Fachbeiträge & Kommentare zu WEG-Verwaltung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterstützung (§ 29 II 1 Fall 1).

Rn 7 Unterstützung meint Hilfe (s.a. BGH NJW 18, 2550 Rz 66). Dies setzt voraus, dass sich der Verw unterstützen lassen will. Lehnt er eine Hilfe ab, geht die Unterstützung ins Leere. Die Verwaltungsbeiräte haben keine Pflicht, den Verw anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen (BGH NJW 18, 2550 [BGH 23.02.2018 - V ZR 101/16] Rz 66). Bsp: Begehung der Liegenschaft, Feststell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. 2Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) 1Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsinhalt.

Rn 30 § 18 II Nr 2 gibt jedem WEigtümer einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Benutzung. Ferner kann jeder WEigtümer eine Benutzung verlangen, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspr. Dem Anspruch kann eine typisierende Betrachtungsweise entgegenstehen (§ 10 Rn 12). Rn 31 Fehlt es an einem die Benutzung regelnden Benutzungsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Bestellung und Abberufung sowie deren Wirkungen entspr der Rechtslage beim Verw. Für § 23 II genügt: ›Der Beirat wird neu gewählt‹ (München ZMR 07, 996). Wahl und Abberufung unterfallen § 19 I. Eine Blockwahl ist zulässig (München ZMR 07, 996), wenn ›keine Bedenken‹ erhoben werden (Hambg ZMR 05, 396; KG ZMR 04, 776; aA LG Düsseldorf NZM 04, 468). Entspr § 664 I BGB sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auskünfte.

Rn 49 Die GdW ist entspr § 18 IV und § 51a I GmbHG verpflichtet, einem WEigtümer in Bezug auf die Verwaltung des gemE Auskunft zu erteilen (s.a. Art 15 DSGVO). Nach aA setzt ein Auskunftsanspruch voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechtes erlangen kann (LG Frankfurt aM WuM 21, 643). Nach noch aA kann eine Auskunf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsinhalt.

Rn 17 § 18 II Nr 1 gibt jedem WEigtümer einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ferner kann jeder WEigtümer eine Verwaltung verlangen, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspricht. Rn 18 Fehlt es an einem die Verwaltung regelnden Verwaltungsbeschl nach § 19 I (§ 19 Rn 2 ff), kann jeder WEigtümer von der GdW nach § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prüfungen (§ 29 II 2).

Rn 9 Nach § 29 II 2 sollen die Verwaltungsbeiräte dort genannte Unterlagen prüfen. Beim Wirtschaftsplan sind Ansätze und Vollständigkeit zu sichten, beim Einzelwirtschaftsplan va die Umlageschlüssel. Zur Prüfung der Abrechnung gehört: Vollständigkeit, Check der rechnerischen Schlüssigkeit, Kontenabgleich (§ 28 Rn 27) stichprobenhafte Untersuchung sachlicher Richtigkeit durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Schadenersatz.

Rn 20 Wenn die GdW eine erforderliche Verwaltungsmaßnahme nicht oder mangelhaft durchführt oder eine Verwaltungsentscheidung nicht oder mangelhaft trifft, kann der WEigtümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, Schadenersatz verlangen. Rn 21 Der Anspruch hat bei der Verletzung einer bestehenden Regelung keine weiteren Voraussetzungen als das Verschulde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ordnungsmäßige Verwaltung.

Rn 15 Nach § 18 II Nr 1 kann eine Verwaltung des gemE und des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) verlangt werden, die dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung) entspricht. Ferner kann eine Verwaltung verlangt werden, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspricht. Ob die Verwal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 18 IV gibt jedem WEigtümer als zentralen Teil seiner Informationsrechte (BRDrs 168/20, 65) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen (s.a. § 24 VII 8). Dem Anspruch stehen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen (s.a. Rn 46). Art 6 I UA 1 c) DSGVO lässt eine Verarbeitung ua zu, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Konkurrenzen.

