Fachbeiträge & Kommentare zu Kaufvertrag

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Leasingunternehmen / 4.6 Leasing im Dreiecksverhältnis

Bei einem Dreiecksverhältnis schließt der Kunde (künftiger Leasingnehmer) einen Kaufvertrag über einen Gegenstand mit einem Lieferanten ab und anschließend einen Leasingvertrag über den Gegenstand mit einem Leasing-Unternehmer. Damit der Leasing-Unternehmer das Eigentum an dem Gegenstand erlangt, tritt er in den Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ein. Für die...mehr

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Leasingunternehmen / 3.2 Finanzierungs-Leasing

Im Gegensatz zum Operating-Leasing liegen beim Finanzierungs-Leasing längerfristige Verträge vor. Diese werden über eine bestimmte Zeit abgeschlossen und können bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden (Grundmietzeit). Der Leasingnehmer deckt mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstell...mehr

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Leasingunternehmen / 4 Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

Nach der EuGH-Rechtsprechung[1] stellt der Lieferbegriff nicht auf die Eigentumsübertragung in den Formen ab, die im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen sind. Der Lieferbegriff umfasst vielmehr jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Rechnung / 2.2 Berichtigung von Rechnungen – Rückwirkung

Fehlt eine der notwendigen Rechnungsangaben oder sind die Angaben in der Rechnung unzutreffend, kann der Rechnungsempfänger hieraus keinen Vorsteuerabzug erhalten. Deshalb muss die Rechnung ggf. berichtigt werden. Die Berichtigung hat der Rechnungsaussteller selbst vorzunehmen oder ein Dritter, der mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt war, bei Gutschriften der Gutschr...mehr

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Leasingunternehmen / 3.5 Sale-and-lease-back

Unter einem "Sale-and-lease-back"-Verfahren wird allgemein verstanden, dass das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen wird, welcher den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) vermietet und sich mit ihm einig ist, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.1 Grundsätzliche Ausgestaltung

Rz. 57 Aufgrund der Vorgaben der RL 2013/34/EU ist der Anlagespiegel stets im Anhang auszuweisen. Mittelgroße und große KapG sowie denen gleichgestellte mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB) haben nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei haben sie nach § 284 Abs....mehr

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Erhaltungsrücklage (WEMoG) / 12 Rücklage und Sondernachfolger von Wohnungseigentümern

Wie bereits erwähnt, stellt die Erhaltungsrücklage einen Bestandteil des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens nach § 9a Abs. 3 WEG dar. Dies hat zur Konsequenz, dass die einzelnen Wohnungseigentümer keinen Anteil an der Erhaltungsrücklage haben. Sie haben auch keinen "ideellen" Anteil an der Rücklage. Letztlich haben Wohnungseigentümer ganz allgemein keine unmittelbaren, ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 2 Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs

Rz. 2 § 23 GrEStG stellt bei der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 in seiner ursprünglichen Fassung und der nachfolgenden, durch das JStG 1997, das StEntlG 1999/2000/2002 sowie das StÄndG 2001 geänderten Rechtsvorschriften des Gesetzes auf die "Verwirklichung des Erwerbsvorgangs" ab. Aus dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Erwerbsvorgang" wird deutlich...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.6 Missglückte Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Rz. 19 Fehlt es an einer vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, so führt dies dazu, dass die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG zu versagen ist. Solche i. S. v. § 16 Abs. 1 GrEStG missglückten Vertragsgestaltungen sind nicht selten in Fällen anzutreffen, in denen die Beteiligten nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags eine grunderwerbsteuerlich – oder auch auf...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.1 Formerfordernis für Aufhebungsvertrag

Rz. 14 Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst in erster Linie die auf einem freien Willensentschluss der Vertragsparteien beruhende und in deren gegenseitigem Einvernehmen erfolgende Aufhebung eines Erwerbsvorgangs durch einen Aufhebungsvertrag. Zwar schreibt § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG selbst die Form eines solchen Aufhebungsvertrags nicht vor. Nach der Rechtsprec...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.4 Zurückbehaltung eines Teils des Kaufpreises

