Zusammenfassung

Zum 1.1.2005 traten die neuen Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 in Kraft, die die bisherigen Richtlinien von 2000 ersetzen. In den neuen Richtlinien werden die seit 2000 durch Gesetzesänderungen oder Änderungen in der Rechtsprechung überholten Anweisungen ersetzt. Da die alten Richtlinien in vielen Fällen durch die in den letzten Jahren herausgegebenen Schreiben der Finanzverwaltung überholt und in der Praxis nicht mehr anwendbar waren, stellen die meisten Änderungen keine tatsächlichen Neuerungen, sondern nur die Anpassung der Richtlinien an den auch jetzt schon vorhandenen Rechtsstand dar.

Die Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 im Überblick[1]

Das Umsatzsteuerrecht hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Nicht nur der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch Einführung diverser Haftungsregelungen und Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an das Gemeinschaftsrecht für erhebliche Veränderungen gesorgt. Auch die Rechtsprechung von EuGH und BFH hat alte und in der Praxis seit Jahren angewandte Regelungen außer Kraft gesetzt. Obwohl die Finanzverwaltung schon zum 1.1.2004 neue Richtlinien vorlegen wollte, konnten jetzt erst mit Wirkung zum 1.1.2005 die neuen Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 in Kraft treten.

Die folgende tabellarische Übersicht stellt die wesentlichen Veränderungen der Richtlinien 2005 im Vergleich zu den Richtlinien 2000 dar.[2] Im Anschluss werden wichtige inhaltliche Änderungen, die tatsächliche Neuerungen darstellen, einzeln erläutert.

 
Richtlinien 2005 Regelung
Abschn. 1 Abs. 7 und Abs. 8 UStR Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarer Beistellung von Personal des Auftraggebers. Es wurden die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben vom 30.1.2003[3] übernommen.
Abschn. 2 Abs. 3 UStR Die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Insolvenzschuldners, wenn im laufenden Insolvenzverfahren sicherungsübereignete Wirtschaftsgüter verwertet werden.
Abschn. 3 Abs. 8 UStR Klarstellung: Auch die Entschädigung ehrenamtlicher Richter nach dem JVEG ist echter Schadensersatz. Die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern ist Entgelt für eine Leistung.

Abschn. 4 UStR

(und Abschn. 22 UStR)
Mitgliederbeiträge: Die Finanzverwaltung setzt die Rechtsprechung des EuGH[4] zu der Frage der Steuerbarkeit der echten Mitgliederbeiträge nicht um. Damit bleibt es bei der bisherigen Auffassung, dass echte Mitgliederbeiträge nicht steuerbar sind und die Vereine/Vereinigungen insoweit nicht unternehmerisch tätig sind.
Abschn. 5 UStR In die Verwaltungsanweisungen über die Geschäftsveräußerung im Ganzen sind die in den letzten Jahren ergangenen diversen Urteile des BFH zu diesem Themenkreis eingearbeitet worden. Systematische Veränderungen sind dadurch zum 1.1.2005 nicht eingetreten. Vgl. auch Geschäftsveräußerung.
Abschn. 6 UStR Fast vollständige Neubearbeitung der Regelungen zum Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen. Die Finanzverwaltung hat die sich aus der Rechtsprechung[5] ergebenden Folgerungen sowie die dazu ergangenen BMF-Schreiben[6] eingearbeitet.
Abschn. 12 Abs. 3 UStR Die Finanzverwaltung passt die Wertgrenze für Aufmerksamkeiten entgegen dem Entwurf auf 35 EUR an, sondern belässt sie bei 40 EUR. Die Grenze gilt für gelegentliche Sachzuwendungen (z. B. Blumen oder Getränke, die im Betrieb dem Arbeitnehmer zum Verzehr unentgeltlich überlassen werden) sowie für Speisen, die während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes unentgeltlich überlassen werden. Wird die Grenze überschritten, kommt es zu einem steuerbaren Umsatz nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG.
Abschn. 12 Abs. 12 UStR Ergänzung der Regelungen zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer in nicht selbstbetriebenen Kantinen. Wird ein selbstständiger Kantinenpächter in den Räumen des Arbeitgebers auf eigene Rechnung und in eigenem Namen gegenüber den Arbeitnehmern tätig, so wird die Leistung des Betreibers direkt an den Arbeitnehmer erbracht.
Abschn. 13 UStR Anpassung der Regelungen an die Neufassung des § 1 Abs. 2 UStG; die bisherigen Freihafengebiete Deggendorf und Duisburg sind seit dem 1.1.2004 als Inland zu behandeln.
Abschn. 13a UStR Anpassung der Regelungen zum Inlandsbegriff an die Erweiterung der Gemeinschaft zum 1.5.2004.
Abschn. 15b Abs. 12 UStR Anpassung der Regelungen zur befristeten Verwendung von Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat: Wird ein Gegenstand von einem Unternehmer zur eigenen Verwendung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verbracht, liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen dann nicht vor, wenn es sich um eine sog. befristete Verwendung handelt. Da die Voraussetzung für eine befristete Verwendung aus dem Zollkodex und der Zollkodex-DV abgeleitet wird, mussten hier wegen Veränderung in diesen Rechtsvorschriften erhebliche Anpassungen vorgenommen werden.
Abschn. 16 UStR

Fast vollständig überarbeitet wurden die Anweisungen zu den Grundlagen der Unternehmereigenschaft wegen de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Umsatzsteuer. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen