Versicherungspflichtgrenze (JAEG)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) der gesetzlichen Krankenversicherung wird umgangssprachlich oft als „Versicherungspflichtgrenze“ bezeichnet. Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsengelt eines Arbeitnehmenden die Versicherungspflichtgrenze, ist er versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung existieren zwei Versicherungspflichtgrenzen:

  • die allgemeine JAEG und
  • die besondere JAEG.

Die besondere JAEG ist für Arbeitnehmer anzusetzen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Die allgemeine JAEG liegt 2024 bei 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro), die besondere Versicherungspflichtgrenze für 2024 beträgt 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro).

Maßgebliches Entgelt für die Versicherungspflichtgrenze

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts werden alle laufenden und einmaligen Bezüge eines Arbeitnehmenden innerhalb eines Jahres berücksichtigt. Nicht angerechnet werden Bezüge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Darüber hinaus werden nur Bezüge angerechnet, die mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich zu erwarten sind. Soweit der Arbeitnehmende mehrere Beschäftigungen ausübt, werden die Bezüge aus diesen Tätigkeiten berücksichtigt. Ausnahmen existieren bei geringfügigen Beschäftigungen.

Wirkung der Versicherungspflichtgrenze

Die Wirkung der Versicherungspflichtgrenze hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt sie überschritten wird. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmenden vom Beginn der Beschäftigung an die Versicherungspflichtgrenze, besteht ab Beschäftigungsbeginn Krankenversicherungsfreiheit. Anders verhält es sich, wenn die Versicherungspflichtgrenze in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres überschritten wird. Hier endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf dieses Jahres und nicht sofort. Allerdings wird in diesem Fall zusätzlich gefordert, dass auch die Versicherungspflichtgrenze des Folgejahres überschritten wird.

Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse endet für Arbeitnehmende, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, nicht automatisch zum Ende des Jahres. Dafür müsste der Arbeitnehmende innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklären.

News 23.09.2013 Beitragsrecht - Versicherungsrecht

Die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung werden sich ab 1.1.2014 erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 53.550 EUR betragen. Die Bezugsgrößen steigen, ebenso die im Beitragsrecht der Sozialversicherung relevanten Beitragsbemessungsgrenzen.mehr

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