Rz. 17 Höchstrichterlich geklärt ist hingegen, dass für die Anwendung von § 16 Abs. 1 Nr. 1 (bzw. Abs. 2 Nr. 1) GrEStG unschädlich ist, wenn der Veräußerer einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung dafür behalten darf, dass der Erwerber den Kaufvertrag rückgängig machen will (vgl. BFH v. 21.12.1960, III 194/57U, BStBl III 1961, 163, und BFH v. 4.12.1985, II R 171/84, BStB...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 5.4 Erstattung von Anschaffungskosten

Rz. 39 Fraglich ist, ob eine nachträgliche Herabsetzung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks dem Erwerber die gesamten oder einen Teil der im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandenen Anschaffungsnebenkosten erstattet. Das Sächsische FG v. 25.5.2011, 4 K 205/07, StBW 2012, 297, hat die...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.5 Rückübertragung und Änderung von Anteilsverhältnissen

Rz. 18 In einem vom FG Hamburg entschiedenen Fall wurde ein Kaufvertrag über ein Grundstück rückgängig gemacht, die Anteile an der rückerwerbenden Kapitalgesellschaft wurden an eine Muttergesellschaft der rückübertragenden Kapitalgesellschaft zu 94 % veräußert. Das FG Hamburg sah die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als gegeben an (FG Hamburg v. 1.2.2016, 3 K 130...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.2 Rechtsnatur, Auswirkung auf entstandene Säumniszuschläge

Rz. 6 Bei § 16 GrEStG handelt es sich nicht um eine Befreiungsvorschrift. Der einmal entstandene Steueranspruch erlischt nicht, er bleibt unberührt und lediglich die an sich geschuldete Steuerschuld aufgrund dieser Norm wird nicht oder nicht in voller Höhe erhoben (vgl. BFH v. 11.5.1966, II 73/62, BStBl III 1966, 491, BFH v. 9.8.1989, II R 145/86, BStBl II 1989, 981, und BFH...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 5.3 Erwerber erhält und behält Provision

Rz. 38 Eine Herabsetzung der Gegenleistung i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG liegt auch vor, wenn kurz vor Abschluss des Kaufvertrags über den Grundstückserwerb vereinbart wird, dass der Erwerber mit dem Abschluss des Kaufvertrags einen Anspruch an den Veräußerer auf Zahlung einer Provision erwerbe, "diese Provision aufgrund der fehlenden Gegenleistung des Käufers an den Ver...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.2 Willensrichtung der Beteiligten

Rz. 15 Ob ein Vertrag auf die Aufhebung eines Erwerbsvorgangs gerichtet ist, muss nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsbeteiligten beurteilt werden (vgl. BFH v. 31.5.1972, II R 92/67, BStBl II 1972, 836). Eine ausdrücklich als "Aufhebungsvertrag" überschriebene oder bezeichnete Vereinbarung, bei der es sich in Wahrheit um ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) handel...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.3 Konkurrenz zu §§ 172ff. AO

Rz. 7 Die Vorschrift des § 16 GrEStG ist besondere (spezielle) Korrekturvorschrift des GrEStG, die neben die allgemeinen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 172ff. AO) tritt. Nicht immer führt § 16 GrEStG zum Wegfall der Steuer, z. B. dann nicht, wenn ein Rechtsgeschäft aufgrund wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist (vgl. § 142 Abs. 1 BGB). Da...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.2.1 Nichterfüllung von Vertragsbedingungen

Rz. 21 Die Vergünstigung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass ein Rechtsanspruch eines der Vertragsbeteiligten auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs besteht, weil Vertragsbedingungen (i. S. v. Vertragsbestimmungen, vgl. BFH v. 23.2.1956, BStBl II 1956, 131) nicht erfüllt worden sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, s...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 2.6 Übertragungszeitpunkt

Rz. 10 Für die Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift kommt es entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Aufhebung des Grundstücksgeschäfts das Eigentum an dem Grundstück bereits übergegangen ist oder nicht. Ist das Eigentum noch nicht übergegangen, liegt nur ein Rechtsvorgang vor, der – z. B. bei Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts – über eine Aufhebu...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 6.5 Mehrere Rechtsgeschäfte

