Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtliche Tätigkeit

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ABC der vereinbaren Tätigke... / 7 Ehrenamtlicher Richter

Erfolgt eine Berufung zum ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit, richtet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)". Danach gibt es Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ABC der vereinbaren Tätigke... / 27 Richter

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ABC der vereinbaren Tätigke... / 1 Abwickler, insbesondere Praxisabwickler gem. § 70 StBerG

Wird für einen aufgelösten Verein durch das Amtsgericht (Registergericht) ein Abwickler (sog. Notabwickler) bestellt, hat er aufgrund seiner Bestellung nach §§ 48 Abs. 1, 29 BGB gegen den Verein einen Vergütungsanspruch gem. § 612 BGB.[1] Die Festsetzung der angemessenen Vergütung erfolgt im Streitfall durch das Prozessgericht.[2] Bei der Bemessung der Vergütungshöhe dürfte ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigung / 2 Einzelfälle

Damit besteht faktisch eine weitgehende Identität mit dem Arbeitsverhältnis. Ohne Weiteres bedeutet ein wirksames Arbeitsverhältnis i. S. d. § 611a BGB zugleich eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung. In Ausnahmefällen kann aber ohne das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gegeben sein.[1] Dies wird in der Praxis vo...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 5 Inanspruchnahme und Übertragung des Bildungsurlaubs (§ 5 HBUG)

Rz. 16 (1) Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in Textform mitzuteilen. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen. (2) Bei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 9 Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Kleinst- und Kleinbetrieben (§ 9 HBUG)

Rz. 32 (1) Das Land erstattet Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen Anteil des nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Bei der F...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 1 Grundsätze (§ 1 BzG BW)

Rz. 1 (1) Die Beschäftigten in Baden-Württemberg haben einen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Bildungszeit. Während der Bildungszeit sind sie von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. (2) Die Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / Zusammenfassung

Überblick Für das Land Baden-Württemberg gilt seit dem 1.7.2015 das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17.3.2015.[1] Es ist damit eines der neueren Landesgesetze zum Bildungsurlaub. Mit dem Gesetz soll die Weiterbildungsbereitschaft von Beschäftigten in Baden-Württemberg erhöht und gefördert werden. Beabsichtigt wird dadurch auch der Erhalt und die Verbesserun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Land- und Forstwirte / 14 Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften

Als ehrenamtliche Tätigkeit ist steuerfrei nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2 UStG) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 10 Anerkennungsverfahren (§ 10 BzG BW)

Rz. 63 (1) Die Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bis zum 31. August eines Jahres. Ein späterer Antrag auf Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf Weiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union sichergestellt werden können. (2) Über die Anträge entschei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Lohnsteuer-Richtlinien 2021

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Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau... / Zusammenfassung

Überblick Feuerwehren sind für die Sicherung, Bekämpfung und Beseitigung von Gefahrenquellen in allen Lebens- und Arbeitsbereichen sowie in der Natur verantwortlich. Derartige Gefahren können z. B. Brände, ausströmende gefährliche Gase und Flüssigkeiten, Überschwemmungen, Erdrutsche und Erdbeben sein. Sie sind mit dem erforderlichen Rettungspersonal und der notwendigen techn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Unfallversicherung)

Zusammenfassung Begriff Ehrenamtliche Tätigkeiten werden auf einer freiwilligen und unentgeltlichen Basis ausgeübt. Die Tätigkeiten erfolgen nicht zum Selbstzweck, sondern zum Wohle Anderer, gesellschaftlicher Mitgestaltung und zur Übernahme von Verantwortung. In der Regel wird dieses bürgerschaftliche Engagement in einem organisatorischen Rahmen und möglichst für eine bestim...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 5 Ehrenamtliche Tätigkeiten für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes handelt es sich um Tätigkeiten von Personen, die in Parteigremien, Ausschüssen, Kommissionen oder Arbeitskreisen der Parteien an der inhaltlichen Erarbeitung und Durchsetzung der politischen Vorstellungen der Partei mitwirken oder die politischen Positionen der Parteien in deren Auftrag oder mit deren Ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / Zusammenfassung

Begriff Ehrenamtliche Tätigkeiten werden auf einer freiwilligen und unentgeltlichen Basis ausgeübt. Die Tätigkeiten erfolgen nicht zum Selbstzweck, sondern zum Wohle Anderer, gesellschaftlicher Mitgestaltung und zur Übernahme von Verantwortung. In der Regel wird dieses bürgerschaftliche Engagement in einem organisatorischen Rahmen und möglichst für eine bestimmte Dauer regel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 7 Ehrenamtliche im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege

Unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätige Personen sind gesetzlich unfallversichert. Dazu gehören auch Einrichtungen, Verbände oder Vereine aus diesen beiden Bereichen. Zu den ehrenamtlich Tätigen gehören Personen, die in dem Unternehmen bzw. der Institution ein Ehrenamt ausüben, welches in der Satzung oder den Statuten geregelt ist. Hierzu gehöre...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 1 Pflichtversicherung – Privatrechtliche Organisationen

Ehrenamtlich tätige Personen für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Institutionen (Gebietskörperschaften = Städte, Gemeinden oder Kommunen) werden zur gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) pflichtversichert. Von dieser Vorschrift werden u. a. Personen er...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 4 Freiwillige Versicherung – Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

Eine freiwillige Versicherung ist möglich für Personen, die ehrenamtlich in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften tätig sind. Außerdem besteht diese Möglichkeit für alle ehrenamtlich tätigen Personen bei den anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereini...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 6 Rettungshelfer

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der Ersatz von Sachschäden für organisierte Rettungshelfer.[1] Personen von Hilfsorganisationen, wie z. B. das Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst, die Johanniter Unfallhilfe oder die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft sind bereits gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Diesen Helfern wird auch der Sachschaden ersetzt, der in di...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 3 Freiwillige Versicherung – gemeinnützige Organisationen

Eine freiwillige Versicherung ist für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen möglich.[1] Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er alle Personen zur freiwilligen Versicherung anmelden, die durch ihre Wahl ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise Verantwortung übernehmen. Die freiwillige Versicherung st...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ehrenamtliche Tätigkeit (Un... / 2 Pflichtversicherung – öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Ebenso sind folgende Personen versicherungspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung: ehrenamtlich tätige Personen für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder ehrenamtlich tätige Personen für privatrechtliche Organisationen (Vereine oder Verbände) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Gene...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Unfa... / 1.1 Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen

Zum Dienstverhältnis rechnen auch dienstliche Veranstaltungen und sonstige Verrichtungen, die der von den Unfallfürsorgevorschriften erfassten Tätigkeit zuzuordnen sind (z. B. dienstlich angeordnete Teilnahme an einem Kongress, dienstlich veranlasster Vortrag). Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beamte und Richter, die als freigestellte oder nicht freigestellt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Ehrenamtliche Tätigkeiten des LuF

Rn. 227 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Erbringt der LuF sog "ehrenamtliche" Tätigkeiten in berufsständischen Einrichtungen (zB Obmann des Bauernverbands), sind die Einnahmen daraus als BE zu erfassen, wenn die Tätigkeit durch den Betrieb veranlasst ist und eine Vergütung als Ersatz für den betrieblichen Mehraufwand oder als Entschädigung für entgehende BE geleistet wird (BFH vom...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 31 Arbeitslosengeld I / a) Beschäftigungslosigkeit

Rz. 9 Beschäftigungslosigkeit setzt nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Nicht in einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III steht generell derjenige, der seine Arbeitskraft nicht in persönlicher Abhängigkeit einem Dritten unterstellt, der also nicht der Verfügungsbefugnis (Direktio...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 210. Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – (informell JStG 2018) v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338

Rn. 230 Stand: EL 135 – ET: 04/2019 Das Gesetz reagiert auf Anhaltspunkte dafür, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu USt-Hinterziehungen gekommen ist, insb beim Handel mit Waren aus Drittländern. Betreiber von Internet-Marktplätzen haften nunmehr für Händler. Darüber hinaus enthält es zahlreiche Regelungen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Betriebliche Veranlassung, Erfassung als BE

Rn. 212 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 In der LuF gibt es eine Vielzahl öffentlicher finanzieller Zuwendungen, die unter den verschiedensten Bezeichnungen gewährt werden, zB als Zulagen, Zuschüsse, Beihilfen, Entschädigungen, Prämien und Vergütungen. Rechtsgrundlage hierfür sind entweder Gesetze, VO oder Verwaltungsanweisungen. Auf sie kann ein Rechtsanspruch bestehen, oder es k...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 158. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332

Rn. 178 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 15.12.2006 (IV A 3 – S 1910 – 253/06) veröffentlicht, der Bundestag hat diesen mit im Weiteren zwei Änderungen am 06.07.2007 verabschiedet betrmehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit

1 Rechtsentwicklung/Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt und trat zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB VIII mit Wirkung zum 1.1.1991 in Kraft. Sie ist seitdem unverändert geblieben. Das JWG enthielt zuvor keine vergleich...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 73 Ehrenam... / 2.1 Unterstützungsberechtigte