Rn 38 §§ 18 II, 19 I, II Nr 2 schließen nach hM Ansprüche aus §§ 670, 677, 812 ff BGB vollständig aus (BGH ZMR 22, 480 Rz 14; NZM 19, 624 Rz 10 ff). Dies gilt auch, wenn sich ein WEigtümer geirrt oder als verpflichtet angesehen hat, das gemE instandzusetzen oder instandzuhalten (BGH NZM 19, 624 [AG Münster 15.03.2019 - 48 C 361/18] Rz 20). Besser wäre es insoweit, die Grunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigter und Verpflichteter.

Rn 14 Nach § 18 II Nr 1 ist (nur) jeder WEigtümer anspruchsberechtigt – auch in einer Gemeinschaft mit nur 2 WEigtümern (BGH NJW 20, 42 [BGH 05.07.2019 - V ZR 149/18] Rz 16). Verpflichtet ist grds die GdW. Für diese handelt ihr zuständiges Organ. Ein einzelner WEigtümer ist verpflichtet, wenn ihm durch eine Vereinbarung Verwaltungskompetenz übertragen ist. Bedarf es eines Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 34 Dem gemE oder dem Gemeinschaftsvermögen (s § 9a III) muss unmittelbar ein Schaden drohen, ein Handeln muss notw sein. Dies ist der Fall, wenn in die Substanz ohne ein Tun nachhaltig negativ eingegriffen werden würde oder wurde, zB durch Sturm, eindringendes Wasser, Feuer etc, ein verständiger WEigtümer nicht länger abwarten würde und weder der Verw (BGH NJW 16, 1310 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erforderliche Nachrichten.

Rn 51 Die GdW – vertreten durch den Verw – hat aktiv solche Nachrichten zu geben, welche die WEigtümer benötigen, um das gemE sachgerecht zu verwalten (dazu Riecke WuM 20, 543 ff). Gesetzliche Anordnung, was erforderlich ist, treffen §§ 24 VII 8, 44 II 2. Informationspflichten folgen daneben aus den Umständen. Bsp: drohende Illiquidität, Ablauf der Verjährung (BayObLG ZMR 03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wirtschaftlichkeitsgebot.

Rn 11 Nach dem auch im Wohnungseigentumsrecht geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (BGH NJW 20, 988 [BGH 05.07.2019 - V ZR 278/17] Rz 30; 19, 3780 Rz 10) darf die GdW grds nur solche Kosten vertraglich festlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen WEig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 7 Bei der Verwaltung des gemE besteht grds ein Ermessen, was Notwendigkeit (ob) und Zweckmäßigkeit (wie) angeht (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 15 ff; NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 4). Die WEigtümer können also entscheiden, ›ob‹ sie eine zulässige Maßnahme überhaupt treffen wollen (Entschließungsermessen). Und sie haben Ermessen, welche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überwachung (§ 29 II 1 Fall 2).

Rn 8 § 29 II 1 Fall 2 verleiht den Verwaltungsbeiräten nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verw anzueignen (BTDrs 19/22634, 48) und gibt auch keine anderen Rechte. § 111 I AktG ist indes entspr anwendbar. Überwachung meint daher, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verw kontrollieren müssen. Die Verwaltungsbeiräte müssen daher wenigstens stichprobenartig die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 45 Das Einsichtsrecht kann jederzeit und ohne Anlass grds (zu den Ausnahmen gilt § 556 BGB Rn 159 entspr) am Sitz des Verw (str; nach aA am Sitz der GdW) wahrgenommen werden (BGH NJW 11, 1137 [BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10] Rz 9). Fehlt es an einer Bestimmung, ist der Verw berechtigt, für eine Einsichtnahme auf seine allgemeinen Bürozeiten zu verweisen (Köln NZM 06, 702). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck.

Rn 25 § 18 II Nr 2 gibt den WEigtümern einen Anspruch gegen die GdW, gegen den störenden WEigtümer oder einen Drittnutzer vorzugehen. Das Vorgehen selbst vollzieht sich nach § 14 I Nr 1 bzw § 9a II iVm § 1004 I BGB, aber ggf auch nach §§ 677 ff., 812 ff., 823 ff., 985 ff. BGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verwaltungspflichten.

Rn 10 Zu den gesetzlichen Aufgaben der GdW zählen nach § 18 I zB die in §§ 18 II, IV, 19 II, 20 II, III, 23 II, 24 I, IV–VIII, 28 I 2, II 2, IV. Weitere gesetzliche Pflichten können vor allem aus Vorschriften des Öffentlichen Rechtes folgen. Neben den ausdrücklichen Pflichten muss die GdW die Pflichten erfüllen, die nach Sinn und Zweck vGw an sie nach § 18 I zu richten sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Träger der Verwaltung.