Rz. 48 Die Begünstigung des § 16 Abs. 1 oder 2 GrEStG ist bei den Tatbeständen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG stets dann zu gewähren, wenn eines von mehreren Rechtsgeschäften, die zu einer Vereinigung aller Anteile (§ 1 Abs. 3 GrEStG a. F.) bzw. zu einer Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile (§ 1 Abs. 3 GrEStG n. F.) geführt haben, wieder vollständig aufgehoben wird...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.2 Anzeige des Erwerbsvorgangs nicht ordnungsgemäß (§ 16 Abs. 5 GrEStG)

Rz. 50 Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1–4 des § 16 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a, 3 und 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war. Die Vorschrift wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 5.7 Rechtsentwicklung

Rz. 42 Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist durch Art. 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. 23.7.2002 (BGBI I 2002, 2715) geändert worden. Danach wurde die bisherige Angabe "der §§ 459 und 460" in der Vorschrift durch die Angabe "des § 437" ersetzt. Die Rechtsänderung ist am 27.7.2002 in K...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3 Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs vor Übergang des Eigentums am Grundstück (§ 16 Abs. 1 GrEStG)

Rz. 13 Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 GrEStG erstreckt sich auf die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) oder einem vorbehaltenen Rücktritts- oder Wiederkaufsrecht (ebenfalls § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) sowie auf die Fälle, in denen die Rückgängigmachung auf einem Rechtsanspruch wegen Nichterfüllung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.1.2 Antrag auf Eintragung ins Grundbuch innerhalb der Zwei-Jahresfrist

Rz. 28 Sofern für den Rückerwerb eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, muss innerhalb der zweijährigen Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 GrEStG). Die Vorschrift stellt damit zu Recht nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch ab, auf den die Beteiligten keinen Einfluss haben. ...mehr

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BVerwG: Bestimmung des Kauf... / 3 Das Problem

Das Baugesetzbuch räumt den Gemeinden in einer ganzen Reihe von Fällen ein sog. gesetzliches Vorkaufsrecht ein. Das sind z. B. Grundstücke, die in einem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke vorgesehen sind, Grundstücke in einem Umlegungsgebiet oder Sanierungsgebiet oder Grundstücke im Außenbereich, die im Flächennutzungsplan als Nutzung für Wohnbaufläche dargestellt sind. Di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
BVerwG: Bestimmung des Kauf... / 4 Die Entscheidung

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt ausgeübt. Dieser Verwaltungsakt ist aber nicht unbeschränkt. Seine Rechtswirkungen richten sich grundsätzlich nach den in § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB genannten zivilrechtlichen Vorschriften. Der Kauf zwischen der Gemeinde und dem Verkäufer kommt unter den Bestimmungen zustande, die der Verkäufer mit dem D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2.2 Form, Absender und Empfänger

Rz. 22 Die Erhöhungserklärung bedarf der Textform (§ 560 Abs. 1 Satz 1). Textform bedeutet, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (§ 126...mehr

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Mehrfamilienhaus im Sinne d... / 3 Das Problem

K und die Ehepaare B1 und B2 schließen jeweils einen Maklervertrag mit dem Inhalt, dass sich die Beklagten verpflichten, an K eine Maklercourtage in Höhe von 2,975 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer für den Fall zu bezahlen, dass es ihnen infolge eines durch K erbrachten Nachweises oder einer durch die K erbrachten Vermittlung gelingen sollte, ein Doppelhaus mit 2 Wohnu...mehr

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Mehrfamilienhaus im Sinne d... / 4 Die Entscheidung

Das LG meint, § 665c BGB sei anwendbar! Es liege im Fall kein Mehrfamilienhaus vor. Die Beklagten hätten "Wohnungen" gekauft. Denn in der Literatur werde die Auffassung vertreten, es sei auf den Erwerbszweck abzustellen (Hinweis auf Fischer, NJW 2020, 3553 Rn. 6). Fischer nenne als Beispiel, dass es sich bei einem bislang als Zweifamilienhaus dienenden Gebäude um ein Einfami...mehr

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Bauträgervertrag: Verjährun... / 3 Das Problem

