen

Der Steuerberater ist nach § 2 DL-InfoV[3] verpflichtet, von sich aus stets den Mandanten vor Annahme des Auftrags Angaben zu machen, ob und welche AGB er verwendet.[4]

Mit der einseitigen Vorgabe von AGB durch den Verwender besteht immer die Gefahr einer Benachteiligung des Mandanten (vor allem Verbraucher gem. § 13 BGB[5]), der sich auf diese Vertragsbedingungen einlässt.[6] Vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes enthält das BGB klare Regelungen, was nicht in AGB vereinbart werden darf (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit).[7] Einige Klauselverbote werden im Streitfall vom Gericht einer Bewertung auf Unwirksamkeit – bezogen auf den Einzelfall – unterzogen (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit).[8] Nach der Generalklausel des § 307 BGB darf durch die Verwendung von AGB der Vertragspartner nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Sog. "überraschende Klauseln", also Bestimmungen, die derart ungewöhnlich sind, dass mit ihnen bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet zu werden braucht, werden gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung geht im Zweifel zulasten des Steuerberaters (§ 305c Abs. 2 BGB). Bei Nutzung von vorformulierten Klauseln muss parallel die neueste Rechtsprechung zum Thema "AGB" verfolgt werden.[9] Dann müssen diese u. U. abgeändert werden. Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Mandanten einbezogen, also zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Das setzt gem. § 305 Abs. 2 BGB voraus, dass der Mandant vom Steuerberater deutlich auf die gesonderten Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Außerdem muss der Mandant mit deren Geltung einverstanden sein.

Wer in AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gem. § 1 UklaG auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

AGB gegenzeichnen lassen

Der Steuerberater sollte immer nach dem ersten Gespräch die AGB dem Mandanten mit der Bitte um Durchsicht übersenden und um Rückgabe eines gegengezeichneten Exemplars bitten. Der Mandant sollte auch darauf hingewiesen werden, dass er ergänzende Fragen stellen kann und u. U. auch auf seinen Wunsch weitere Klarstellungen/Änderungen in den AGB erfolgen können.

Schriftformverlangen ist in AGB unzulässig

Gem. § 309 Nr. 13 BGB darf für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Steuerberater keine strengere Form als die Textform i. S. v. § 126b BGB vereinbart werden. Der Textform genügt u. a. eine E-Mail oder ein (Computer-)Fax. Anwendung findet die Vorschrift gem. Art. 229 § 37 EGBGB auf alle Verträge, die nach dem 30.9.2016 geschlossen werden.[10]

[2] Blattner, AnwBl 2012 S. 237 ff.: Formularvertragliche Vereinbarungen im Anwaltsvertrag.

Blattner, AnwBl 2013 S. 300 ff.: Risikomanagement durch Haftungsvereinbarungen im Anwaltsvertrag.

[3] Jung, AnwBl 2014 S. 724 ff.: Vorvertragliche Informationspflichten des Rechtsanwalts.
[4] Vorsicht: Verstöße gegen die DL-InfoV im Zusammenhang sind in der Vergangenheit zu anderen Punkten als dem Hinweis zu AGB als Wettbewerbsverstoß gesehen worden; OLG Hamm, Urteil v. 28.2.2013, 4 U 159/12.
[5] BGH, Urteil v. 7.4.2021, VIII ZR 191/19: Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition in § 13 BGB grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend; BGH, Urteil v. 3.3.2020, XI ZR 461/18: Kein Verlust der Eigenschaft als Verbraucher bei Optierung der Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung.
[6] BGH, Urteil v. 31. 5. 2012, I ZR 45/11: Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB (bzw. bestimmte Teile) sind Marktverhaltensregelungen; die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt.
[9] Blattner, AnwBl 2019 S. 534 ff.: Anwaltsvertrag: Zehn Klauseln im AGB-Check; LG Köln, Urteil v. 24.1.2018, 26 O 453/16.
[10] BT-Drs....

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