Rn 3 Die Verwaltung des gemE obliegt nach § 18 I allein der GdW (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 26). Das gilt nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis ggü den WEigtümern (BRDrs 168/20, 63). Soweit das WEG einzelne Pflichten iRd Verwaltung in einzelnen Vorschriften aufführt, ausgestaltet und an den Verw (§§ 24 I, V, 28 I 2, II 2, 44 II 2), an einen WEigtümer (§ 24...mehr

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Informations- und Auskunfts... / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO

Mitzuteilen sind: der Name bzw. die Firma und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, das berechtigte Interesse, falls die Datenerhebung auf einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten ber...mehr

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Dokumentationspflichten (DS... / 2.1 Grundätze

Als Teil der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Dieses Verzeichnis betrifft alle automatisierten und auch die nicht automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten. Zunächst sind deshalb alle Verarbeitungsprozesse personenbezogener Daten im Unternehmen zu ermitteln. Um die Übersichtlichkeit zu wahr...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 1.3 Kaufmännische Aufgaben in der WEG-Verwaltung

Die WEG-Verwaltung ist ein wichtiger Leistungsbereich innerhalb der immobilienwirtschaftlichen Unternehmen und setzt nicht nur tiefgehende Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts voraus, sondern auch umfangreiche kaufmännische Kenntnisse. Zu den wesentlichen kaufmännischen Verwaltungsaufgaben einer WEG-Verwaltung gehören insbesondere: Erstellung von Wirtschaftsplan, Jahresabre...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 3 Abgrenzung: WEG-Verwaltung und Unternehmensbuchhaltung

3.1 Die WEG-Verwaltung Im Gegensatz zur Unternehmensbuchhaltung, deren Vorschriften im HGB und den Steuergesetzen gesetzlich verankert sind und die eine doppelte Buchführung verlangt (siehe oben Kap. 2.1), enthält das WEG keine konkreten Vorgaben zur Buchführung der zu verwaltenden Eigentümergemeinschaften (= Objektverwaltung). Wesentliche Grundlagen einer ordnungsmäßigen Ver...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 3.1 Die WEG-Verwaltung

Im Gegensatz zur Unternehmensbuchhaltung, deren Vorschriften im HGB und den Steuergesetzen gesetzlich verankert sind und die eine doppelte Buchführung verlangt (siehe oben Kap. 2.1), enthält das WEG keine konkreten Vorgaben zur Buchführung der zu verwaltenden Eigentümergemeinschaften (= Objektverwaltung). Wesentliche Grundlagen einer ordnungsmäßigen Verwaltung sind in § 19 A...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 1.2 Funktionen im Unternehmen

Eine fertig erstellte Immobilie (betriebswirtschaftlich auch als Produktionsfaktor bezeichnet) erfordert professionelles Bestandsmanagement, um langfristig das gewünschte (wirtschaftliche) Ergebnis wie Nutzbarkeit, Werterhaltung und Wertschöpfung für die Eigentümer zu realisieren. Das bedeutet für die WEG-Verwaltung als Dienstleistungsunternehmen die innerbetrieblichen Funkt...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 3.2 Die Unternehmensbuchhaltung

Die Unternehmensbuchhaltung wird betriebswirtschaftlich als externes Rechnungswesen bezeichnet und nimmt den bedeutendsten Anteil innerhalb des betrieblichen Rechnungswesens (siehe Ausführungen unter Kap. 4) ein. Wie zuvor in Kap. 2.1 zur Buchführungspflicht erläutert, besteht für Firmen/Unternehmen, die handelsrechtlich als Kaufmann eingestuft werden und steuerrechtlich buc...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 1.1 Einflussgrößen auf Unternehmen

Mit der Umsetzung von Unternehmenszweck und -ziel bietet eine WEG-Verwaltung Dienstleistungen am Markt an. Intrinsische und extrinsische Prägung Das Handeln der unternehmerischen Tätigkeit ist intrinsisch, d. h. von innen heraus motiviert und geprägt von der Zielsetzung des Unternehmens und den daraus abgeleiteten Faktoren, wie Unternehmensleitbild, Vision, Mission und Philoso...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 1 Kaufmännische Grundlagen in der Unternehmensführung