Rz. 5 Unterstützungsberechtigt sind die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätigen Personen. Die Förderung knüpft also an die einzelne Person an, nicht an die Institution. Dennoch ergibt sich aus dem Kooperationsprinzip im Übrigen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf Grundlage des § 73 gewissermaßen über die Köpfe der freien Träger hinweg einfach deren ehrena...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 73 Ehrenam... / 2 Rechtspraxis

2.1 Unterstützungsberechtigte Rz. 5 Unterstützungsberechtigt sind die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätigen Personen. Die Förderung knüpft also an die einzelne Person an, nicht an die Institution. Dennoch ergibt sich aus dem Kooperationsprinzip im Übrigen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf Grundlage des § 73 gewissermaßen über die Köpfe der freien Träge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 73 Ehrenam... / 3 Literatur

Rz. 12 Articus, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, in: Gernert (Hrsg.), Freie und öffentliche Jugendhilfe, Einführung in das KJHG 1990, 183; Beyer, Rechtsbegriff und Rechtsverhältnis der ehrenamtlichen Tätigkeit, ZStV 2019, 172; Enquête-Kommission, BT-Drs. 14/8900; Münder, Finanzierung der Leistungserbringung durch Dritte: Zwischen jugendhilfere...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 73 Ehrenam... / 1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt und trat zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB VIII mit Wirkung zum 1.1.1991 in Kraft. Sie ist seitdem unverändert geblieben. Das JWG enthielt zuvor keine vergleichbare Regelung. § 73 dient der F...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 73 Ehrenam... / 2.3 Inhalt des Unterstützungsanspruchs

Rz. 8 Die Vorschrift bestimmt eine sog. Sollensverpflichtung. Nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Dogmatik bedeutet dies, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Unterstützung zuteil werden lassen müssen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen. Das Gesetz räumt den Ehrenamtlichen daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Förderung ein (Grube, in: Hauck/Noft...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 73 Ehrenam... / 2.2 Unterstützungsverpflichtete

Rz. 7 Adressaten des Anspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, an die sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 die Leistungsverpflichtungen richten, die durch das SGB VIII begründet werden (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 73 Rz. 1). Zuständig sind nach § 69 Abs. 1 und Abs. 3 die örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe, namentlich die Jugendämt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer und Sozialversic... / 3.4 Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften

Für die Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften, die dort gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, gelten die allgemein zu beachtenden Grundsätze. Soweit die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer von Genossenschaften eine Beschäftigung ausüben und dafür Arbeitsentgelt erhalten, sind sie sozialversicherungspflichtig.[1] Das Vorstandsmitglied einer eingetragene...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Arbeitnehmer-ABC

Rz. 24 Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Ärztlicher Direktor [1], wenn er zwar in der Ausübung seines ärztlichen Berufs eigenverantwortlich, im Übrigen aber bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen vom Krankenhausträger persönlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden ist; Außendienstmitarbeiter [2]; Außenrequisiteur [3]; Büffetier [4]; Co-Piloten von Verkehrsflugzeu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1 Privatrechtlicher Vertrag

Rz. 12 Erste Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft ist – ausweislich der Regelung des § 611a BGB – nach wie vor, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird. Es ist für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht entscheidend, ob der Arbeitsvertrag fehlerhaft zustande gekommen ist und daher nichtig ist oder ang...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.1 Grundlagen

Die Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 72) sind im Wesentlichen nach Aufwandsarten gegliedert, allerdings wird dieses Prinzip vielfach, z. B. bei Abschreibungen, Grundstückskosten und Schuldzinsen, durchbrochen. Grundsätzlich sind auch Betriebsausgaben stets mit dem Nettobetrag anzusetzen. Etwas anderes gilt nur, so auch die Anleitung zu den Zeilen 23 bis 72der Anlage EÜR, für ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 163 Sonder... / 3 Literatur

Rz. 19 Bokeloh, Die Rentenversicherung im Spannungsfeld zwischen nationaler Souveränität und Unionskompetenzen, DRV 2015, 148, 155 f. Büser, Altersteilzeit. Die Verbesserungen ab 2000, Die Rentenversicherung 1999, 209. Ehm, Volle Rentenansprüche mit geringerem Einsatz, Kompass 2006, 3. Hansen, Der "unständig Beschäftigte" – Das Stiefkind der Sozialversicherung, Die Beiträge 200...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 163 Sonder... / 2.4 Versicherungspflichtige Ehrenämter