K veräußert B am 26.2.2013 2 Miteigentumsanteile an einer von K auf einem Grundstück von K zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage, verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung und dem Sondereigentum an einem näher bezeichneten Pkw-Abstellplatz im Untergeschoss, zum Preis von insgesamt 448.900 EUR. Der Vertrag enthält einen Ratenplan zur Kaufpreiszahl...mehr

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Anschaffungskosten nach HGB... / 2.3.3 Anschaffungskostenzeitraum

Rz. 12 Anschaffungskosten können vor und nach dem Zeitpunkt des Erwerbs anfallen. Vor dem Zeitpunkt des Erwerbs werden beispielsweise beim Grundstückserwerb Notarkosten für Kaufvertrag und Auflassung, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer aufgewendet. Nach dem Zeitpunkt des Erwerbs entstehen Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, z. B. Fundamentierungskos...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 3.1.2 Bilanzierungszeitpunkt

Rz. 27 Durch einen Kaufvertrag erhält der Verkäufer den Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis,[1] durch einen Werkvertrag bekommt der Hersteller den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.[2] Ein Mietvertrag gewährt dem Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietzins.[3] Gleichzeitig ist der Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache zu übergeben und dem Käufer das Ei...mehr

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Anschaffungskosten nach HGB... / 3.4 Nebenkosten

Rz. 51 Auch die Nebenkosten gehören zu den Anschaffungskosten.[1] Nebenkosten der Anschaffung sind z. B. Provision, Courtage, Kommissionskosten, Eingangsfrachten, Transportkosten, Speditionskosten, Rollgelder, Transportversicherungsprämien, Zoll, Lagergelder, Anfuhrkosten, Abladekosten, Steuern, Abgaben, Notar-, Gerichts- und Registerkosten.[2] Rz. 52 Voraussetzung für die Ak...mehr

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Anschaffungskosten nach HGB... / 2.3.2 Anschaffungszeitpunkt

Rz. 9 Beruhen die Anschaffungen auf Rechtsgeschäften, handelt es sich hierbei um gegenseitige Verträge. Aus einem Kaufvertrag ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte Sache abzunehmen.[1] Der Verkäufer hat also den Anspruch und der Käufer die Verpflichtung auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Käufer kann aber ...mehr

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Steuerbilanz nach EStG / 2.1.2.3 Imparitätsprinzip

Rz. 33 Ebenfalls wie das Realisationsprinzip ist das Imparitätsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifiziert. Hiernach sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Unter "Verluste" s...mehr

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Anschaffungskosten nach HGB... / 3 Anschaffungspreis

Rz. 43 Anschaffungspreis ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um die Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand zu erhalten. Es ist im Regelfall der im Kaufvertrag nach § 433 BGB enthaltene Rechnungspreis. Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskoste...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 1 Begriff

Rz. 1 Eine Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB). Rz. 2 Das Schuldverhältnis kann entstanden sein durch Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Gesetzesvorschrift, durch Vertrag oder ausnahmsweise durch einseitiges Rechtsgeschäft. Das Recht des Gläubigers auf die Leistung, die Forderung...mehr

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Anschaffungskosten nach HGB... / 3.1 Gesamtpreis

Rz. 44 Wird für mehrere Vermögensgegenstände ein Gesamtanschaffungspreis gezahlt, ist dieser nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die einzelnen Vermögensgegenstände zu verteilen. I. d. R. erfolgt in diesen Fällen eine Aufteilung nach dem Zeitwert der angeschafften Gegenstände.[1] Praxis-Beispiel Unternehmer U kauft von E ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude. Der Grun...mehr

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Steuerbilanz nach EStG / 2.1.2.2 Realisationsprinzip

Rz. 31 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Mit Gewinnen sind hier Erträge gemeint. Erträge dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn der zur Lieferung oder Leistung Verpflichtete die von ihm nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Hieraus ergibt sich zum Beispiel, dass Forderungen aus Ware...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 3.4.1.1 Bilanzierung

Rz. 82 Zur Bilanzierung ist nicht nur der Abschluss des Vertrags erforderlich. Hinzukommen muss, dass die zur Leistung verpflichtete Vertragspartei ihre Lieferung oder Leistung erbracht hat.[1] Die Bilanzierung hängt also wie beim Ansatz nach HGB [2] und Bilanzsteuerrecht[3] von der Realisation ab. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind i. d. R. kurzfristig. Sie sind ...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 3.1.1 Abgrenzung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von den sonstigen Vermögensgegenständen