Obgleich die Wahl der Rechtsform und die Größe einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft die Aufgabenstrukturen und Abläufe vordergründig bestimmen, ergeben sich dennoch vergleichbar geartete betriebswirtschaftliche Funktionen und Aufgaben. Hierfür sorgen auch die zahlreichen Vorschriften und Gesetze, welche sich in der Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation, der Auswahl...mehr

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Zitterbeschluss (WEMoG) / 1 Abweichungen vom Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung

Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von den Bestimmungen des WEG abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen bedürfen demnach der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ergänzend sieht § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG vor, dass derartige abweichende Vereinbaru...mehr

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Altersgerechte und barriere... / 4 Branchenstandard; Normen, DIN

DIN 18040 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen Zentrale Planungsvorschrift für die Errichtung von barrierefreien baulichen Anlagen ist "DIN 18040: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen". Die DIN 18040 besteht aus 3 Teilen: DIN 18040-1: Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040-2: Wohnungen DIN 18040-3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum Überarbeitung kommt! 2021 wurde di...mehr

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Bestellung des Verwalters (... / 10 Rechtsprechungsübersicht

Anfechtung des Bestellungsbeschlusses Der Bestellungsbeschluss ist für ungültig zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Ein solcher Grund ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumu...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 10 Rechtsprechungsübersicht

Anfechtung des Bestellungsbeschlusses Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.[1] Aufhebung der Veräußerungszustimmung Aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung muss sich eindeutig ergeben, dass eine Mehrheit der...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.7.4 Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

Der Beschluss über die Bestellung des Verwalters kann nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG angefochten werden (siehe zur Anfechtung von Beschlüssen Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV), Kap. 3.5). Wird der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, führt dies in entsprechender Anwendung von § 47 FamFG [1] weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandl...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 5.1 Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters

Für die Abwicklung von Versicherungsschäden, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig. Für sie handelt der Verwalter. Ein besonderes Augenmerk sollte der Verwalter auf die Schadensanzeige, die Schadensminderungspflicht und die zügige Abwicklung legen. Die Schlechterfüllung einer dieser Aufgaben im Rahmen der Schadensabwick...mehr

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Gebäudepläne, Bauzeichnunge... / 1 Einführung

Die Immobilienwirtschaft wird durch das Wirtschaftsgut "Immobilie" in vielfältiger Art und Weise geprägt und nimmt in der Volkswirtschaft einen sehr bedeutenden und wichtigen Bereich ein. Das Wirtschaftsgut "Immobilie" unterscheidet sich von anderen Wirtschaftsgütern insbesondere durch die Standortgebundenheit, eine lange Produktions- und Nutzungsdauer, hohe Kapitalbindung, Einm...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / V. Zwangsverwaltung und WEG-Verwaltung

Rz. 53 Die Jahresabrechnung bleibt von der Zwangsverwaltung prinzipiell unberührt. Sie ist objektbezogen, weshalb es nicht entscheidend darauf ankommt, wer als Adressat genannt wird. Richtiger Adressat ist und bleibt der Eigentümer; zu übersenden ist sie an beide (Zwangsverwalter und Eigentümer). Rz. 54 Zur Eigentümerversammlung sind nach h.M. beide einzuladen: Zwangsverwalte...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Verwalter betätigt sich als Verkaufsmakler im verwalteten Objekt

Rz. 72 Viele gewerblich tätige Verwalter betätigen sich zugleich als Makler und vermitteln dabei auch Wohnungen aus dem eigenen Bestand der WEG-Verwaltung. Häufig sieht aber die Teilungserklärung vor, dass die Veräußerung einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters gem. § 12 WEG bedarf. Dann gerät der Verwalter in einen Interessenkonflikt: Einerseits verfolgt er sein Provisi...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / I. Überblick

Rz. 96 Als Druckmittel zur Bezahlung von Rückständen oder um zu verhindern, dass ein Miteigentümer weiterhin Leistungen bezieht, ohne dafür zu bezahlen, kommt für die Eigentümergemeinschaft die Verhängung einer Versorgungssperre in Betracht. Jede Wohnung wird nämlich mit Wasser und Wärme (Heizenergie) versorgt. Das sind Leistungen, die der Wohnungseigentümer nicht direkt vom...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 7. Muster für Beschlüsse und Schreiben