Rz. 10 Für einen freiwillig Versicherten (der ja Höchstbeiträge entrichten durfte) könnte durch die Übernahme eines Ehrenamtes, das die Versicherungspflicht begründet und mit einem unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgelt verbunden ist, eine Minderung der Altersversorgung verbunden sein. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist grundsätzlich Voraussetzung für eine fre...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 163 Sonder... / 2.3 Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind

Rz. 9 Parallelvorschriften für ehrenamtlich Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln, d. h. ein durch eine ehrenamtliche Tätigkeit erniedrigter Verdienst wird nicht ausgeglichen. Begünstigt werden durch § 163 Abs. 3 Arbeitnehmer (entsprechende Anwendung gemäß § 165 Abs. 2 bei selbständigen Hausgewerbetreiben...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 168 Beitra... / 2.11 Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 30 Ein Verdienstausfall durch ehrenamtliche Tätigkeit wird in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht ausgeglichen, sodass Parallelvorschriften nicht existieren. Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. f i. V. m. Abs. 3a RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. g i. V. m. Abs. 3a AVG. Wegen der Möglichkeit bestimmter Arbeitnehmer, die ehrenamtl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mindestlohn / 3.7.2 Ausnahmen

Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben folgende Gruppen: Auszubildende nach dem BBiG (diese erhalten eine Ausbildungs-Vergütung nach § 17 BBiG bzw. TVAöD), einschließlich berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Die ausdrückliche Nennung der Auszubildenden hat lediglich klarstellenden Charakter[1], da Auszubildende nicht in einem Arbeitsv...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freistellung von der Arbeit / 5.11 Freistellung im Bereich der Jugendpflege

Auf länderrechtlicher Grundlage bestehen gesetzliche Freistellungsansprüche für ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Jugendpflege.[1] Der Anspruch besteht ländergesetzlich weitgehend einheitlich als unbezahlte Freistellung.[2] Der Umfang beträgt in den meisten Ländergesetzen 12 Arbeitstage pro Jahr, sodass eine Freistellung von mehr als 2 Wochen ermöglicht wird.[3] Er wi...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anrechnung von Nebeneinkommen / 2.2.1 Aufwandsentschädigungen

Erfasst ist aber auch jedes anderweitige Einkommen, das als Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft gezahlt wird. Dies gilt im Grundsatz auch für sog. Aufwandsentschädigungen. Nach Auslegung der Agentur für Arbeit gelten dabei jedoch wichtige Ausnahmen. Danach bleiben anrechnungsfrei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder von kommunalen Vertretungsorganen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.1 Beschäftigungslosigkeit

Rz. 395 Der Begriff der Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleichzusetzen mit demjenigen der Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungslosigkeit ist nur eines von mehreren in § 138 SGB III bestimmten Tatbestandsmerkmalen der Arbeitslosigkeit. Durch das Abstellen auf die Beschäftigungslosigkeit statt auf die Arbeitslosigkeit in § 14 Abs. 3 TzBfG soll einem größeren Personenkreis arb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.11 Besonderheiten bei Familienunternehmen

Familienunternehmen sind in vielen Fällen durch die folgenden Merkmale und Besonderheiten gekennzeichnet. Vorteile von Familienunternehmen: flache Hierarchien kurze Entscheidungswege ausgeprägtes Kosten-/Nutzendenken starke Identifikation mit dem Unternehmen Verantwortungsgefühl gegenüber der Belegschaft Nachteile von Familienunternehmen: Vermischung von privaten und unternehmerisch...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 11 Beratung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten; sie trat damals an die Stelle des bisherigen § 17 Abs. 1 BSHG; welcher bis dahin die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Sozialhilfeträgers geregelt hat. Die Vorschrif...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 11 Beratung... / 2.3 Unterstützung

Rz. 7 In Abs. 3 Satz 1 werden die Unterstützungsleistungen, ohne den Begriff der Unterstützungsleistungen näher zu definieren. Bei den in Abs. 3 aufgezählten Leistungen handelt sich um aktive Handlungen des Sozialhilfeträgers; umfasst sind die Erteilung von Hinweisen und erforderlichenfalls die Vorbereitung von Kontakten, die Begleitung zu sozialen Diensten sowie die Möglich...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ehrenamtlich Tätige

Tz. 6 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes sind neben ihrer Berufsausbildung Beschäftigte "ehrenamtlich tätige Personen" in Verbänden und Vereinen (s. § 22 Abs. 3 MiloG). Bei der Beurteilung, ob eine entgeltliche Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften als ehrenamtliche Tätigkeit somit nicht erfasst ist, können die Grenze...mehr