Die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer entfällt,

  • wenn der Rechnungsaussteller den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Rechnungsempfänger für ungültig erklärt hat, also eine Rechnungsberichtigung vorgenommen hat[1] und
  • die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Rechnungsempfänger

    • den Vorsteuerabzug von vornherein nicht durchgeführt hat oder
    • die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat.[2] Hierbei kommt es nicht auf den guten Glauben des Rechnungsausstellers an.

Der Schuldner der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Beizufügen sind ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers. Das Finanzamt des Schuldners stimmt dann mit dem Finanzamt des Rechnungsempfängers ab, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. Danach erst teilt das Finanzamt des Schuldners diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen werden kann.[3]

Die Berichtigung und der damit verbundene Wegfall der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG gilt zeitlich erst für den Besteuerungszeitraum, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde (d. h. die Vorsteuer an das Finanzamt durch den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde). Hatte jedoch der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen, gilt die Berichtigung bereits für den Besteuerungszeitraum, in dem die abgerechnete Leistung ausgeführt wurde.

Die erforderliche Zustimmung des Finanzamts ist - im Gegensatz zur Umsatzsteuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG -nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den Steuerschuldner an den Belegempfänger abhängig.[4]

 
Wichtig

Festsetzungsverjährung beachten!

Das o. g. Berichtigungsverfahren stellt eine eigenständige Änderungsvorschrift dar. Deshalb ist die Berichtigung des Besteuerungszeitraums, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, nur bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nach §§ 169171 AO möglich.

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