Rz. 77 Vorbemerkungen. Die Rechtsprechung ist meistens nicht kleinlich, wenn es um die Beurteilung von Beschlüssen zum gemeinschaftlichen Vorgehen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geht. Die Beschlüsse sind unter verständiger Würdigung des Gemeinten auszulegen (→ § 2 Rdn 18). Ausreichend ist etwa ein Beschluss, "rechtliche Schritte gegen den Bauträger einzuleiten",[182]...mehr

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§ 10 Der Verwalter / e) Sonstige Einzelfälle

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / IV. Muster: Gerichtliche Geltendmachung laufenden und rückständigen Hausgelds basierend auf Beschlüssen zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Rz. 88 Muster 56.21: Gerichtliche Geltendmachung laufenden und rückständigen Hausgelds basierend auf Beschlüssen zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung Muster 56.21: Gerichtliche Geltendmachung laufenden und rückständigen Hausgelds basierend auf Beschlüssen zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (Rubrum wie Muster Rdn 85) Namens und in Vollmacht der Klägerin wird beantragt,mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / I. Muster: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan ohne Fortgeltungsklausel

Rz. 85 Muster 56.19: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan ohne Fortgeltungsklausel Muster 56.19: Gerichtliche Geltendmachung laufenden Hausgelds basierend auf einem Wirtschaftsplan ohne Fortgeltungsklausel An das Amtsgericht _____ Klage nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG _____ der WEG _____-Straße in _____, vertreten durch den WEG-Verwalter...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1.1 Wesentliche Inhalte

Die Verwaltung des Vermögens des Mandanten ist ein Teil der Vermögens- und Kapitalanlageberatung. Steuerberater können aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geeignet sein, deren Vermögen zu verwalten. Es handelt sich hierbei regelmäßig um zulässige wirtschaftliche Beratung. Von der frei vereinbarten Vermögensverwaltung ist die ...mehr

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ZAP 23/2016, Anwaltsmagazin / Sachkundenachweis im Maklerrecht

Die Qualität der von Immobilienmaklern und Wohnungseigentumsverwaltern (WEG-Verwaltern) erbrachten Dienstleistungen soll verbessert werden. Die Bundesregierung will daher vorschreiben, dass Immobilienmakler einen Sachkundenachweis erbringen müssen, ehe sie eine gewerberechtliche Erlaubnis erhalten. Wie aus dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführ...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beauftragung eines Anwalts durch Verwalter

Leitsatz Die Vertretungsbefugnis des Verwalters in Passivprozessen ist grundsätzlich umfassend zu verstehen. Sie schließt die Berechtigung ein, einen Rechtsanwalt als Prozessvertreter zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Normenkette § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Das Problem Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt R, die Wohnungseigentümer W 1 bis W 20 gegen den gegen die Wiederbestellun...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 6. Abrechnung mit dem Mieter

Rz. 505 Für die Abrechnung mit den Mietern gelten die allgemeinen Regeln. Ist das Sondereigentum vermietet, zahlt üblicherweise der Mieter den vereinbarten Abschlag auf die Nebenkosten. Es ist üblich, dass der Mieter etwas mehr zahlen muss, als der Eigentümer an die Hausverwaltung vorschussweise zahlt. Dies ist berechtigt, damit der Eigentümer eine Deckung für ein evtl. Defi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die Praxis der Zwangsverwal... / Literaturtipps

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Erwirkung eines Duldungstitels auf Zutrittsgewährung vor tatsächlicher Erteilung der Handwerkeraufträge

Leitsatz Keine prophylaktische Verpflichtung auf Zutrittsgewährung im Fall noch nicht einmal erteilter Handwerkeraufträge Kein Parteiwechsel Normenkette § 14 Nr. 4 WEG Kommentar Solange noch keine Handwerkeraufträge durch den Verwalter vergeben wurden, besteht auch noch kein umfassendes Zutrittsrecht in ein Sondereigentum für beauftragte Handwerker zur Durchführung von Sanierun...mehr