Rz. 24 Lieferungen und Leistungen sind die Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen seiner Umsatztätigkeit gemäß § 277 Abs. 1 HGB abschließt. Ein Handelsunternehmen liefert Waren. Seine Forderungen beruhen auf Kaufverträgen. Ein Hersteller für Spezialmaschinen liefert Maschinen nach bestimmten Kundenaufträgen. Seine Forderungen beruhen auf Werklieferungsverträgen. Ein Bauunt...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.2 Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft, das Übereignungsanspruch begründet (Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 19 Die zivilrechtlichen Grundlagen des Kaufvertragsrechts ergeben sich aus § 433 BGB, in dieser Vorschrift geregelt werden die (Haupt-)Pflichten von Käufer und Verkäufer. Die Formvorschrift in § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB macht die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags notwendig. Wesentlich ist die Vereinbarung eines Kaufpreises, auch wenn dieser nur vorläufiger Natur sein ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.1 Vorbemerkung

Rz. 4 Ein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasstes Verpflichtungsgeschäft liegt vor, wenn ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück begründet wird. Ein bei Abschluss des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts als Vertreter gem. § 164 Abs. 1 BGB für den Vertretenen Auftretender begründet für den Vertretenen die Steuerpflicht des Erwerbsvor...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.3 Auflassung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 39 Auflassung (§ 925 BGB) ist die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu erklärende Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang. Sie ist ein dinglicher und kein schuldrechtlicher Vertrag und fällt daher nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Verpflichtung zur Auflassung kann auch auf gesetzlicher Vorschrift beruhen. Dann fehlt es an ei...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.6.4 Die Vertragsübernahme

Rz. 59 Die Vertragsübernahme ist im GrEStG nicht angesprochen. Sie ist daher unter die bestehenden Tatbestände zu subsumieren. Bei der Vertragsübernahme tritt der neue Vertragspartner an die Stelle des bisherigen Vertragspartners und übernimmt dessen gesamte vertragliche Rechtsposition. Die Vertragsübernahme ist vom Neuabschluss eines Vertrags zu unterscheiden. Eine Vertrags...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.8 Anteilsübertragung bzw. Anteilsübergang

Rz. 93a § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG erfassen das den Anspruch auf Übertragung von mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft begründende Rechtsgeschäft sowie den entsprechenden Übergang der Anteile auf einen anderen Rechtsträger (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG). Ebenso wie § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, ist auch § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG gegenüber ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.6.2 Abtretung des Übereignungsanspruchs oder Abtretung der Rechte aus einem Meistgebot (Abs. 1 Nr. 5, 7)

Rz. 55 Durch die Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot wird wirtschaftlich das Gleiche erreicht wie durch einen Kaufvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber einerseits und einen Kaufvertrag zwischen Erwerber und einem Dritten andererseits. Erfasst werden damit vor allem die Fälle der mittelbaren Stellvertretung. In diesen Fällen erwirbt e...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.7 Ersatztatbestände nach § 1 Abs. 2 GrEStG

Rz. 61 Gem. § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser selbstständige und – gegenüber den Tatbeständen in § 1 Abs. 1 GrEStG – subsidiäre (Ersatz-)Tatbestand kann ohne Rüc...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.2 Grundstücke im Vermögen der Gesellschaft

Rz. 88 Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG ergibt, setzt der Tatbestand der Vorschrift voraus, dass zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Besteuerungsgegenstand ist das jeweilige der Gesellschaft gehörende Grundstück (vgl. BFH v. 8.11.1978, BStBl II 1979, 153). Ob ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört, bestimmt sich...mehr

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Weilbach, GrEStG § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Entstehung der Steuer Rz. 1 Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies bedeutet für den Grunderwerbsteueranspruch, dass mit der Verwirklichung eines Erwerbstatbestands nach § 1 GrEStG grundsätzlich die Steuer hierfür entsteht. Der Abschluss z. B. eines Grundstückk...mehr